Die Revision eines Restaurantbetreibers, der durch Manipulation seines Kassensystems Steuern verkürzen wollte, hatte vor dem BGH teilweise Erfolg. Das oberste Gericht stellte fest, dass der Strafausspruch der Vorinstanz der rechtlichen Überprüfung nicht standhält, weil die konkrete Art der Gewinnermittlung nicht aufgeklärt worden ist. Daneben bekräftigt das Gericht seine Rechtsprechung zum Begriff der prozessualen Tat: Eine Steuerverkürzung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO endet mit dem Zugang eines Schätzungsbescheids. Die darauffolgende Abgabe einer Falscherklärung stellt eine neue prozessuale Tat dar. Diese Tat war im vorliegenden Fall nicht von der ursprünglichen Anklage umfasst.
Nicht jede fehlerhafte Steuererklärung führt automatisch zu schweren strafrechtlichen Konsequenzen. Besonders kritisch wird es jedoch, wenn das Gesetz von einem „besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung“ ausgeht. Dann drohen empfindliche Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen. Ein besonders schwerer Fall liegt nach der Rechtsprechung vor allem dann vor, wenn Steuern in erheblichem Umfang verkürzt oder hohe Steuervorteile erlangt wurden. Für Unternehmer und Gesellschafter ist dabei wichtig: Die Beurteilung erfolgt nicht immer so, wie viele es erwarten.
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