Mit Urteil vom 18.06.2025 (Az. 8 K 412/24) hat das Finanzgericht München eine weitere wichtige Entscheidung zur steuerlichen Behandlung sogenannter „Goldfinger-Gestaltungen" getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine grenzüberschreitende Investitionsstruktur als Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG zu qualifizieren ist.
Mit Veröffentlichung der finalen Staatenaustauschliste 2025 durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wird erneut deutlich: Der internationale Informationsaustausch in Steuersachen ist fester Bestandteil der steuerlichen Kontrollmaßnahmen. Die Liste legt verbindlich fest, mit welchen 115 Staaten und Gebieten Deutschland Finanzinformationen austauscht. Damit geraten Auslandskonten und -vermögen zunehmend in den Fokus der Finanzverwaltung. Sowohl für Steuerpflichtige als auch für Banken und Finanzinstitute ergeben sich hieraus erhebliche rechtliche und praktische Konsequenzen.
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