Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof grundlegende Fragen zur Auslegung der Tabaksteuerrichtlinie vorgelegt. Gegenstand des Verfahrens ist die steuerrechtliche Einordnung von sogenannten „Scraps“, einem Nebenprodukt der Tabakverarbeitung. Die Entscheidung des EuGH wird voraussichtlich weitreichende Auswirkungen auf die Besteuerung von Tabakerzeugnissen im Binnenmarkt haben.
Das Finanzgericht Hamburg hat zur Auslegung des Begriffs „Veranlassung“ im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 2 EnergieStG Stellung genommen. Es entschied, dass ein zugelassener Einlagerer auch dann als Steuerschuldner haftet, wenn Energieerzeugnisse nicht durch ihn selbst, sondern durch Dritte betrügerisch aus dem Steuerlager entfernt werden. Die Entscheidung erhöht das steuerliche Risiko, wenn Energieerzeugnisse über fremdbetriebene Steuerlager vertrieben werden und hat damit erhebliche praktische Relevanz.
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