Das Finanzgericht Hamburg hat zur Auslegung des Begriffs „Veranlassung“ im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 2 EnergieStG Stellung genommen. Es entschied, dass ein zugelassener Einlagerer auch dann als Steuerschuldner haftet, wenn Energieerzeugnisse nicht durch ihn selbst, sondern durch Dritte betrügerisch aus dem Steuerlager entfernt werden. Die Entscheidung erhöht das steuerliche Risiko, wenn Energieerzeugnisse über fremdbetriebene Steuerlager vertrieben werden und hat damit erhebliche praktische Relevanz.
Die Revision eines Restaurantbetreibers, der durch Manipulation seines Kassensystems Steuern verkürzen wollte, hatte vor dem BGH teilweise Erfolg. Das oberste Gericht stellte fest, dass der Strafausspruch der Vorinstanz der rechtlichen Überprüfung nicht standhalte, weil die konkrete Art der Gewinnermittlung nicht aufgeklärt worden ist. Daneben bekräftigt das Gericht seine Rechtsprechung zum Begriff der prozessualen Tat: Eine Steuerverkürzung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO endet mit dem Zugang eines Schätzungsbescheids. Die darauffolgende Abgabe einer Falscherklärung stellt eine neue prozessuale Tat dar, diese Tat war im vorliegenden Fall nicht von der ursprünglichen Anklage umfasst.
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