Das Goldfinger-Modell ist nicht automatisch als Steuerstundungsmodell einzuordnen. Das Finanzgericht München hat im Jahr 2025 entschieden, dass eine „Goldfinger“-Struktur aus dem Jahr 2009 nicht unter § 15b EStG fällt. Ausschlaggebend war, dass bei der Investitionsentscheidung kein fertig ausgearbeitetes, vorab konzipiertes Steuersparmodell vorlag. Deshalb konnten die im Ausland entstandenen Verluste bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden. Allerdings ist die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen worden. Eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung steht somit noch aus.
Die Revision eines Restaurantbetreibers, der durch Manipulation seines Kassensystems Steuern verkürzen wollte, hatte vor dem BGH teilweise Erfolg. Das oberste Gericht stellte fest, dass der Strafausspruch der Vorinstanz der rechtlichen Überprüfung nicht standhält, weil die konkrete Art der Gewinnermittlung nicht aufgeklärt worden ist. Daneben bekräftigt das Gericht seine Rechtsprechung zum Begriff der prozessualen Tat: Eine Steuerverkürzung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO endet mit dem Zugang eines Schätzungsbescheids. Die darauffolgende Abgabe einer Falscherklärung stellt eine neue prozessuale Tat dar. Diese Tat war im vorliegenden Fall nicht von der ursprünglichen Anklage umfasst.
Durch Klick auf "Einverstanden" werden alle Cookies und Dienste aktiviert, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind. Weitere Cookies und Dienste werden genutzt, um externe Inhalte anzeigen und die Zugriffe auf unsere Website analysieren zu können. Um keine Einwilligung zu erteilen oder die Nutzung von Cookies zu personalisieren, nutzen Sie die "Datenschutzeinstellungen".
Datenschutz-Einstellungen
Mit diesem Tool können Sie die Cookies, Analyse-Tools und externen Medien aktivieren und deaktivieren.
Datenschutz ImpressumEssentielle Cookies, die für die Nutzung der Website erforderlich sind.
Diese Cookies ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um deren Leistung zu messen und zu verbessern. Sie werden auch verwendet, um Ihnen personalisierte Werbung anzuzeigen, die Ihren Interessen entspricht. Wenn Sie eine andere Website besuchen, wird das Cookie Ihres Browsers erkannt und Ihnen anhand der in diesem Cookie gespeicherten Informationen ausgewählte Anzeigen angezeigt (Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO).