Gemeinnützigkeitsfähige Rechtsformen

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Gemeinnützigkeitsfähige Rechtsformen

Wer gemeinsam mit anderen einen gemeinnützigen Zweck verfolgen will, steht früher oder später vor der Frage, welche Rechtsform für seine Organisation die richtige ist. Einige Rechtsformen eigenen sich mehr als andere zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke. Zum einen sollte die Gesellschaftsform der Gemeinnützigkeit fähig sein. Durch die Anerkennung der Gesellschaft als gemeinnützig profitiert sie von diversen Steuerbefreiungen. Zum anderen empfiehlt sich die Wahl einer Rechtsform, bei der die persönliche Haftung der Gesellschafter beschränkt ist. Gibt sich eine Organisation keine Rechtsform, gilt sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Als solche kann sie nicht als gemeinnützig anerkannt werden und ihre Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen.

Zur Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks eignen sich insbesondere:

  • der eingetragene Verein (e.V.)
  • die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH)
  • die gemeinnützige Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung (gUG)
  • die gemeinnützige Aktiengesellschaft (gAG)
  • die eingetragene Genossenschaft (eG)
  • die Stiftung

Der eingetragene Verein

Der eingetragene Verein ist gemeinnützigkeitsfähig, wenn er gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. Die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks ist daneben nur zulässig, soweit sie den Hauptzweck fördert und diesem untergeordnet ist. Für die Gründung des Vereins sind mindestens sieben Vereinsmitglieder notwendig. Ein Mitgliederwechsel ist unkompliziert. Die Mitgliederversammlung bestimmt demokratisch über die Ausrichtung des Vereins. Die Mitglieder müssen abgesehen von Mitgliedsbeiträgen kein Vermögen einbringen. Die Stärken des Vereins liegen in den moderaten laufenden Kosten und dem geringen Verwaltungsaufwand. Die basisdemokratische Struktur gepaart mit dem einfachen Mitgliederwechsel, kann ein wesentlicher Vor- und Nachteil zugleich sein: Ist die Gruppe der Personen, die ein Projekt groß machen wollen, klein und will sie sicherstellen, dass die Entscheidungskompetenz immer bei ihnen liegt, ist tendenziell der Verein nicht die richtige Rechtsform. Wird der häufige Mitgliederwechsel gerade zu gewünscht und die basisdemokratische Ausrichtung verbunden mit der möglichen Folge, dass das Projekt sich aufgrund der geänderten Mitgliederschaft gegenüber den Vorstellungen der Gründer verselbstständigt, ist der Verein tendenziell die bessere Option. Der nichtrechtsfähige Verein ist grundsätzlich auch gemeinnützigkeitsfähig. Er birgt jedoch größere Haftungsrisiken als der eingetragene Verein, da die Vereinsmitglieder unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften.

Die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bei der gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt es sich in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht um eine normale GmbH. Die Besonderheiten der Rechtsform ergeben sich allein aus dem Gemeinnützigkeitsrecht. Gemeinnützigkeitsrechtlich ergeben sich im Vergleich zum Verein kaum Unterscheide. Wie beim Verein ist keine Gewinnausschüttung möglich und die Mittel der Gesellschaft unterliegen der gemeinnützigen Zweckbindung. Der Nachteil der Gesellschaftsform liegt in den höheren laufenden Kosten, die aus der Bilanzierungspflicht erwachsen. Außerdem ist zur Gründung ein Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro nötig, wobei grundsätzlich bei Gründung nur 12.500 Euro eingezahlt werden müssen. Die Stärken der gGmbH liegen darin, dass die Gesellschafter Eigentümer der gGmbH sind und eine „feindliche Übernahme“ durch andersdenkende Vereinsmitglieder ausgeschlossen ist. Die Gesellschafter haben „das letzte Wort“. Überdies haften die Gesellschafter nicht persönlich mit ihrem Vermögen. Gesellschafterwechsel sind allerdings beurkundungspflichtig, sodass sich die gGmbH eher nicht eignet, wenn ein häufiger Gesellschafterwechsel erwartet und erwünscht ist. Die gGmbH hat aber den entscheidenden Vorteil, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist und die Gesellschafter Eigentümer der gGmbH sind und somit immer die Entscheidungskompetenz haben.

Die gemeinnützige Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Unternehmergesellschaft wird oft als „kleine Schwester“ der GmbH bezeichnet, da für sie nur ein Startkapital von mindestens 1 Euro erforderlich ist. Sie ist als Gesellschaftsform weitestgehend identisch mit der gGmbH. Erreichen die Rücklagen der Gesellschaft das Stammkapital der gGmbH von 25.000 Euro, kann die gUG in eine gGmbH umgewandelt werden. Von Gesetzes wegen hat die UG eine Rücklage aufzubauen, um aus der Rücklage das Stammkapital aufzubringen. Der Gesetzgeber hat also die UG grundsätzlich als temporäre Rechtsform vorgesehen. Der Nachteil der Gesellschaftsform liegt in ihrer geringeren Kreditwürdigkeit, denn die professionellen Geschäftspartner wissen, dass sich kaum Haftungsmasse in einer UG befindet und grundsätzlich auch die Gesellschafter nicht persönlich haften. Im Übrigen eignet sie sich als günstiger Einstieg in die gemeinnützige Betätigung, sofern das Stammkapital für eine GmbH nicht aufgebracht werden kann.

Die gemeinnützige Aktiengesellschaft

Wie bei der gUG und bei der gGmbH handelt es sich bei der gemeinnützigen Aktiengesellschaft um ein gemeinnütziges Unternehmen. Die gAG eignet sich besonders für die Finanzierung gemeinnütziger Großprojekte. Mit einem Gründungskapital von 50.000 Euro verfügt sie über ein hohes Ansehen sowie eine erhöhte Kreditwürdigkeit im Vergleich zur gUG und zur gGmbH. Ein weiterer Vorteil liegt in der einfachen Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile nach dem Aktienrecht. Allerdings ist die gemeinnützige Aktiengesellschaft (gAG) eher selten anzutreffen, denn die Gründungskosten sind gegenüber denen eines Vereins oder einer GmbH deutlich höher und die engen Vorschriften des Aktienrechts sind einzuhalten, was sie im laufenden Betrieb aufgrund des in der Regel notwendigen Beratungseinkaufs kostenintensiver macht.

Die eingetragene Genossenschaft

Die eingetragene Genossenschaft vereint die Vorteile der Kapitalgesellschaften mit dem Prinzip der Selbsthilfe. Selbsthilfe meint, dass die eG auf die Förderung ihrer eigenen Mitglieder ausgerichtet ist. Gemeinnützig ist die Genossenschaft, wenn die Förderung ihrer Mitglieder gleichzeitig der Allgemeinheit zugutekommt. Dies ist insbesondere beim Betrieb sozialer Einrichtungen der Fall.

Die Stiftung (selbstständige und unselbstständige)

Im Unterschied zu den übrigen gemeinnützigen Rechtsformen hat die Stiftung keine Gesellschafter oder Mitglieder. Die Stiftung hat ihr Vermögen zur Erfüllung des Stifterwillens einzusetzen. Gemeinnützig ist die Stiftung, wenn der Stifterwille gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Weil der Stifterwille grundsätzlich unveränderbar ist, eignet sich die Stiftung zur Verwirklichung eines gemeinnützigen Zwecks über Generationen hinweg. Gleichzeitig ist die Stiftung dadurch recht unflexibel. Über die Einhaltung und Umsetzung des Stifterwillens wacht die Stiftungsaufsicht der Länder. Die Stiftung eignet sich insbesondere in den Fällen, wenn Stifter über ihren Tod hinaus das Stiftungsvermögen gemeinnützigkeitsrechtlich binden wollen. Die Stiftung ist grundsätzlich für die Ewigkeit vorgesehen. Die gemeinnützigen Zwecke werden – außer bei der Verbrauchsstiftung – nicht aus dem Stiftungsvermögen, sondern aus dessen Erträgen (Zinsen, Dividenden, Mietzins, etc.) finanziert. Eine gemeinnützige selbstständige Stiftung benötigt folglich ein entsprechend hohes Kapital. Auch wenn dieses nicht vorgeschrieben ist, sollte es unseres Erachtens nicht unter 500.000 Euro liegen.

Eine unselbstständige Stiftung ist mit einer selbstständigen Stiftung vergleichbar. Allerdings hat die unselbstständige Stiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern besteht auf Grundlage eines Treuhandvertrags zwischen dem Stifter und dem Treuhänder. Der Treuhänder hat seine sich aus dem Treuhandvertrag ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die unselbstständige Stiftung gewinnt zunehmend an Bedeutung. Mit ihr sind jedoch höhere Risiken verbunden. Nach dem Versterben des Stifters überwacht grundsätzlich – außer es wird anders vereinbart oder es gibt engagierte Erben – niemand die Arbeit des Treuhänders. Die Stiftungsaufsicht ist für unselbstständige Stiftungen nicht zuständig. Ferner bestehen ungeklärte Rechtsprobleme im Fall der Insolvenz des Treuhänders. Eine unselbstständige Stiftung wird in der Regel dann gewählt, wenn das Vermögen für eine selbstständige Stiftung nicht vorhanden ist.

Rechtsform sollte mit Bedacht gewählt werden

Die Wahl der richtigen Rechtsform sollte sich individuell am jeweiligen Zweck und den beteiligten Personen ausrichten. Ein späterer Wechsel in eine andere Rechtsform ist nicht immer möglich und in jedem Fall mit höheren Kosten verbunden, die durch die Wahl der richtigen Rechtsform vermieden werden können. Neben den gesellschaftsrechtlichen Aspekten, dürfen die steuerrechtlichen Folgen und Optionen nicht außer Acht gelassen werden.

DREYENBERG berät gemeinnützige Organisationen

Die bundesweite Beratung im Gemeinnützigkeitsrecht gehört zum Tagesgeschäft von DREYENBERG. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung. Wir können Sie bei der Wahl der passenden Rechtsform beraten und Sie durch das Gründungsverfahren führen. Aber auch bei Umwandlungen stehen wir für Sie zur Verfügung.

© DREYENBERG
Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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