Das Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) hat zum 1. April 2026 eine Reihe von Änderungen erfahren, die für Unternehmen mit grenzüberschreitendem Warenverkehr praktische Relevanz haben. Grundlage der Änderung ist das Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften (sog. CuxFAuaÄndG), das am 22. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. I 2025 Nr. 341). Die Änderungen des ZollVG nach Artikel 3 CuxFAuaÄndG traten zum 1. April 2026 in Kraft; weitere Vorschriften des Gesetzes treten gestaffelt zum 1. Januar 2026 bzw. 1. Januar 2027 in Kraft.
Auslöser der gesetzgeberischen Aktivitäten war der Antrag der Betreiberin der Freizone Cuxhaven auf deren Aufhebung. Nach ihrer Auffassung stand das wirtschaftliche Bedürfnis für den Fortbestand der Freizone nicht länger im angemessenen Verhältnis zum personellen und administrativen Aufwand.
Der Gesetzgeber ist diesem Anliegen gefolgt und hat die Aufhebung der Freizone Cuxhaven beschlossen. Die hierfür maßgeblichen Regelungen (Artikel 1 CuxFAuaÄndG – Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven) treten zum 1. Januar 2027 in Kraft. Der bislang abgegrenzte Bereich gehört damit erst ab diesem Zeitpunkt zum regulären Zollgebiet der Europäischen Union.
Das Gesetz beschränkt sich jedoch nicht auf die Aufhebung der Freizone. Es enthält darüber hinaus zahlreiche Änderungen zollrechtlicher Vorschriften – insbesondere der Abgabenordnung, des Zollverwaltungsgesetzes und des Truppenzollgesetzes –, die Unternehmen im internationalen Warenverkehr betreffen.
Der wohl praxisrelevanteste Aspekt der Novelle betrifft das Sanktionsrecht: Die bisherigen §§ 31 und 31a ZollVG, die Steuerordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften regelten, wurden aufgehoben und durch eine neue Systematik ersetzt. § 31 ZollVG regelt nunmehr umfassend die Bußgeldtatbestände, § 31a ZollVG enthält die Vorschriften zur Einziehung.
Hintergrund dieser Strukturreform sind vor allem das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und europarechtliche Vorgaben. Für Tatbestände mit Bezug zum europäischen Zollrecht war eine inhaltliche Anpassung erforderlich. Gleichzeitig präzisiert der Gesetzgeber die Anknüpfung an unionsrechtliche Normen, um den Anforderungen an die Bestimmtheit von Bußgeldtatbeständen besser Rechnung zu tragen.
In § 31 Abs. 1 Nr. 14 ZollVG findet sich künftig ein typischer Blankettverweis mit Rückverweisungsklausel. Die Vorschrift stellt Verstöße gegen Rechtsverordnungen nach §§ 23, 25 Abs. 2 und 28 Abs. 1 ZollVG unter Bußgeldandrohung, soweit die jeweilige Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand ausdrücklich auf diese Bußgeldnorm verweist.
Der Bußgeldtatbestand wird damit nicht vollständig im Gesetz selbst, sondern – über die Verordnungsermächtigung – in den nachgeordneten Rechtsakten konturiert. Durch die paragrafengenaue Bezeichnung der zu bewehrenden Vorschriften und die Rückverweisungsklausel soll die Norm nach Auffassung des Gesetzgebers gleichwohl dem Bestimmtheitsgebot genügen.
Neu eingeführt wurde § 31 Abs. 2 ZollVG. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Vorgaben zur Containerstatusmeldung aus der Verordnung (EG) Nr. 515/97 in der geänderten Fassung (insbesondere durch die Verordnung (EU) 2021/785) und stellt Verstöße gegen die Pflichten zur Übermittlung von Containerstatusmeldungen unter Bußgeldandrohung.
Ebenfalls neu kodifiziert wurde § 31 Abs. 3 ZollVG. Die Regelung war bislang in § 31a Abs. 2 ZollVG a.F. verortet und stellte Verstöße gegen die Gestellungspflicht nach Artikel 139 Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) unter Strafe. Der Tatbestand wurde neu gefasst und erfasst künftig insbesondere
Zuwiderhandlungen gegen die Gestellungspflicht nach Art. 139 Abs. 1 UZK, auch in Verbindung mit Art. 245 Abs. 1 oder Art. 248 Abs. 2 UZK, jeweils i.V.m. § 4 Abs. 1 ZollVG, sowie
Verstöße gegen die in Art. 139 Abs. 7 UZK normierte Pflicht, die gestellte Ware nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden vom Ort der Gestellung zu entfernen.
Damit werden Gestellungsverstöße sowohl im „klassischen“ Grenzverkehr als auch im Zusammenhang mit Freizonen explizit als Bußgeldtatbestand erfasst.
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist § 31 Abs. 6 ZollVG. Die Vorschrift regelt den Bußgeldrahmen für sämtliche Ordnungswidrigkeiten nach § 31 ZollVG und sieht eine abgestufte Höchstbemessung vor:
In bestimmten, besonders gewichtigen Fällen (etwa bei Verstößen gegen Aufzeichnungspflichten und Barmittelregelungen) kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. Euro geahndet werden.
Für andere Tatbestände ist ein Rahmen von bis zu 50.000 Euro vorgesehen.
In den übrigen Fällen beträgt der Bußgeldhöchstbetrag bis zu 30.000 Euro.
Die frühere Differenzierung der Bußgeldrahmen über § 31a Abs. 4 ZollVG a.F. wird damit durch ein einheitlich im Gesetz verankertes Stufensystem ersetzt. Die angehobenen Höchstbeträge und die Orientierung an außenwirtschaftsrechtlichen Sanktionsniveaus verdeutlichen, dass der Gesetzgeber zollrechtliche Verstöße stärker gewichten will.
Eine weitere Änderung betrifft die Rechtsgrundlage für das elektronische Zollabfertigungssystem ATLAS und die elektronische Kommunikation mit der Zollverwaltung. Nach Art. 6 UZK erfolgt der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen grundsätzlich mittels elektronischer Datenverarbeitung. Die wesentlichen Regelungen, insbesondere zu den gemeinsamen Datenanforderungen und Registrierungspflichten, ergeben sich unmittelbar aus dem Unionsrecht.
Der neue § 28a ZollVG ermächtigt die Generalzolldirektion, die Voraussetzungen und Einzelheiten des elektronischen Informationsaustauschs – insbesondere Verfahren, Bedienung und technische Spezifikationen – durch Verfahrensanweisung festzulegen. Diese Verfahrensanweisung wird auf den Internetseiten der Zollverwaltung veröffentlicht. § 28a ZollVG löst insoweit die bisherige, in der Zollverordnung verortete Regelung ab und verankert die ATLAS-Verfahrensanweisungen unmittelbar im Gesetz.
Materiell ändert sich für ATLAS-Teilnehmer wenig; die Umstellung ist vor allem eine gesetzestechnische Bereinigung und Klarstellung der Zuständigkeiten. Praktiker sollten jedoch sicherstellen, dass interne Dokumentationen und Verfahrensanweisungen auf die neue Normgrundlage hinweisen.
Die Reform des Zollverwaltungsgesetzes zum 1. April 2026 ist kein Paradigmenwechsel, bringt aber spürbare Verschärfungen im Sanktionsrecht mit sich, die Unternehmen im grenzüberschreitenden Warenverkehr nicht unterschätzen sollten. Die deutlich angehobenen Bußgeldrahmen, die Ausweitung der OWi‑Tatbestände und die stärkere Anbindung an unionsrechtliche Pflichten zeigen, dass der Gesetzgeber zollrechtliche Verstöße künftig in einer ähnlichen Größenordnung wie außenwirtschaftsrechtliche Verstöße sanktionieren will.
Wer bislang auf Kulanz gesetzt oder seine Compliance-Strukturen im Zollbereich längere Zeit nicht überprüft hat, steht vor einem deutlich höheren Sanktionsrisiko. Es lohnt sich daher, die eigenen Prozesse, Meldesysteme (insbesondere im Bereich Gestellung und Containerstatusmeldungen) und internen Zuständigkeiten kritisch zu überprüfen und auf die neue Rechtslage ab April 2026 bzw. die weiteren Stichtage zum 1. Januar 2026 und 1. Januar 2027 abzustimmen.
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