Das Gemeinnützigkeitsrecht ist kein klar definierter Begriff. Im engen Sinn sind damit steuerrechtliche Sonderregelungen gemeint, die im Wesentlichen aus Steuerbefreiungen und Steuererleichterungen bestehen. Im weiten Verständnis umfasst der Begriff mehrere Teilrechtsgebiete: Steuerrechtliche Sonderregelungen, das Vereinsrecht, das Kapitalgesellschaftsrecht (UG/GmbH/AG), aber auch Stiftungsrecht sowie Teile des allgemeinen Zivilrechts.
Die Tätigkeit der gemeinnützigen Organisation wird in vier steuerrechtlich relevante Sphären aufgeteilt (sog. Vier-Sphären-Modell). Das Vier-Sphären-Modell ist nicht explizit in einem Gesetz genannt, sondern resultiert aus der Gesamtschau von zahlreichen Vorschriften.
- Ideeller Bereich | Im ideellen Bereich verfolgt die Organisation ihren in der Satzung festgeschriebenen gemeinnützigen Zweck. In diesem Bereich kann sie die gesamten ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen. |
- Vermögensverwaltung | Im Rahmen der Vermögensverwaltung werden Erträge (sog. Früchte) aus der Vermögenverwaltung erzielt, z.B. Lizenz-, Miet- oder Kapitaleinkünfte. |
- Zweckbetrieb | Im Rahmen eines Zweckbetriebs betätigt sich die Organisation wirtschaftlich, sie fördert damit aber zugleich ihren gemeinnützigen Zweck. Der Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt wird. |
- Steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb | Mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt die gemeinnützige Organisation Einnahmen oder andere Vorteile, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen und keinen Zweckbetrieb darstellen (z.B. Gaststätte, Pkw-Vermietung, „Flohmarkt“). Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dient der Finanzierung der Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks. Es ist jedoch grundsätzlich unzulässig, gemeinnützigkeitsrechtlich gebundene Mittel für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einzusetzen, um z.B. Verluste auszugleichen. |
Grundsätzlich werden direkte und indirekte Steuervergünstigungen unterschieden. Direkte Steuervergünstigungen begünstigen die gemeinnützige Organisation unmittelbar, indirekte begünstigen dagegen zunächst Dritte, deren Vorteile mittelbar aber der gemeinnützigen Organisation zugute kommen.
Gemeinnützige Organisationen sind von der Körperschaftssteuer befreit mit Ausnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, wobei dieser wiederrum steuerfreit ist, wenn die Einnahmen inkl. USt. den Jahresbetrag in Höhe von 45.000 Euro nicht überschreiten. Gleiches gilt für die Gewerbesteuer. Zwar sind gemeinnützige Organisationen nicht generell von der Umsatzsteuer befreit, aber im ideellen Bereich fehlt es mangels einer Gegenleistung bereits an der Umsatzsteuerbarkeit. In den anderen Bereichen liegt eine Umsatzsteuerbarkeit in der Regel vor, aber es greifen vergünstigte Umsatzsteuersätze bzw. gar Befreiungen. Zuwendungen/Schenkungen/Spenden an steuerbegünstigte Organisationen unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Die Inanspruchnahme von Fördergeldern ist oft an den Gemeinnützigkeitsstatus geknüpft, genauso wie die Mitgliedschaft in bestimmten Verbänden. Aber auch bei diversen Gebühren (Notare, Gericht, Banken, Transparenzregister, etc.) werden gemeinnützige Organisationen begünstigt.
In der öffentlichen Wahrnehmung werden gemeinnützige Organisationen positiver wahrgenommen als rein gewerbliche Organisationen.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger oder einer vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisationen sind bis zu einem bestimmten Betrag, der sich unregelmäßig erhöht, steuerfrei. Die Tätigkeit für gemeinnützige Organisationen ist daher attraktiv. Aber auch für administrative Tätigkeiten kann die sog. Ehrenamtspauschale steuerfrei gezahlt werden, die eine Tätigkeit im Vorstand von Vereinen attraktiver macht.
Ferner dürfen gemeinnützige Organisationen Zuwendungsbestätigungen (Spendennachweise) ausstellen, die die Spender in aller Regel steuerlich geltend machen können.
Die Nachteile der Gemeinnützigkeit bestehen in der Zweckbindung des Vermögens: Das Vermögen darf grundsätzlich nur für die satzungemäßen Zwecke verwendet werden. Ausschüttungen an Gesellschafter sind nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich dabei wiederrum um gemeinnützige Organisationen. Bei der Auflösung der Organisation ist das Vermögen an eine andere gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu übertragen. Möglich ist jedoch ein sogenannter Exit aus der Gemeinnützigkeit, der aber in der Regel eine Nachversteuerung der letzten zehn Jahre zur Folge hat. Das Ausschüttungsverbot bedeutet allerdings nicht, dass die Verantwortlichen der gemeinnützigen Organisation unentgeltlich arbeiten müssen: Die Zahlung von angemessenen Gehältern ist zulässig. Laut dem Bundesfinanzhof gilt für die Angemessenheitsgrenze ist das Gehalt mit nicht gemeinnützigen Organisationen zu vergleichen, somit ist grundsätzlich kein Abschlag vorzunehmen, weil es sich um eine nicht gewinnorientierte Organisation handelt.
Die Beachtung von den speziellen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften schränkt die gemeinnützige Organisation ein, allerdings überwiegenden die Vorteile in der Regel die Nachteile. Die speziellen Anforderungen an die gemeinnützigen Organisationen, wie z.B. eine Mittelverwendungsrechnung, Tätigkeitsnachweise sowie die korrekte Zuordnung zu den einzelnen Sphären ist beherrschbar, wenn sie von auf gemeinnützige Organisationen spezialisierten Beratern begleitet wird.
Die Berater von DREYENBERG verfügen über langjährige Erfahrung bei der Beratung von gemeinnützigen Organisationen. Sie haben schon zahlreiche gemeinnützige Organisationen sämtlicher Rechtsformen (gGmbH, gUG, gAG, Genossenschaft, Verein, Stiftungen, etc.) gegründet sowie auch bei Betriebsprüfungen und in Verfahren gegen Finanzämter beraten und erfolgreich vertreten. Auch bei Rechtsformumwandlungen sowie bei Satzungsänderungen, Streit innerhalb der Organisation und Compliance-Angelegenheit verfügt DREYENBERG über Praxiserfahrung und unterstützt gerne, damit sich gemeinnützige Organisationen auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
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