Arbeitnehmerüberlassung – auch Zeitarbeit oder Leiharbeit genannt – betreibt, wer als Arbeitgeber in einem Dreiecksverhältnis einen eigenen Arbeitnehmer vorübergehend an einen Dritten (Entleiher) überlässt, damit er bei dem Dritten arbeitet. Der Arbeitgeber wird dabei zum Verleiher, der Dritte zum Entleiher. Die Arbeitnehmerüberlassung muss zum einen im Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer vorgesehen sein. Zum anderen müssen Verleiher und Entleiher einen Überlassungsvertrag abschließen. Die Überlassung ist in der Regel erlaubnispflichtig.
Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist eine Genehmigung, die der Verleiher auf schriftlichen oder digitalen Antrag von der Agentur für Arbeit erteilt bekommt. Zuständig ist die Arbeitsagentur am Sitz des Verleihers.
Eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis bekommt jeder, der als natürliche oder juristische Person auftritt. Das heißt: Einzelunternehmer, Personengesellschaften (GbR, OHG etc.) oder Körperschaften (GmbH, UG, Vereine etc.).
Der Verleiher muss seinen Arbeitnehmer vergüten, auch für die Zeit, in der er in dem Betrieb des Entleihers eingesetzt ist. Hierbei gilt der Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für die Dauer einer Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben („equal pay“). Ein niedrigeres Gehalt kann aber abweichend per Tarifvertrag vereinbart werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 31.05.2023 – 5 AZR 143/19) hat kürzlich klargestellt, dass solche „Tarifverträge nach unten“ zulässig sind.
Abzugrenzen von der Arbeitnehmerüberlassung ist der Einsatz von Subunternehmern im Betrieb des Dritten zum Beispiel über einen Werk- oder Dienstvertrag. Kennzeichnend für eine Arbeitnehmerüberlassung ist, wenn die Arbeitnehmer so in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind, dass sie Hand in Hand mit der Stammbelegschaft des Entleihers arbeiten und von diesem Anweisungen erhalten. Der Einsatz von Subunternehmern zeichnet sich dagegen dadurch aus, dass der „Verleiher“ die Arbeitsanweisungen erteilt, die Arbeitsmaterialien zur Verfügung stellt und ein projektbezogenes Entgelt vereinbart ist. Liegt faktisch eine Arbeitnehmerüberlassung vor, lässt sich die Erlaubnispflicht auch nicht durch eine anderweitige vertragliche Gestaltung umgehen.
Von einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ist die Rede, wenn Arbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis überlassen werden. Häufig wird dann das faktische Überlassungsverhältnis durch Scheinwerkverträge oder andere Vereinbarungen verschleiert.
Die Folgen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung übersteigen den möglichen Nutzen erheblich: Zwischen Arbeitnehmer und Entleiher entsteht von Gesetzes wegen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit allen Konsequenzen. Das heißt, der Entleiher als Arbeitgeber muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Entleiher und Verleiher haften für die Sozialversicherungsbeiträge gemeinsam. Auf beide kommt daneben (auch bei Fahrlässigkeit) ein Bußgeld nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu. Der Entleiher setzt sich schließlich dem Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Sozialversicherungsbeiträgen aus.
Die zuständige Agentur für Arbeit überprüft im Rahmen von Betriebsprüfungen, ob die Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden und die Arbeitnehmerüberlassung ordnungsgemäß ausgeübt wird. Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten arbeitet die Bundesagentur für Arbeit mit den Behörden der Zollverwaltung zusammen.
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