Mit Urteil vom 18.06.2025 (Az. 8 K 412/24) hat das Finanzgericht München eine weitere wichtige Entscheidung zur steuerlichen Behandlung sogenannter „Goldfinger-Gestaltungen" getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine grenzüberschreitende Investitionsstruktur als Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG zu qualifizieren ist.
Das Gericht musste klären, ob eine Steuerstundung durch eine sogenannte Goldfinger-Gestaltung vorlag. Der BFH versteht darunter eine Strategie zur Steuervermeidung, bei der mit werthaltigen Gütern, typischerweise mit Gold, gehandelt wird.
Es existieren zwei Varianten dieser Gestaltung. Im konkreten Fall ging es um das „Auslands-Modell“, das den negativen Progressionsvorbehalt aus Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nutzt:
Eine im Ausland ansässige Personengesellschaft erwirbt Gold. Die dabei entstehenden Verluste im Ankaufsjahr können zwar nicht mit den inländischen Einkünften verrechnet werden, senken jedoch gemäß § 32b EStG den persönlichen Steuersatz. Im Verkaufsjahr steigt der Steuersatz dann wieder an, was allerdings keine Wirkung hat, wenn bereits der Höchststeuersatz erreicht ist.
Im Fall war die Klägerin, eine deutsche GbR, an einer britischen Personengesellschaft beteiligt, die mit Gold handelte. Aus dieser Beteiligung entstanden Verluste, die nach dem DBA Deutschland/Vereinigtes Königreich in Deutschland nicht besteuert wurden.
Die Klägerin machte geltend, diese Verluste müssten beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden – also den Steuersatz für ihre übrigen inländischen Einkünfte senken.
Das Finanzamt lehnte dies ab: Es qualifizierte die Gestaltung als Steuerstundungsmodell und stellte gemäß § 32b Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 15 Abs. 4 EStG fest, dass die Verluste nur verrechenbar seien, aber nicht zur Senkung des Steuersatzes herangezogen werden dürften.
Das Finanzgericht wendete sich gegen das Finanzamt, gab der Klage statt und lehnte das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells im Sinne von § 15b Abs. 1 und 2 EStG ab.
Das FG entschied, dass ein solches Konzept nur dann vorliegen soll, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in der Form negativer Einkünfte erzielt werden sollten. Eine solche modellhafte Gestaltung sei nicht schon dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige eine in Fachkreisen bekannte Gestaltungsidee umsetze. Hinzutreten müsse gemäß § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG das Handeln aufgrund eines vorgefertigten Konzepts.
Ein solches vorgefertigtes Konzept liege nur dann vor, wenn es sich an einen nicht näher bestimmten Interessentenkreis wende oder zur wiederholten Verwendung bestimmt sei. Der Anwender müsse es vorfinden und zumindest die wesentlichen Grundlagen für sein geplantes Vorhaben einsetzen können und nicht selbst erst die Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung seines Vorhabens entwickeln müssen.
Eine Würdigung der Einzelumstände im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung ergab nach Ansicht des Gerichts, dass das streitgegenständliche Konzept im Fall nicht als Steuerstundungsmodell einzustufen war.
Dabei kam vor allem dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, dass wesentliche Teile des Konzeptes zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung noch nicht festgelegt waren. Das bezog sich insbesondere auf:
1. die Beteiligungsstruktur und den Gründungsprozess der Gesellschaften (GbR, Partnership und Limited);
2. die Rolle und Vergütung des Goldhändlers; weder stand fest, ob der Goldhändler auch als Geschäftsführer eingesetzt werden sollte, noch mit welcher Gesellschaft er einen Anstellungsvertrag schließen sollte;
3. Zusammenarbeit mit der Bank; zwar war eine Bank als Partner angedacht, jedoch waren weder die Zusammenarbeit dem Grunde nach noch die Konditionen festgelegt.
Keine überwiegende Bedeutung der Parallelität von Vorgänger- und Endmodell
Obwohl es im konkreten Fall ein Vorgängerkonzept gab, das dem Endmodell praktisch entsprach, ging das FG davon aus, dass wesentliche Teile noch nicht festgelegt waren.
Entscheidend für diese Einordnung sei, dass die Vertragsbeziehungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anlageentscheidung in weiten Teilen noch nicht, auch nicht faktisch geklärt waren. Die Kontakte zu den Vertragspartnern, die auch im Vorgängermodell erwähnt waren, wurden erst im Anschluss an die Anlageentscheidung aufgenommen. Dass im Ergebnis nicht von der Vorläufergestaltung abgewichen wurde, führe daher nicht dazu, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt das Konzept bereits als vorgefertigt anzusehen war.
Das FG München hat den Anwendungsbereich des § 15b EStG konkretisiert und betont, dass es für die Frage, ob ein Steuerstundungsmodell vorliegt, auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Allerdings hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, sodass eine endgültige Entscheidung noch aussteht.
Die Entscheidung fügt sich in die umfangreiche Rechtsprechung zu „Goldfinger-Modellen" ein, mit denen seit Jahren die Wirkungen des Progressionsvorbehalts im Zusammenspiel mit ausländischen gewerblichen Tätigkeiten genutzt werden. Der Gesetzgeber hat auf diese Gestaltungen bereits mehrfach reagiert, insbesondere durch die Einführung des § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG im Jahr 2013 sowie später durch § 15 Abs. 1a EStG. Im vorliegenden Fall fanden die Vorschriften jedoch keine Anwendung, weil die maßgeblichen Investitionen zeitlich vor dem Inkrafttreten lagen. Zudem fehlt es an einem Steuerstundungsmodell, sodass weitere einschlägige Regelungen ebenfalls nicht zur Prüfung standen. Gleichwohl werfen insbesondere die Vorschriften zur sinngemäßen Anwendung auf noch offene Altfälle Auslegungsfragen auf, vor allem im Hinblick auf mögliche Rückwirkungseffekte und deren Zulässigkeit.
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