Zölle (Einfuhrabgaben; Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) sind Steuern, daher sind Zollstraftaten letztlich Steuerstraftaten. Zentrale Zollstraftat ist die Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Für die Straftat der Steuerhinterziehung ist es unerheblich, ob sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die eigentlich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Im Übrigen können die zollstrafrechtlichen Sonderregeln des Bannbruchs, des gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggels und der Steuerhehlerei einschlägig sein.
Neben den Zollstraftaten existieren auch Zollordnungswidrigkeiten. Wie bei den Zollstraftaten findet auch bei den Zollordnungswidrigkeiten Steuerrecht Anwendung. Unter Ordnungswidrigkeit ist die Zuwiderhandlung gegen eine Zollvorschrift zu verstehen, die lediglich mit einem Bußgeld geahndet wird. Gerade im geschäftlichen Verkehr ist dieses Bußgeld aber nicht zu unterschätzen, denn Bußgelder können Eurobeträge in Millionenhöhe erreichen. Zu den zollrechtlichen Ordnungswidrigkeiten gehören unter anderem die leichtfertige Steuerverkürzung, die Gefährdung von Verbrauchsteuern und von Einfuhrabgaben bzw. Ausfuhrabgaben. Bußgelder werden grundsätzlich gegen Verantwortliche der Unternehmen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, gegebenenfalls Aufsichtsratmitglieder) festgesetzt.
Es ist jedoch möglich, dass gegen das Unternehmen selbst Bußgelder in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro festgesetzt werden (§ 30 OWiG). Von dieser Möglichkeit machen die Behörden immer mehr Gebrauch.
Im Zollstrafrecht führen die Hauptzollämter, Zollfahndungsämter und das Zollkriminalamt die Ermittlungen durch. Die Strafverteidigung sollte möglichst früh ansetzen, da oft bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung durchsetzbar ist und auf das Ermittlungsverfahren Einfluss genommen werden kann.
Die aus dem Steuerstrafrecht bekannte strafbefreiende Selbstanzeige findet auch bei der Zollhinterziehung Anwendung. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ergibt allerdings nur dann Sinn, wenn die Behörden die Zollstraftat noch nicht aufgedeckt haben, da diese andernfalls ins Leere gehen würde. Da bei der Selbstanzeige im Zollrecht – wie bei der Selbstanzeige im sonstigen Steuerrecht – dieselben hohen Wirksamkeitsanforderungen gelten, sollte vor der Abgabe einer solchen unbedingt Rechtsrat eingeholt werden. Gerade in zollrechtlichen Angelegenheiten stellen sich die Selbstanzeigen oftmals komplexer dar. Fehler führen in aller Regel zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige. Wirksame Selbstanzeigen haben hingegen den Vorteil, dass die Verantwortlichen strafrechtlich nicht belangt werden können (Strafverfolgungshindernis).
Gerne vertreten wir Sie in Zollstrafverfahren und arbeiten die für Ihren Fall passende Verteidigungsstrategie aus, sei es die Abgabe einer Selbstanzeige, das Hinwirken auf eine Einstellung im Ermittlungsverfahren oder die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Strafbefehl, Bußgeldbescheid oder gar gegen ein Urteil. Dabei besprechen wir mit Ihnen vorher die Kosten und Erfolgsaussichten und zeigen Ihnen Ihre Handlungsoptionen auf.
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