Bei der Ausreise nach Deutschland sowie bei der Einreise nach Deutschland sind Barmittel über 10.000 Euro beim Zoll anmeldepflichtig. Während innerhalb der Europäischen Union (EU) die Barmittel nur auf Nachfrage eines Zollbeamten angegeben werden müssen, sind die Barmittel bei der Einfuhr und Ausfuhr aus der EU zwingend vor dem Grenzübertritt bzw. vor der Pass- und Sicherheitskontrolle am Flughafen anzumelden.
Werden die Barmittel nicht vorher angemeldet, verhängt der Zoll ein hohes Bußgeld. Bei fahrlässigen Verstößen werden 12 Prozent des Barmittelbetrags verhängt und bei vorsätzlichen Verstößen 25 Prozent.
Neben dem Bußgeld wird in der Regel auch ein Clearingverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren prüft der Zoll gemeinsam mit anderen Behörden, vor allem mit dem Finanzamt, die Mittelherkunft. Während der Prüfungsdauer kann der Zoll die Barmittel beschlagnahmen. Besteht der Verdacht, dass die Barmittel aus Straftaten stammen (z.B. Steuerhinterziehung, Drogenhandel, Diebstahl), kann der Zoll die Barmittel sogar endgültig einziehen. Die derzeitige Gesetzeslage kann sogar dazu führen, dass es eine Beweislastumkehr gibt: Nicht der Zoll muss dann nachweisen, dass die Barmittel aus Straftaten stammen, sondern die Besitzer müssen die legale Mittelherkunft nachweisen. Unserer Erfahrung nach legt der Zoll einen sehr strengen Maßstab an die Beweisanforderungen an. Daher sollte das Clearingverfahren von einem auf das Zollrecht spezialisierten Rechtsanwalt begleitet werden.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Barmittel von nur einer Person einer Reisegruppe (z.B. Familie) bei sich geführt werden. In diesen Fällen unterstellt der Zoll, dass der Inhalt der Tasche nur derjenigen Person zuzurechnen ist, die sie mit sich führt – so z.B. wenn eine Person ein Handgepäck mit sich führt und sich darin die Urlaubskasse der gesamten Familie befindet. Wird die 10.000-Euro-Grenze überschritten, verteilt der Zoll nicht immer den Gesamtbarmittelbetrag auf die erwachsenen Reisegruppenteilnehmer.
Hat die Person, die die Barmittel bei sich führt, Steuerschulden, kann es zu größeren Problemen kommen: In der Praxis werden die Barmittel beschlagnahmt und an das Finanzamt zur Begleichung der Steuerschulden überwiesen – dies selbst dann, wenn z.B. der Bodyguard oder Chauffeur die Tasche trägt und es eindeutig ist, dass es sich nicht um seine Barmittel handelt.
Erfahrungsgemäß werden besonders häufig bei der Reise in den asiatischen Raum Personen von Familienmitgliedern/Freunden gebeten, Barmittel für deren Familienmitglieder/Freunde im Ausland mitzunehmen, um diese im Ausland zu übergeben. Wird insgesamt die Barmittelgrenze überschritten, liegt ein Verstoß vor – auch wenn es sich um einzeln verpackte Geschenke oder Briefumschläge handelt.
Die vom Gesetz geforderte Barmittelanmeldung ist abgabefrei. Anders als bei der Einfuhr von Wertgegenständen fallen weder bei der Einfuhr noch bei der Ausfuhr von Barmitteln aus oder in die EU Einfuhrumsatzsteuer oder Zölle an. Allerdings gilt dies nur für die EU, sodass die Vorschriften außerhalb der EU vor der Reise überprüft werden sollten.
Diverse Teilrechtsfragen der Barmittelanmeldung sind umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt, wie z.B. die Aufteilung auf mehrere Personen einer Reisegruppe, der Transport für andere Personen, etc. Bußgelder sollten daher nicht ungeprüft hingenommen werden, da nicht immer die Rechtsauffassung des Zolls zutreffend ist und nach der Beobachtung der Rechtsanwälte von DREYENBERG der Zoll nicht immer die vorhandene Rechtsprechung beachtet. Ferner kommt es auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls an. Dadurch haben die Anwälte von DREYENBERG bereits mehrfach eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Bußgelder erreicht.
Im Regelfall gehen die Rechtsanwälte von DREYENBERG in folgenden Schritten vor:
Stellt der Zoll das Bußgeldverfahren daraufhin nicht ein, erfolgt entweder weitere Korrespondenz mit dem Zoll oder spätestens beim Erlass des Bußgeldbescheids wird Einspruch gegen diesen eingelegt. Sodann wird eine schriftliche Stellungnahme bei Gericht eingereicht. Stellt das Gericht daraufhin das Verfahren nicht ein, vertritt DREYENBERG den Betroffenen vor Gericht.
Die jahrelange Erfahrung der Rechtsanwälte von DREYENBERG mit solchen Verfahren ermöglicht eine schnelle Bearbeitung und eine Vertretung, die sämtliche Rechtsmöglichkeiten ausschöpft. Die genauen Kosten für die Tätigkeit hängen jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. In der überwiegenden Anzahl belaufen sich die Kosten für die außergerichtliche Vertretung im Bußgeldverfahren auf ca. insgesamt 1.200 Euro zzgl. USt. Ist nur eine Erstberatung gewünscht, wird diese zu einem Pauschalpreis von 400 Euro zzgl. USt. erbracht. Sämtliche Kosten werden mit dem Mandanten vor dem Tätigwerden besprochen.
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