Holding und Umstrukturierungen

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Umstrukturierungen und Gestaltungen mit einer Holding sind ein „Dauerbrenner“ und aus gutem Grund nach wie vor stark nachgefragt. Immer mehr junge Unternehmer und Unternehmen setzen sich erfreulicherweise sehr früh mit der Frage auseinander, wie sie sich steueroptimal aufstellen. Aber auch bei etablierten Unternehmen können Umstrukturierungen aus verschiedenen Gründen sinnvoll oder notwendig sein. 

DREYENBERG hat sich insbesondere auch auf die steuerliche Gestaltungsberatung und die Umsetzung entsprechender Umstrukturierungsmaßnahmen spezialisiert.

Was versteht man unter einer Holding?

Der Begriff „Holding“ bedeutet „Halten“. Die Holding ist eine Beteiligungsgesellschaft, welche die Beteiligungen an anderen Gesellschaften – ihren Tochtergesellschaften – hält.

 Das hat oft organisatorisch Gründe. In Konzernen dienen Holdings 

  • zur Bündelung von Beteiligungen,
  • zur Konsolidierung von Ergebnissen,
  • oder zur Begründung von ertragsteuerlichen Organschaften.

Oft erbringen Holdings auch konzerninterne Dienstleistungen an Gruppengesellschaften, wie z.B. Geschäftsführung, Controlling, Personaldienstleistungen oder beispielsweise Marketing. In diesen Fällen spricht man häufig von einer Management-Holding

Holding-Gesellschaften können in verschiedenen Rechtsformen ausgestaltet sein. Am häufigsten sind Kapitalgesellschaften, also GmbHs oder Aktiengesellschaften.

Es kann aber auch sinnvoll sein, eine Personengesellschaft als Holding zu nutzen. Das ist zumeist in der Nachfolgeplanung oder zu Vermeidung der sog. Wegzugsbesteuerung der Fall. 

Die Kapitalgesellschaft als Holding

Eine Kapitalgesellschaft als Holding bietet einige Vorteile:

Steuerbefreiungen 

Der vielleicht wichtigste steuerliche Grund für eine Holding in der Form einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaft ist die sog. Beteiligungsbefreiung für Dividenden und Veräußerungsgewinne: 

Nach § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) sind effektiv 95% der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft steuerfrei. Wenn also GmbH-Anteile durch eine Holding verkauft werden, unterliegt der Gewinn nur einer Steuerbelastung von ca. 1,5% (Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung). Der Gewinn kann damit bei der Holding fast steuerfrei reinvestiert werden. Das ist insbesondere interessant für Start-up Unternehmer, die den Exit bereits vor Augen haben oder planen, ihre Beteiligung an der operativen Gesellschaft teilweise an einen Investor zu verkaufen.

Auch Aktieninvestments der Holding-Kapitalgesellschaft sind entsprechend begünstigt. Eine bestimmte Beteiligungshöhe ist nicht erforderlich. Wenn die Holding also ihre Gewinne in Aktien investiert, kann sie fast steuerfrei Kursgewinne realisieren.

Gleiches gilt für Dividenden, die die Holding aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bezieht. Hier ist allerdings Voraussetzung, dass die GmbH mindestens 15% der Anteile an der Gesellschaft seit Beginn des jeweiligen Jahres hält, damit die Dividenden sowohl für Zwecke der Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer begünstigt sind. Streubesitzdividenden sind hingegen nicht begünstigt.

Trennung von Geschäftsbereichen

Die Holding Struktur erlaubt aber nicht nur eine niedrige Besteuerung der Gewinne, sondern auch deren Separierung. Die Risiken aus dem operativen Geschäft können so von den Gewinnen aus anderen Beteiligungen oder der Reinvestition abgeschirmt werden.

Gleichzeitig können Gewinne und Verluste verschiedener Beteiligungen gepoolt, also miteinander verrechnet werden. Das erfordert die Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft. 

Vorteile bei Immobilieninvestments

Die Trennung der operativen Gewinne und der Gewinnen aus der Reinvestition bringt noch weiter Vorteile mit sich, z.B. bei Immobilieninvestments. Besonders interessant ist die Reinvestition von Gewinnen in Immobilien mit einer hohen Mietrendite:

Die Holding kann von der sog. erweiterten Grundstückskürzung oder erweiterten Gewerbesteuerkürzung Gebrauch machen. Damit unterliegen die Einnahmen nicht der Gewerbesteuer und werden nur mit 15% Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag belastet. Das erfordert aber, dass die Holding keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt. Daher ist die Separierung der Einkünfte an dieser Stelle so wichtig. 

Außerdem profitiert die Holding von einer leicht höheren Abschreibung als Privatpersonen.

Potentielle Nachteile

Die Holdingstruktur bietet aber nicht nur Vorteile. Folgende Punkte sollten bei einer entsprechenden (Um-)Strukturierung beachtet werden:

Höhere Steuerbelastung bei Ausschüttungen möglich

Wenn die Holding Gewinne an ihren Gesellschafter ausschüttet, ist die Steuerbelastung im Vergleich leicht höher als ohne Holding. Das liegt daran, dass der Gewinn aus der Unternehmung nicht nur auf Ebene der operativen GmbH mit knapp 30% Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer (wenn die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht greift) und Solidaritätszuschlag besteuert wird, sondern auch bei Ausschüttung an die Holding (wenn auch nur effektiv mit etwa 1,5%) und zusätzlich bei der Ausschüttung von der Holding an den Gesellschafter: Die Ausschüttung an den Gesellschafter unterliegt der Einkommensteuer i.H.v. pauschal 25% - der sog. Abgeltungsteuer – zzgl. Solidaritätszuschlag.

Die Holding dient insbesondere der Thesaurierung von Gewinnen und der Reinvestition. 

Höhere Komplexität

Weiter zu beachten ist, dass die eigene Unternehmensstruktur etwas komplexer wird. Anders als bei einem Einzelunternehmen oder einer GbR können Gelder und Gewinne nicht beliebig entnommen werden. Insbesondere bei Leistungsbeziehungen ist darauf zu achten, verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden. Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter, der Holding und operativen Gesellschaften müssen „fremdüblich“ sein. Das heißt, dass die Konditionen denjenigen entsprechen müssen, die fremde Dritte miteinander vereinbaren würden. Bei Leistungsbeziehungen zu beherrschenden Gesellschaften gelten zudem besondere Formvorschriften (vorheriger schriftlicher Abschluss von Verträgen erforderlich). 

Kosten der Umsetzung und höhere laufende Kosten

Auch die Kosten der Errichtung einer Holdingstruktur sowie die laufenden Kosten sollten berücksichtigt werden. Für die erforderliche Planung und Prüfung der geeigneten Struktur fallen Beraterkosten an. Hinzu kommen Kosten für die notarielle Beurkundung und das Registergericht. Auch die laufenden Kosten sind bei einer Holding-Struktur höher. Es gibt mindestens eine weitere juristische Person, für die die Buchhaltung, ein Jahresabschluss und Steuererklärungen erstellt werden müssen. 

Zusätzlicher Strukturierungsbedarf hinsichtlich Wegzugsbesteuerung

Die Errichtung einer Kapitalgesellschafts-Holding kann Strukturierungen, zum Beispiel zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung, erschweren. Dieser Aspekt sollte im Vorhinein gut durchdacht werden. 

Sperrfrist nach Umstrukturierung

Bei Errichtung einer Holding-Struktur durch Einbringung ist nicht zuletzt auch die 7-jährige Sperrfrist zu beachten (s. hierzu noch ausführlich unten). 

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie sich fragen, ob eine Holding für Ihr Unternehmen sinnvoll ist oder Sie die Errichtung einer Holding planen!

Für wen lohnt sich eine Holding?

Aufgrund der steuerlichen Vorteile, insbesondere bei Beteiligungsveräußerung, sind Holding Strukturen in den vergangenen Jahren bei Startup-Unternehmern und im Venture Capital Bereich fast schon Standard. 

Aber auch im Mittelstand ist die Holding längst angekommen und lohnt sich insbesondere bei mittelfristig geplanter Veräußerung oder der Erwartung hoher Dividenden. Die fast steuerneutral erzielten Gewinne der Holding können günstig reinvestiert werden. Die Holding funktioniert dann wie eine „Spardose“.

Wie bereits angesprochen, sind insbesondere die Reinvestition in Immobilien mit einer hohen Mietrendite oder Aktieninvestitionen über eine Holding interessant.

Aufgrund der höheren laufenden Kosten ist die Errichtung einer Holdingstruktur ggf. noch nicht sinnvoll, wenn die operative Gesellschaft bislang nur kleinere Gewinne erwirtschaftet.

Letztlich müssen Kosten und Nutzen gegeneinander abgewogen werden. Unsere Kanzlei unterstützt Sie hierbei selbstverständlich gerne! 

Ist die Errichtung einer Holding steuerneutral möglich?

Unter den engen Voraussetzungen des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG) ist die Errichtung eine Holding ertragsteuerlich neutral möglich.

Steuerneutraler Anteilstausch bei bereits bestehender operativer GmbH

Besteht bereits eine operative GmbH, müssen die Anteile an der operativen GmbH in die Holding eingebracht werden. Die Einbringung erfolgt nach dem UmwStG im Wege des sog. Anteilstauschs: Der Gesellschafter überträgt die Anteile auf die Holding und erhält im Gegenzug Anteile an der Holding. Auf Antrag ist dies unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu sog. Buchwerten (i.d.R. Stammkapital plus Nebenkosten, also etwaige Notarkosten) möglich. Der Buchwert bei der Holding gilt dann als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile, bzw. Anschaffungskosten der von der Holding erhaltenen Anteile. So werden keine stillen Reserven aufgedeckt und eine Gewinnrealisierung vermieden.

Anderenfalls wäre der Vorgang ein steuerpflichtiger Tausch (Anteile an der operativen GmbH für Anteile an der Holding). Hierbei würden die stillen Reserven, also die Differenz zwischen dem Wert der Beteiligung (Fair Market Value) und den Anschaffungskosten nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert würden.

Eine wichtige Voraussetzung für den steuerneutralen Anteilstausch, den sog. qualifizierten Anteilstausch, ist, dass die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat. Vereinfacht gesagt: Wenn man eine Holding neu errichtet und erstmalig Anteile in die Holding einbringt, müssen mehr als 50% der Anteile übertragen werden, vorausgesetzt, die kapitalmäßige Beteiligung stimmt mit den Stimmrechten überein.

Bei kleineren Beteiligungen stellt sich dies schwieriger dar. Grundsätzlich möglich wäre die Vereinbarung von der Kapitalbeteiligung abweichender Stimmrechte. Dies ist außerhalb des familiären Kontextes allerdings praktisch ausgeschlossen.

Mögliche alternative Gestaltung mittels Personengesellschaft und Option zur Körperschaftsteuer

Eine Alternative kann möglicherweise die Gründung einer GmbH & Co. KG sein. Das ist eine steuerlich transparente Personengesellschaft, auf die Anteile grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Stimmrechte steuerneutral übertragen werden können.

Die GmbH & Co. KG kann im Anschluss zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft optieren. Diese Möglichkeit ist recht neu und bietet zusätzliches Gestaltungspotential. Die Personenhandelsgesellschaft wird dann besteuert wie eine Kapitalgesellschaft und profitiert ebenfalls von der sogenannten Beteiligungsbefreiung, also der Steuerfreistellung von 95% der Gewinne aus der Beteiligungsveräußerung und bei Dividenden.

Ausgliederung oder Einbringung bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaft

Wenn noch keine operative GmbH existiert, sondern ein Einzelunternehmen betrieben wird oder eine Beteiligung an einer GbR vorhanden ist, ist als Zwischenschritt eine Ausgliederung des Einzelunternehmens auf oder die Einbringung des GbR-Anteile in eine neu zu gründende GmbH erforderlich.

Auch dieser Zwischenschritt ist grundsätzlich steuerneutral möglich. 

Die Gründe für die Errichtung einer Holding und die Wege in die Holding sind sehr individuell. Insgesamt bedarf die Strukturierung eines gut geprüften Konzeptes und der individuellen Beratung.

Sperrfrist und Nachversteuerung bei Sperrfristverstoß

Unbedingt zu beachten ist, dass steuerneutrale Einbringungen eine sog. Sperrfrist von 7 Jahren auslösen. Wenn die Holding die im Weg des Anteilstausches eingebrachten oder der Gesellschafter die im Gegenzug erhaltenen Anteile innerhalb einer 7-jährigen Sperrfrist veräußern, führt dies zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns. Der Einbringungsvorgang wird dann rückwirkend wie eine Veräußerung im Zeitpunkt der Einbringung besteuert und ist nicht mehr steuerneutral. 

Gleiches gilt bei der Verwirklichung von diversen Ersatztatbeständen, wie z.B. der unentgeltlichen Übertragung oder der Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft.

Zur Vermeidung steuerlicher Risiken sollten sämtliche Anteilsübertragungen oder Umstrukturierungen, am besten aber auch vor Gewinnausschüttungen, mit einem Berater abgestimmt werden.

Der Einbringungsgewinn schmilzt innerhalb von jedem vollen Jahr ab dem Einbringungsstichtag um ein Siebtel ab. Unter Umständen kann sich daher eine Einbringung auch dann lohnen, wenn bereits abzusehen ist, dass die Anteile mittelfristig verkauft werden. Dies ist stets individuell prüfen.

In den Jahren nach der Einbringung sind zwingende Nachweispflichten zu beachten: Der Einbringende muss jedes Jahr spätestens bis zum 31. Mai gegenüber dem zuständigen Finanzamt nachweisen, dass ihm die Anteile noch zuzurechnen sind. Anderenfalls wird ebenfalls rückwirkend der Einbringungsgewinn versteuert.

Weitere steuerliche Aspekte von Umstrukturierungen

Nicht zuletzt ist bei Umstrukturierungsmaßnahmen zu bedenken, dass es hierdurch zum Verlust von vortragsfähigen Verlusten kommen kann und möglicherweise Grunderwerbsteuer ausgelöst wird. Auch diese Aspekte sind individuell zu prüfen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie vorhaben, Ihr Unternehmen in eine Holding einzubringen. Wir finden für Sie den optimalen Weg.

© DREYENBERG
Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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