Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige? Alles nur ein Fake?

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22. Juli 2026

Um Haushaltslöcher zu stopfen, sucht die Politik derzeit nach Möglichkeiten für weitere Einnahmequellen. Mit einer effektiveren Bekämpfung von Steuerkriminalität soll mehr Steueraufkommen erreicht werden. Vom Vizekanzler und Bundesminister für Finanzen Lars Klingbeil (SPD) kam nun der Vorschlag, u.a. die Strafen für Steuerhinterziehung erheblich zu erhöhen und die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige abzuschaffen.

Wieso ist eine Erhöhung der Strafen für Steuerhinterziehung (§ 370 AO) geplant? 

Der Aktionsplan sieht vor, dass Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vom Vergehen zum Verbrechen hochqualifiziert wird. Dadurch erhofft sich der Bundesfinanzminister, dass in Zukunft weniger Steuerdelikte begangen werden und so mehr Steuereinnahmen zu verzeichnen sein werden.

Was ist der Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen bei der Steuerhinterziehung?

Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB). Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB). Derzeit sieht § 370 AO (Steuerhinterziehungs-Paragraph) für die „einfache“ Steuerhinterziehung eine Geldstraße oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung (in aller Regel ab 50.000 Euro Steuerschaden oder wenn weitere strafschärfende Merkmale hinzukommen) ist die Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate bis zu zehn Jahren.

Was würde sich konkret ändern?

Wenn die Steuerhinterziehung nicht mehr ein Vergehensstraftatbestand, sondern ein Verbrechen wäre, dann wären Einstellungen gegen Geldauflage (§ 153a StPO) nicht mehr möglich – auch nicht bei einem Ersttäter und geringem Schaden. Die Mindestfreiheitsstrafe würde dann immer mindestens ein Jahr betragen. Auch ist eine Beendigung im Strafbefehlsverfahren nicht möglich, vielmehr wäre dann immer eine Anklage vor dem Gericht die Konsequenz.

Ist die Erhöhung der Strafen sinnvoll?

Nach Schätzungen entgehen dem Staat jedes Jahr Millionen bis Milliarden Euro an Steuereinnahmen durch Steuerhinterziehung. Insofern ist es aus Steuerzahlersicht sinnvoll, daran etwas zu ändern.

Ob die Hochqualifizierung vom Vergehen zum Verbrechen zu diesem Zweck sinnvoll ist, darf allerdings stark bezweifelt werden. Wir schließen uns den Zweifeln vieler Kollegen aus dem Bereich des Steuerstrafrechts an. Aus unserer Sicht ist die Hochqualifizierung nicht sinnvoll:

  1. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte sind jetzt schon überlastet. Die Hochstufung würde zur Folge haben, dass Steuerstrafverfahren noch deutlich länger dauern würden und insbesondere bei Ersttätern eine sinnvolle Einstellung gegen Geldauflage nicht möglich wäre.
  2. Eine Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe würde die Betroffenen existenziell treffen; es würde eine Eintragung im Bundeszentralregister erfolgen und bei jedem Führungszeugnis würde diese Vorstrafe verzeichnet sein. Ferner spricht einiges dafür, dass dann auch die gewerberechtliche „Zuverlässigkeit“ abgesprochen werden würde. Geschäftsführer einer GmbH würden allerdings hingegen nicht per se ihre Stellung als Geschäftsführer verlieren, da § 6 Abs. 2 GmbHG nicht auf § 370 AO verweist.
  3. Aus unserer Beobachtung werden weit überwiegend Strafverfahren nach § 153a StPO gegen Geldauflage eingestellt, und es kommt nicht zu einer Anklage. Veröffentlichte Statistiken zur Einstellungsmenge fehlen. Es dürfte aber kein Geheimnis sein, dass Staatsanwaltschaften, Gerichte und Verteidiger gerne mit dem Instrument des § 153a StPO arbeiten, weil dies schlicht gute und schnelle(re) Ergebnisse liefert. Entscheidend ist aber, dass viele Fälle – gerade bei Ersttätern – im durchaus diskutablen Bereich sind, ob es sich um eine vorsätzliche Steuerhinterziehung handelt oder ein unangenehmes Versehen. Es geht hier nicht darum, dass sich Straftäter freikaufen, sondern dass das Steuerrecht so komplex und kompliziert ist, dass wir auch viele Fälle von verunglückten Fällen durch Steuerberater betreuen. Würde man nun die Einstellungsmöglichkeit abschaffen, müssten deutlich mehr Verfahren vor Gericht verhandelt werden, da in der Praxis oftmals Betroffene einem § 153a StPO zustimmen, um ihre Ruhe zu haben. Angesichts aber der herben Konsequenzen müssten sie sich mit allen Mitteln und bis zum Ende verteidigen.
  4. Aus unserer Sicht zeigt der Aktionsplan insoweit fehlendes Verständnis für die Arbeit der Finanzämter, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Verteidiger in Steuerstrafsachen sowie dafür, wie schnell einfache steuerrechtliche Fehler zum Vorwurf der Steuerhinterziehung mutieren können und wie schlicht die Praxis auf diesem Gebiet aussieht. Gerade in Betriebsprüfungen sind aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs die Betriebsprüfer/-innen inzwischen so vorsichtig – gar ängstlich – dass sie lieber jede Kleinigkeit der Straf- und Bußgeldsachenstelle anzeigen, als am Ende ein eigenes persönliches Risiko zu tragen. Das ist mehr als verständlich. Die Konsequenz ist jedoch, dass bereits jetzt eine Vielzahl von schlichten Fehlern kriminalisiert wird. Stuft man die Steuerhinterziehung zum Verbrechen hoch, werden die Straf- und Bußgeldsachenstellen voraussichtlich – auch aufgrund Sorge vor persönlichen Konsequenzen – eher eine härte Stellung einnehmen.
  5. Deutschland leidet bereits jetzt an (zu) vielen Vorschriften und Bürokratie. Ob die Erhöhung von Strafen Deutschland für potenzielle Investoren und Unternehmer attraktiver macht, erscheint mehr als fraglich. Grund dafür ist nicht, dass Investoren und Unternehmer Steuern zu hinterziehen beabsichtigen. Allerdings ist der Umgang mit Fehlern und wie hart staatliche Stellen mit Fehlern umgehen und ob sie z.B. Steuerhinterziehungsvorsatz recht schnell unterstellen, sehr wohl ein maßgebliches Kriterium.
  6. Der Aktionsplan lässt Zweifel aufkommen aufgrund kriminalwissenschaftlicher Evidenz. Kriminalwissenschaftliche Evidenz bezeichnet die fundierte, empirisch gestützte Herangehensweise an Kriminalpolitik, Gesetzgebung und Polizei- bzw. Finanzamtsarbeit. Sie stützt sich auf wissenschaftliche Studien und Daten. Eben solche Studien belegen unseres Wissens nach durchweg – und nicht nur für den Bereich des Steuerstrafrechts – dass aus Täterperspektive nicht unbedingt die möglichen Strafen relevant sind, sondern vielmehr die Tätereinschätzung des Entdeckungsrisikos. Wird das Entdeckungsrisiko als gering eingeschätzt, dann spielt die mögliche Strafe keine Rolle. Beispiele dafür erlebt jeder in einem Alltag: Würde die Polizei konsequent das Überqueren der Straße als Fußgänger bei Rot ahnden, würde es deutlich weniger Rotlichtverstöße geben. Da aber in aller Regel eine Ahndung unterbleibt und maximal im Promillebereich erfolgt, spielen in vielen Großstädten rote Ampeln für Fußgänger keine Rolle mehr.

Ist die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) beabsichtigt?

Ja, auch die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige ist beabsichtigt.

Ist die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) sinnvoll?

Aus unsere Sicht ganz klar: Nein!

Die strafbefreiende Selbstanzeige wurde eingeführt aus der Erkenntnis heraus, dass der Staat schlicht nicht die Mittel und Instrumente hat, um Steuerhinterziehung im vollen Umfang aufzudecken. Ein Beispiel sind umfangreiche Geschenken zwischen Familienmitgliedern. Ohne eigenständige Mitteilung an das Finanzamt, haben die Behörden in der Regel wenig Aufdeckungsmöglichkeiten (Entdeckungsrisiko ist gering). Zwar werden die Entdeckungsmöglichkeiten immer besser, und die Finanzverwaltung bekommt immer mehr Daten (Auskunftsersuchen bei Airbnb, bei OnlyFans, Booking.com, diverse Kryptobörsen im Ausland sowie diverse zwischenstaatliche Abkommen zur Übermittlung von Daten), aber derzeit ist nicht damit zu rechnen, dass sich – selbst nach den geplanten Verschärfungen und Ausstattung der Finanzverwaltung mit mehr Instrumenten – die Steuerhinterziehung auf ein geringes Ausmaß wird drücken lassen.

Die strafbefreiende Selbstanzeige soll verhindern, dass ein Täter die Mitteilung und Korrektur an das und beim Finanzamt unterlässt, nur weil er dann die strafrechtlichen Konsequenzen zu tragen haben wird (rechtsstaatlicher Grundsatz: Niemand muss sich selbst belasten!). Gerade nach der geplanten Strafverschärfung werden mehr Personen davon Abstand nehmen und eher hoffen, nicht entdeckt zu werden. Das Ziel von Mehreinnahmen wird also konterkariert.

In der Medien bleibt auch oft unerwähnt, dass strafbefreiende Selbstanzeigen hohe Hürden mit sich bringen und der Täter eben nicht ungestraft davonkommt. Zum einen sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Selbstanzeige hoch, sodass in aller Regel die Unterstützung von auf Selbstanzeigen spezialisierten Rechtsanwälten benötigt wird, was nicht erstattbare Kosten auslöst. Ferner sind marktunangemessene Zinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr  zu zahlen. Bei größerem Ausmaß sind Zuschläge von bis zu 20 Prozent zusätzlich zu zahlen.

Allerdings wird auch hier verkannt, dass die Selbstanzeige in der Praxis nicht nur für eindeutige Steuerhinterziehungsfälle genutzt wird, sondern – möglicherweise sogar überwiegend – für Grenzfälle, bei denen nicht klar ist, ob es sich um eine Unachtsamkeit handelte. Gerade auch wenn viele Anhaltspunkte für einen fehlenden Vorsatz sprechen, werden vorsorglich strafbefreiende Selbstanzeigen eingereicht, weil dies oftmals der sicherste Weg ist. Schafft man diese Möglichkeit ab, werden die Bürger, die nicht vorsätzlich Steuern hinterzogen haben, mit härterem Vorgehen rechnen müssen.

Droht dem „einfachem“ Bürger ein härteres Vorgehen durch das Finanzamt?

Aus unserer Sicht recht eindeutig: Ja!

Dies zeigt ein völlig profanes Beispiel:

Jemand erstellt seine Steuererklärung selbst. Bei Werbungskosten trägt er/sie mehr Tage ein als tatsächlich beim Arbeitgeber aufgesucht wurden. Ferner werden Reinigungskosten für Arbeitskleidung in Höhe von pauschal 600 Euro angegeben. Diese können im Einzelnen nicht nachgewiesen werden. Nach Einreichung der Steuererklärung fragt das Finanzamt nach Nachweisen über die Reinigungskosten. Diese können nicht beigebracht werden. Zusätzlich fällt dem Finanzamt auf, dass die Zahl der Tage erhöht ist. Da das Finanzamt nicht weiß, ob ein schlichter Fehler vorlag oder die Person tatsächlich bewusst falsche Angaben machte, müsste es ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung einleiten. Da sich dann keine weiteren Beweismittel ergeben, hängt es vom Sachbearbeiter ab, ob er „glaubt“, dass die Angaben aus Versehen oder mit Steuerhinterziehungsvorsatz erfolgten. Der Steuerpflichtige muss sich dann aber dennoch mit den Vorwürfen auseinandersetzen, was eine erhebliche psychische Belastung darstellt, insbesondere wenn nur ein einfacher Fehler vorliegt.

Was droht Unternehmern?

Relevanter dürften die Änderungen für Unternehmer sein. Kaum ein Unternehmer kennt sämtliche Vorgänge in seinem Unternehmen und ist in der Lage, sämtliche steuerrechtlichen Konsequenzen zu erkennen und richtig zu würdigen. Daher werden Buchhalter/-innen und Steuerberater/-innen eingesetzt. Dennoch können Fehler passieren. Diese tauchen entweder durch Zufall oder im Rahmen einer Betriebsprüfung auf. Auch tauchen diese oftmals bei zufälligen oder regelmäßigen Eigenkontrollen auf. Wird die strafbefreiende Selbstanzeige abgeschafft, können diese Fehler dann nicht einfach so korrigiert werden. Vielmehr muss dann ganz genau abgewogen werden, ob hier nicht unter Umständen das Finanzamt Vorsatz unterstellen könnte, sodass möglicherweise ein Abwarten, ob der Fehler entdeckt wird, sinnvoller ist. Das konterkariert ebenfalls den Zweck, mehr Steuereinnahmen zu erreichen. Ferner droht die Gefahr, dass Fehler unnötig kriminalisiert werden.

Alle Jahre wieder: Ist das alles nur Fake?

Immer wieder gehen diverse Aufreger durch die Medien, und es wird allgemein geraten, die Selbstanzeigemöglichkeit zu nutzen, solange dies möglich ist. Dies war in ganz erheblichen Umfang bei den Steuer-CDs aus der Schweiz der Fall. Aber auch die diversen Ankündigungen der Finanzverwaltung, Daten aus dem Ausland zu verwerten und auch Auskunftsersuchen an diverse Plattformen wie Airbnb, Booking.com, OnlyFans, etc. führten zu entsprechenden Hinweisen.

Während sich bei den Steuer-CDs zum Ende hin der Eindruck durchaus verfestigte, dass keine Steuer-CDs mehr gekauft werden und man durch Angst die Steuerpflichtigen zur Einreichung von strafbefreienden Selbstanzeigen bringen möchte, um so das Steueraufkommen zu erhöhen, hat das Finanzamt bei den anderen Ankündigungen durchaus Taten Folgen lassen. Wir können aus unserer eigenen Praxiserfahrung bestätigen, dass diverse Auskunftsersuchen gestellt und auch beantwortet wurden, sodass die Finanzverwaltung Erkenntnisse über bislang unentdeckte Steuerquellen erlangte. Auch können wir aus eigener Praxiserfahrung bestätigen, dass diverse Steuerquellen aus dem Ausland aufgrund zwischenstaatlicher Austauschvorgänge entdeckt wurde. So haben wir diverse Verfahren mit Bezug zu England, den USA, Indien, Brasilien und Zypern.

Vorliegend ist es noch schwer einzuschätzen, ob der Aktionsplan des Bundesministers lediglich aufschrecken soll oder tatsächlich die wenig sinnvolle Abschaffung der Selbstanzeige geplant ist. Sollte tatsächlich Letzteres geplant sein, so sollte unbedingt überprüft werden, ob noch vor der Abschaffung eine strafbefreiende Selbstanzeige sinnvoll/möglich ist.

DREYENBERG unterstützt bei der Erstellung von strafbefreienden Selbstanzeigen und verteidigt im Falle des Vorwurfs der Steuerhinterziehung

Die Verteidiger (Fachanwälte für Steuerrecht) von DREYENBERG bewerten gerne mit Ihnen, ob Sie ein steuerrechtliches Problem haben, ob dieses zu einem strafrechtlichen Problem mutieren kann sowie wie sich das Problem lösen lässt. Insoweit wird auch besprochen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige nötig, sinnvoll und möglich ist. Sollte es bereits zu einem Strafverfahren gekommen sein, so übernehmen die Verteidiger von DREYENBERG gerne die Strafverteidigung.


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Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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