Umwandlungen von Kindergärten in gGmbHs

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Umwandlungen von Kindergärten in gGmbHs

In den letzten Jahrzehnten wurden die meisten Kindergärten (Kitas) in der Rechtsform von Vereinen gegründet. Diese Rechtsform ist gegenüber den anderen infrage kommenden Rechtsformen (GmbH, UG, gGmbH, gUG, Stiftung, AG, gAG) für den Betrieb von Kitas in der Gründung günstiger. Aber auch im laufenden Geschäft kann der Verein einfacher für die Verantwortlichen sein, da in der Regel die Vereine nicht bilanzierungspflichtig werden, wenn nur wenige Gruppen unterhalten werden. Ferner sind Mitgliederwechsel unkompliziert und müssen nicht dem Vereinsregister gemeldet werden.

Allerdings gibt es einen Aspekt, der zunehmend von Kitaverantwortlichen als Belastung empfunden wird: Die Mitgliederversammlung unter Beteiligung der Eltern. Zudem haben  Kitavereine zunehmend damit zu kämpfen, geeignetes Personal für die Vorstandsämter und gegebenenfalls weitere Vereinsorgane zu finden. Auch die zunehmende Professionalisierung der Kita kann ein Grund für einen Rechtsformwechsel darstellen.

Umwandlung in eine gGmbH kann eine Lösung sein

Die Umwandlung einer Kita in eine gGmbH kann dafür eine Lösung sein – auch wenn sie nicht für jede Kita den besten Weg darstellt bzw. zu jeder Kita passt. Durch die Umwandlung verändert die Kita ihr Rechtskleid: Sie ist dann nicht mehr ein Verein, sondern eine GmbH bzw. – sofern gemeinnützig – eine gGmbH. Erfolgt die Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz, gehen sämtliche Verträge und Genehmigungen automatisch auf die GmbH/gGmbH über, also die Arbeitsverträge, die Mietverträge, Telefonverträge, aber auch der Betreibervertrag und Fördervereinbarungen. Allerdings hat eine GmbH/gGmbH keine Mitglieder, sodass die Eltern über einen Elternbeirat beteiligt werden können – und in einigen Bundesländern auch beteiligt werden müssen. Bei der Abwägung, ob eine Umwandlung sinnvoll ist, sind unter anderem folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Werden Mitgliederversammlungen als Belastung oder Vorteil empfunden?
  • Gibt es Schwierigkeiten, Personen für die Vorstandstätigkeit zu finden?
  • Sind Angestellte der Kita zugleich Vereinsmitglieder? Soll der darin liegende Interessenkonflikt aufgelöst werden?
  • Werden die Steuererklärungen bereits durch einen Steuerberater/Rechtsanwalt erstellt?
  • Gibt es genügend Mittel (Kontostand oder Vermögensausstattung), um das Stammkapital zu bilden (25.000 Euro)
  • Welche Fördervereinbarung gibt es mit der Kommune/Stadt?
  • Befindet sich im Vereinsvermögen ein Grundstück?
  • Soll die Kita professionalisiert werden und ist es beabsichtigt, weitere Gruppen zu eröffnen?
  • Wie sieht die grobe Planung für die nächsten fünf bis zehn Jahre aus?

Wege in die GmbH/gGmbH

Es gibt mehrere Wege vom Verein in die GmbH/gGmbH: Möglich ist die Auflösung des Vereins und die Neugründung einer GmbH/gGmbH. Je nach Ausgestaltung kann das Vermögen des Vereins auf die neue Rechtsform übertragen werden. Allerdings hat diese Option den Nachteil, dass sämtliche Verträge mit Dritten (auch Arbeitnehmern) neu abgeschlossen werden müssen.

Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz

Eine andere Möglichkeit ist die Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz. Die Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz bietet die Möglichkeit, den Verein vergleichsweise einfach in eine GmbH/gGmbH umzugestalten. Die Umwandlungsschritte hören sich für Laien schwieriger an, als sie es in der Praxis sind – sofern man professionell beraten wird. Sicherlich gibt es diverse Fallstricke zivil-, umwandlungs- sowie vor allem steuerrechtlicher Art. Allerdings sind diese sehr gut beherrschbar, wenn der Rechtsformwechsel von einem auf die Umwandlung von Kitas spezialisierten Rechtsanwalt begleitet wird.

DREYENBERG berät bei Umwandlungen von Kitas

Die Rechtsanwälte von DREYENBERG haben bereits zahlreiche Kitavereine in GmbHs sowie gGmbHs umgewandelt. Ferner beraten sie im Rahmen von Kooperationen Verbände, deren Mitglieder Kitaträger sind. Die Rechtsanwälte von DREYENBERG sind insbesondere deshalb gefragte Ansprechpartner bei Umwandlungen von Kitas in GmbHs und gGmbHs, da sie sich sowohl mit dem Umwandlungsrecht auskennen als auch Spezialisten für das Gemeinnützigkeitsrecht sind.

 

 

© DREYENBERG
Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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