Die Baubranche steckt in der Krise. Zahlreiche Projektgesellschaften wie auch namhafte Trägergesellschaften befinden sich im Insolvenzverfahren. Wenn ein Bauunternehmen seine Steuerschulden nicht mehr bedienen kann, ist für die Geschäftsführung höchste Vorsicht geboten. GmbH-Geschäftsführer (und andere gesetzliche Vertreter) haften schon bei fahrlässiger Verletzung ihrer steuerlichen Pflichten persönlich mit ihrem Vermögen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig gestellt wird.
Bauunternehmen werden häufig in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG betrieben. Haben die Gesellschafter ihre Einlagen erbracht, haftet die GmbH gegenüber Dritten nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Bei der GmbH & Co. KG ist dies im Ergebnis nicht viel anders, da die unbeschränkt haftende Komplementär-GmbH ihrerseits lediglich mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet.
Auch der Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht für Schulden der Gesellschaft. Gerade im Zusammenhang mit einer Insolvenz wird dieser Grundsatz aber durchbrochen. Denn es ist in erster Linie Aufgabe des Geschäftsführungsorgans dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten erfüllt oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, rechtzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt.
Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden ist kein bloßer Reflex aus der Insolvenz der Gesellschaft. Vielmehr müssen dafür sämtliche der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 69 Abgabenordnung erfüllt sein.
Diese hängen stark davon ab, ob der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wurde. Dann nämlich ist für den Zeitraum vor Antragstellung entscheidend: Nach dem sogenannten Grundsatz anteiliger Tilgung ist die Geschäftsführung verpflichtet, die Gesellschaftsmittel anteilig zu verwenden, um fällige Steuerschulden zu erfüllen. Für den Zeitraum nach Antragstellung scheidet eine Haftung für die sodann fällig werdenden Steuern regelmäßig sogar aus.
Zu erkennen, wann genau Insolvenzreife eintritt und dementsprechend ein Antrag zu stellen ist, stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten. Dies gilt vor allem für den Insolvenzgrund der Überschuldung, der oftmals erst zu spät festgestellt wird. Auch ein nachträglich gestellter Insolvenzantrag kann sich aber positiv auf den Umfang der Haftung auswirken. Namentlich bei Steuerschulden privilegiert das Gesetz den Geschäftsführer bei verspäteter Antragstellung. Ab der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung haftet die Geschäftsführung nicht für die danach fällig werdenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.
Die Geschäftsführung sollte in bedrohlichen Situationen auch aus eigenem Interesse stets prüfen, ob Insolvenzreife eingetreten ist. Auch wenn eine steuerliche Haftung (weitgehend) ausbleibt, sehen sich Geschäftsführer regelmäßig zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt, die von den Gesellschaftsgläubigern, aber auch vonseiten des Insolvenzverwalters für die Gesellschaft geltend gemacht werden. Insbesondere neuere D&O-Versicherungen bieten hier nur noch begrenzten, wenn nicht gar keinen Schutz.
Je nach Verzögerung und erst recht bei völliger Untätigkeit kann zuletzt auch der Vorwurf einer strafbaren Insolvenzverschleppung im Raum stehen. Das Strafverfahren richtet sich dabei unmittelbar gegen die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans.
Die Rechtsanwälte von DREYENBERG kennen sich mit den gesellschafts-, steuer- und strafrechtlichen Aspekten rund um Geschäftsführerhaftung aus. Sollten gegen Sie bereits Haftungs- und Regressansprüche geltend gemacht und/oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein, übernehmen wir gerne für Sie die umfassende Verteidigung.
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