Nach dem FG Baden-Württemberg (Az. 5 K 1996/19) hat auch das FG Köln mit Urteil vom 25.11.2021 (Az. 14 K 1178/20) entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen als privates Veräußerungsgeschäft einkommensteuerpflichtig sind.
Kläger veräußerte Kryptowerte innerhalb der sog. Spekulationsfrist.
In dem vom FG Köln entschiedenen Fall hatte der Kläger Bitcoins erworben. Im Jahr 2017 tauschte er sie zunächst in Ethereum-Einheiten und diese sodann in Monero-Einheiten, die er noch im selben Jahr teilweise wiederum in Bitcoins eintauschte. Diese verkaufte er noch vor Jahresende.
Entsprechend der vom Kläger eingereichten Einkommensteuererklärung 2017 behandeltes das Finanzamt die Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage und machte im Wesentlichen geltend, dass die Besteuerung rechtswidrig sei, weil kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliege. Weder sei ein Wirtschaftsgut gegeben, noch sei ein solches veräußert worden. Selbst wenn man ein privates Veräußerungsgeschäft annähme, wäre die Besteuerung wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig, da die materielle Steuerpflicht nicht hinreichend durchgesetzt werden könne, was zu einer gleichheitswidrigen Besteuerung führe. Zudem sei der sog. Hashwert als dasjenige, was als Bitcoin bezeichnet werde, der Sache nach nichts anderes als ein Lottoschein mit Loszahlen.
Das FG Köln verwarf die Argumente des Klägers und wies seine Klage ab:
Von einem Vollzugsdefizit könne keine Rede sein. Steuerliche Vollzugsmängel beim Handel mit Kryptowerten beruhten nicht auf einer bewusst hingenommenen Ineffizienz gesetzlicher Regelungen, sondern auf den faktischen Schwierigkeiten einer steuerlichen Kontrolle. Es bestünden aber durchaus Kontrollmöglichkeiten.
Die vom Kläger gehandelten Kryptowerte Bitcoin, Ethereum und Monero stellten auch Wirtschaftsgüter i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG dar. Der einkommensteuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Dass Kryptowerte nur virtuell seien, stehe der Einordnung als Wirtschaftsgut nicht entgegen, weil sie letztlich auf Datenträgern gespeichert und auslesbar seien. Sie seien ausreichend verkehrsfähig und vermittelten im Rechtsverkehr konkrete Möglichkeiten und Vorteile, denen auf Online-Handelsplattformen ein bestimmter Wert beigemessen werde.
Auch wenn Geschäfte mit Kryptowerten hoch spekulativ seien, bestünde zwischen ihnen und Glücksspielen grundlegende Unterschiede, da für Kryptowerte etablierte Märkte bestünden, die es ermöglichten, über zufallsabhängige Gewinnchancen hinaus, durch entsprechende geschäftliche Handlungen wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.
Entgegen der Auffassung des Klägers liege auch kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, wenn Kryptowerte unter den Begriff des Wirtschaftsguts gefasst würden. Es bestehe eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen. Zwar handele sich es bei Kryptowerten nicht um Währungen im engeren Sinne, da sie weder von einer Zentralbank noch einer öffentlichen Behörde emittiert oder garantiert würden, dennoch seien Kryptowerte mit Devisen vergleichbar, weil Personen bereit seien, sie gegen Geld, Dienstleistungen oder Sachwerte zu tauschen.
Der EuGH habe Bitcoins umsatzsteuerlich für Zwecke der Steuerbefreiung in ihrer Funktion als Zahlungsmittel konventionellen Währungen gleich behandelt.
Das FG Köln hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, weil die Frage der Besteuerung von Geschäften mit Kryptowerten eine Vielzahl von Fällen betreffe und höchstrichterlich nicht geklärt sei. Das Revisionsverfahren ist inzwischen beim BFH unter dem Aktenzeichen BFH IX R 3/22 anhängig. Nachdem die Revision gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg zurückgenommen wurde, besteht in diesem Verfahren damit noch die Möglichkeit einer Entscheidung durch das oberste deutsche Finanzgericht.
Bis dahin bzw. bis zu einer Rücknahme der Revision sollten Steuerpflichtige entsprechende Steuerverfahren offenhalten. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht ausgeschlossen. Das FG Nürnberg hatte in einem Aussetzungsverfahren (Beschluss vom 8.4.2020 Az. 3 V 1239/19, EFG 2020, 1074) Zweifel an der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften mit Bitcoins geäußert, weil unklar sei, was eigentlich besteuert werde und eine Aussetzung der Vollziehung gewährt. Wirtschaftlich sind jedoch die nach wie vor hohen Aussetzungszinsen von 6% p.a. zu berücksichtigen.
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