Am 12.04.2023 veröffentlichte die Bundesregierung ihr neues Eckpunktepapier zur Legalisierung des Cannabiskonsums. Aus europarechtlichen Gründen musste die Bundesregierung dabei zunächst von ihrem ambitionierten Plan Abstand nehmen, den Verkauf über staatlich lizenzierte Stellen laufen zu lassen. Stattdessen will sie sogenannte „Cannabis Social Clubs“ ermöglichen, also private Vereinigungen, die gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben dürfen. Mitglieder sollen pro Tag bis zu 25 Gramm und im Monat bis zu 50 Gramm Cannabis kaufen können. Geplant ist auch, dass die Vereinigung berechtigt sein soll, Samen und Stecklinge aus ihren Beständen für den Eigenanbau abzugeben.
Konkret soll es sich bei einem Cannabis Social Club um eine nicht gewinnorientierte Vereinigung handeln, auf die die Grundsätze des Vereinsrechts Anwendung finden werden. In rechtlicher Hinsicht setzt dies also die Gründung eines Idealvereins voraus. Zur Gründung eines nicht rechtsfähigen Vereins sind mindestens zwei Gründungsmitglieder erforderlich. Sodann muss eine Vereinssatzung erstellt und eine Gründungsversammlung abgehalten werden, bei der die Satzung beschlossen und die Vereinsorgane gewählt werden. Zudem ist im Falle der Cannabis Social Clubs eine Zulassung durch die Landesbehörden erforderlich. Die Clubs müssen Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte benennen und dürfen nicht für sich Werbung machen. Eine Mitgliedschaft ist nur erlaubt für Erwachsene mit einer strikten Pflicht zur Alterskontrolle. Für die Einhaltung der Mengen-, Qualitäts- und Jugendschutzvorgaben haftet der Vereinsvorstand. Insoweit wird es also darauf ankommen, saubere Satzungsstrukturen zu schaffen, die auch gelebt werden und die die Haftung möglichst einschränken sowie die Haftung auf die tatsächlich Verantwortlichen beschränken.
Die Vereine sollen ihre Selbstkosten durch Mitgliedsbeiträge decken dürfen, gestaffelt nach Abgabemenge (ggf. mit Grundpauschale und zusätzlichem Betrag je abgegebenem Gramm). Dass die Vereinigung „nicht gewinnorientiert“ ausgestaltet sein muss, heißt zwar nicht, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit gänzlich untersagt ist. Allerdings sieht das Eckpunktepapier vor, dass eine Abgabe von Cannabisprodukten nur an Vereinsmitglieder möglich sein soll, sodass eine weitergehende Finanzierung über den Verkauf an Dritte zum jetzigen Stand ausgeschlossen ist. Damit ähnelt die die angestrebte Vereinsausgestaltung einem gemeinnützigen Verein, dessen Vermögen auch nur für die Vereinszwecke eingesetzt werden darf.
Sollten Sie Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Fachanwälte und Steuerberater von DREYENBERG gerne zur Verfügung. Wir sind erfahren in der Gründung von Vereinen sowie auch bei der Erstellung von Vereinssatzungen. Gerade die Gründung eines Vereins erscheint trivial, allerdings sind hier viele „Anfängerfehler“ möglich, die es zu vermeiden gilt. Sollte es zu der Gesetzesänderung kommen, beraten wir Sie auch gerne rund um das Thema Cannabis Social Clubs und unterstützen Sie bei der Gründung Ihres Clubs sowie der Anerkennung. Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an!
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