Rechtliche Anforderungen an die Einordnung als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nach dem Beihilfenrecht

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14. Juli 2025

Die steuerliche Entlastung energieintensiver Unternehmen spielt eine wichtige Rolle bei der Sicherung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit. Eine Entlastung kann aber nur gewährt werden, wenn es sich nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO handelt. In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Düsseldorf zu diesem Begriff entschieden und klargestellt, welche Rolle der Jahresabschluss und die Berechnung der Eigenmittel bei der Bewertung spielen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die ein Produktionsunternehmen betreibt. Im Dezember 2017 und im April 2018 stellte sie Anträge auf Steuerentlastungen nach §§ 9b, 10 StromStG sowie nach §§ 54, 55 EnergieStG.

Die beantragten Entlastungen wurden vom zuständigen Hauptzollamt zunächst bewilligt. Im Rahmen einer späteren Außenprüfung stellte das Hauptzollamt jedoch fest, dass die Klägerin in den Monaten Januar bis Juni sowie im November und Dezember 2017 als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen sei. Da diese Zeiträume jeweils weniger als zwölf Monate dauerten, wurde die Entlastung zunächst nicht beanstandet.

Im Nachgang kam das Hauptzollamt jedoch zu einer abweichenden rechtlichen Einschätzung, änderte die Bewilligungsbescheide und forderte die gewährten Steuerentlastungen vollständig zurück. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Behörde zurück.

Daraufhin erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht Düsseldorf. Im Verlauf des Klageverfahrens änderte sie ihren Jahresabschluss zum 31.12.2017 und aktivierte nachträglich latente Steuern, um ein positives Eigenkapital auszuweisen.

Entscheidung des FG Düsseldorf

Das FG Düsseldorf entschied, dass der geänderte Bescheid des Hauptzollamtes rechtswidrig war und der Klägerin die begehrten Steuerentlastungen im Jahr 2017 zustanden. Die Klägerin sei kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Art. 2 Nr. 18 Buchstabe b) AGVO gewesen.

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Klägerin um ein solches Unternehmen gehandelt habe, sei nämlich nicht der ursprüngliche, sondern der geänderte Jahresabschluss. Zwar sei bei einer Anfechtungsklage grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, bei rückwirkenden Ereignissen sei hiervon jedoch eine Ausnahme zu machen. Die durch die Klägerin vorgenommene Bilanzänderung stelle ein solches rückwirkendes Ereignis dar, da Art. 2 Nr. 18 Buchst. b) AGVO ausdrücklich an die in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel anknüpfe. Die Bilanzänderung sei auch wirksam erfolgt, da steuerliche Gründe – wie etwa das Ziel, die Voraussetzungen für Steuerentlastungen nach dem StromStG und EnergieStG zu erfüllen – als wirtschaftlich erhebliche Gründe anzusehen seien.

Darüber hinaus führt das FG aus, dass die Klägerin unter Berücksichtigung des geänderten Jahresabschlusses im Jahr 2017 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei. Nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. b) AGVO liege ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nur vor, wenn mehr als 50 % der Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen seien. Die Eigenmittel in diesem Sinne bestünden nur aus der ursprünglichen Pflichteinlage der Kommanditistin, unterjährige Einlagen seien bei der Berechnung der Höhe der Eigenmittel nicht hinzuzurechnen.

Zur Begründung verweist das Gericht auf den Zweck von Art. 2 Nr. 18 Buchstabe b) AGVO: Die Vorschrift soll Rechtssicherheit schaffen, ob ein Unternehmen als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gilt. Würden auch unterjährige Einlagen einbezogen, entstünde ein erheblicher Mehraufwand und eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit aufgrund der Vielzahl der zu prüfenden Unterlagen.

Praktische Auswirkungen

Das FG Düsseldorf hat der Klägerin Recht gegeben und sie nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ eingestuft. Sollte die Finanzverwaltung mit einer Revision vor dem Bundesfinanzhof scheitern, könnte das Urteil des FG Düsseldorf die Praxis nachhaltig beeinflussen.

Das Urteil verdeutlicht zum einen, dass Unternehmen, die Steuerentlastungen nach dem Strom- oder Energiesteuergesetz beantragen, frühzeitig prüfen müssen, ob sie die Voraussetzungen der AGVO erfüllen. Gleichzeitig bestätigt es aber auch, dass wirtschaftlich begründete Bilanzkorrekturen zulässig sind und eröffnet somit Gestaltungsspielräume.


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