Millionen von Menschen in China strömen während des chinesischen Neujahresfestes, auch bekannt als Frühlingsfest, zu ihren Familien. Während der Feierlichkeiten und des verstärkten Reiseverkehrs fragen sich jedoch viele Reisende, ob sie Bargeld bei Ein- und Ausreise anmelden müssen. Im europäischen Raum besteht eine solche Anmeldepflicht ab einem Betrag von 10.000 Euro. Zudem hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine Meldepflicht auch für diejenigen besteht, die über einen EU-Flughafen reisen (Transitflug).
Für sämtliche Ein- und Ausreisen in die und aus der Europäische(n) Union (EU) besteht eine Pflicht zur Anmeldung von Bargeld, sofern Beträge über 10.000 Euro mitgeführt werden. Diese Anmeldepflicht gilt ebenso für Transitflüge mit Zwischenstopp innerhalb der EU.
Die Anmeldepflicht für Bargeld betrifft nicht nur den Euro, sondern auch alle anderen Währungen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle werden Fremdwährungen in Euro umgerechnet, um die Grenzen für Bargeldbestände festzulegen.
Die Verpflichtung zur Anmeldung von Barmitteln betrifft nicht nur Bargeld, sondern auch Aktien, Guthabenkarten sowie Reisechecks, vor allem auch Diamanten und Gold.
Es ist zu beachten, dass je nach Zielort spezifische Einreisevorschriften gelten können. Es könnte erforderlich sein, sowohl bei der Ausreise als auch bei der Einreise Bargeld anzumelden. Eine Meldung von Bargeld bei der Ausreise führt aber nicht zwingend dazu, dass bei der Einreise in ein Drittland keine Anmeldung mehr erforderlich ist. Das ist beispielsweise bei der Einreise in China der Fall. Je nach Zielland können die Grenzen für die Anmeldepflicht variieren, und zudem können Zölle bzw. Gebühren anfallen. Der vorliegende Artikel beschränkt sich auf die EU-Vorschriften.
Sofern man bewusst oder versehentlich unterlässt, das Bargeld anzumelden, kann dies zu Strafen führen. Sofern nachgewiesen ein absichtliches Unterlassen vorliegt, beträgt die Strafe in der Regel 25 Prozent vom Bargeldbetrag. Bei einen fahrlässigen Verstoß beträgt die Strafe etwa 12 Prozent vom Bargeldbetrag. Abweichungen nach oben und unten je nach Einzelfall sind möglich, aber eher selten.
Es besteht eine Anmeldepflicht vor der Ein- und Ausreise in die und aus der EU bei Mitnahme von Bargeld über 10.000 Euro. Dazu gibt es Anmeldeformulare auf der Website des Zollamts (www.zoll.de), die aber auch vor Ort vom Zoll gestellt werden. Diese Anmeldung ist nicht mit Kosten oder Abgaben verbunden. Es kann allerdings dadurch nicht ausgeschlossen werden, dass das Geld trotzdem im Rahmen eines sogenannten Clearingverfahrens hinsichtlich der Herkunft (Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Schwarzarbeit, etc.) überprüft werden wird. Daher ist es ratsam, schriftliche Nachweisdokumente mitzuführen, um schnell klarzustellen, dass es sich nicht um illegale Mittel handelt. Wir beobachten, dass häufig Reisende gebeten werden, Geld für Familienangehörige oder Freunde im Ausland mitzunehmen, besonders bei Reisen nach Asien. Gerade in solchen Fällen muss die Bargeldobergrenze berücksichtigt werden. Das gilt auch, wenn das Geld in mehrere Geschenke verpackt wird, da die Beträge für die Feststellung der Barmittelgrenze addiert werden. Es hilft nicht, sich damit zu verteidigen, man wüsste nicht, was in den Geschenken enthalten war.
Das Clearingverfahren ist ein Ablauf, bei dem der Zoll in Kooperation mit anderen Behörden, vor allem dem Finanzamt und gelegentlich auch der Staatsanwaltschaft sowie der Kriminalpolizei, die Herkunft von Barmitteln kontrolliert. Während dieser Überprüfung besteht die Möglichkeit, dass der Zoll die Bargelder beschlagnahmt. Dies geschieht normalerweise, wenn bereits bei der Grenzüberquerung eine unklare oder unverständliche Erklärung zur Herkunft der Mittel abgegeben wird und insbesondere, wenn widersprüchliche Angaben gemacht werden. Falls der Verdacht besteht, dass die Gelder aus kriminellen Aktivitäten wie Steuerhinterziehung oder Drogenhandel herrühren, kann der Zoll sie dauerhaft einziehen, und faktisch muss der Reisende nachweisen, dass die Mittel eine legale Herkunft haben. Sofern bereits eine Kontrolle stattgefunden hat, ist es empfehlenswert, einen Fachanwalt für Steuerrecht mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Zollrecht einzuschalten. Dieser kann im Einzelfall die potenziellen Gefahren beurteilen und dafür sorgen, dass die Mittel – bei entsprechenden Nachweisen – schnell zurückgegeben werden.
Tatsächlich stellt eine solche Aufteilung grundsätzlich einen legalen Weg dar, um die Bargeldgrenze zu umgehen. Barmittel werden demnach nur der Person zugeordnet, von der sie mitgeführt werden. Daher kann jede Person bis zu 10.000 Euro bei sich führen. Es ist jedoch wichtig, an dieser Stelle darauf aufmerksam zu machen, dass wir bereits in mehreren Fällen tätig waren, in denen der Zoll die Aufteilung als unzulässig betrachtet hat, zumal es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechungen zu solchen Fällen gibt. Die Option, die Barmittel auf die Kinder zu verteilen, ist nicht ganz unumstritten und daher nicht zu empfehlen.
Es gibt noch keine eindeutige Rechtsprechung zu der Frage, ob es zulässig ist, Barmittel auf mehrere Personen aufzuteilen. Zudem vertritt der Zoll nicht immer die Rechtsauffassung, die die Rechtsprechung vertritt. Dies hängt vielmehr vom Einzelfall und den konkreten Umständen ab. Unsere Erfahrungswerte zeigen, dass ein Vorgehen gegen solche Bußgelder durchaus zu empfehlen ist. Wir haben bereits mehrfach erfolgreich für unsere Mandanten die Bußgelder beseitigt oder reduziert.
Eine vorherige Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht mit dem Schwerpunkt Zollrecht sollte gerade dann in Betracht gezogen werden, wenn Sie planen, größere Beträge über die Grenzen mitzunehmen. Dadurch können Sie sich vor der Reise über Risiken aufklären und sich beraten lassen, um keinen Gesetzesverstoß zu begehen. Diese variieren je nach Einzelfall und müssen individuell bestimmt werden. Sollten Sie bereits von einem Bußgeldverfahren betroffen sein, dann sollten Sie selbst keinesfalls Angaben – außer zu ihrer Person –im Bußgeldverfahren machen. Lassen Sie sich umgehend rechtlich beraten. Immer wieder stellen wir fest, dass einfache Angaben gegenüber dem Zoll, die die Personen zur vermeintlichen Entlastung machen, später nachteilig ausgelegt werden und die rechtliche Situation verkomplizieren.
Der Hauptsitz der Kanzlei DREYENBERG befindet sich in Frankfurt am Main. Eine persönliche Beratung ist dort selbstverständlich möglich. Darüber hinaus hat die Kanzlei bundesweit Mandanten und vertritt diese erfolgreich in unterschiedlichen Städten, wie z.B. in Berlin, Hamburg, Stuttgart, Düsseldorf, München, Frankfurt/Oder und auch in Frankfurt am Main. Allerdings ist in den meisten Fällen nach unserer Erfahrung keine persönliche Beratung vor Ort erforderlich. Außerdem ist die Kanzlei DREYENBERG voll digitalisiert und bietet eine Beratung per E-Mail, Telefon, Webakte und auch Videotelefonie an. Zudem werden die technischen Zugänge für die Mandanten von DREYENBERG zur Verfügung gestellt.
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