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CO2-Grenzausgleichsystem (CBAM) - Was ist die Idee hinter dem neuen EU-Instrument für Klimaschutz?

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21. Juni 2024

Die EU führt mit dem Fit für 55 Paket der EU unter anderem das
CO2-Grenzausgleichsystem (CBAM)  ein. Diese sieht neue Regelungen für den Import von bestimmten CO2-intensiven Waren aus Drittstaaten vor. In Zukunft sollen CBAM-Zertifikate für bestimmte Waren verpflichtend erworben werden.

Wie hat sich die EU bislang für den Klimaschutz eingesetzt?

Seit dem Jahr 2005 wurde das Emissions-Trading-System der Europäische Union als Instrument im Kampf gegen den Klimawandel eingesetzt. Unternehmen in energieintensiven Sektoren haben dazu kostenfreie EU-ETS-Zertifikate erhalten, wodurch eine schrittweise CO2-Reduzierung angestrebt wurde.

Welches Problem stellte sich dabei?

Das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) erhöhte das Risiko, das Unternehmen ihre Produktion aus Kostengründen in Drittstaaten verlagerten (Carbon Leakage), in denen weniger strenge Umwelt – und Klimaschutzregelungen gelten. Das hat zur Folge, dass die Wirksamkeit der Emissionsreduktionsmaßnahmen der EU gefährdet wurden.

Was sind die Ziele vom CBAM? Wogegen richtet sich CBAM?

Ein Hauptanliegen vom CBAM besteht darin, die CO2-Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 % zu reduzieren. Besonders relevant ist dabei die Berücksichtigung von CO2-Emissionen, die bei der Herstellung von Waren außerhalb der EU anfallen und mit den Emissionen vergleichbar sind, die bei der Produktion innerhalb der EU entstehen. Ein wesentliches Ziel liegt im Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen zwischen den Herstellern der EU und der Drittländer.

Wer ist von CBAM betroffen? Gilt das auch für Unternehmen innerhalb der EU?

Die CBAM-Regelungen haben eine direkte Auswirkung auf Unternehmen innerhalb der EU, die Waren nach den Vorgaben der Europäischen Union einführen, insbesondere in Branchen wie Eisen, Stahl, Zement und Aluminium (Anhang I und Anhang II der Ver­ord­nung (EU) 2023/956). Es ist zu beachten, dass diese Vorschriften ausschließlich für Importe aus Dritt­staa­ten in die EU gelten und somit keinen Einfluss auf den Handeln innerhalb der EU haben. Die CBAM Regeln gelten nicht für die EFTA-Staaten und Gebiete, welche nach dem Anhang III i.V.m. Art. 2 IV der EU-Verordnung 2023/ 956 ausgenommen wurden.

In welche Phasen kann die Einführung der CBAM eingeteilt werden?

Bevor eine vollständige Erwerbspflicht von CBAM-Zertifikaten gilt, findet neben einer Übergangsphase noch eine Implementierungsphase statt. Während der Übergangsphase, welche seit 01.10.2023 begonnen hat und bis zum 31.12.2025 sich erstreckt, haben Unternehmen bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen. Es besteht eine quartalsweise Meldepflicht bezüglich der Importe in die EU für Unternehmen, die in der EU ansässig sind. Die erste Meldepflicht begann am 1. Oktober 2023 und endete am 31. Januar 2024. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen einen Antrag als zugelassene CBAM-Anmelder vornehmen. Nach der Übergangszeit beginnt am 01.01.2026 die sogenannte Implementierungsphase. Während dieser Phase müssen Unternehmen Zertifikate kaufen und jährliche Berichte einreichen, um einen finanziellen Ausgleich zu leisten. Außerdem wird es ab 2034 keine kostenlosen EU-ETS mehr geben, sondern ausschließlich nur noch CBAM-Zertifikate.

Was muss in den ersten Berichten enthalten sein?

Während der Übergangsphase müssen Unternehmen Daten zur Importmenge sowie zu den direkten und indirekten CO2-Emissionen erfassen, die außerhalb der EU im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind. Diese Daten müssen berechnet und dokumentiert werden. Während dieser Übergangszeit findet kein finanzieller Ausgleich durch die Abgabe spezifischer CBAM-Zertifikate statt.

Was hat es mit den Standardwerten auf sich? Kann Sie jeder nutzen? Gelten Sie für eine unbegrenzte Zeit?

Um den Einstieg in die Berechnung der Importmenge zu erleichtern, besteht vorübergehend die Möglichkeit, auf allgemein zugängliche Standardwerte zurückzugreifen. Diese Standardwerte stehen für einen festgelegten Zeitraum zur Verfügung und dürfen für die ersten drei Quartale verwendet werden. Das betrifft das dritte Quartal des Jahres 2023 (Frist: 31.01.2024), das erste Quartal (Frist: 30.04.2024) und das zweite Quartal (Frist: 31.07.2024) des Jahres 2024. Zudem plant die EU-Kommission bereits, dass ab dem 01.01.2026 neue Standardwerte für die Umsetzungsphase eingeführt werden sollen. Diese sollen individuell für jedes Exportland festgelegt und voraussichtlich im Jahr 2025 veröffentlicht werden.

Wie kann die Kanzlei DREYENBERG helfen?

Die Kanzlei DREYENBERG verfügt Kenntnisse im Bereich des CO2-Grenzausgleichsystems (CBAM). Die Rechtsanwälte von DREYENBERG unterstützen bei der Umsetzung und Einhaltung der CBAM-Anforderungen. Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren.


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