Durch die Coronapandemie in eine wirtschaftliche Schieflage geratenen Unternehmen gewährte das Land Berlin zu Anfang der Pandemie einen schnellen und unbürokratischen Zuschuss, die sogenannte Coronasoforthilfe. In den bereitgestellten FAQ heißt es, dass auch Vereine ein Recht auf den Zuschuss hätten, sofern sie „nicht nur gering wirtschaftlich tätig“ seien. Die Staatsanwaltschaft vertritt dabei die Rechtauffassung, dass vor allem gemeinnützige Vereine nicht antragsberechtigt seien, weil es ihnen an einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fehle.
In der Regel ermittelt die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen wegen Subventionsbetrugs. Die Berliner Rechtsprechung geht dagegen von Computerbetrug aus. Computerbetrug liege vor, weil die Antragstellung über ein Onlineportal der Landesbank Berlin erfolgte und die Abwicklung des Antrags inklusive Auszahlung vollautomatisiert vonstattengehe. Für einen Computerbetrug müsste der Antragsteller in seinem Antrag über Tatsachen getäuscht haben.
Das Amtsgericht Tiergarten hat jüngst die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Computerbetrugs gegen einen Verein abgelehnt, weil nach Auffassung des Gerichts keine Täuschung vorlag (AG Tiergarten vom 17.03.2022, 171 Js 252/20). Denn im Antragsformular fehle es an einer Abfrage, ob das antragstellende Unternehmen wirtschaftlich tätig sei. Ohne entsprechende Abfrage könne der Antragsteller auch nicht darüber täuschen, ob sein Verein nicht nur „gering wirtschaftlich tätig“ sei. Die Angaben, die im Antrag gemacht wurden, seien daher ausnahmslos vollständig und richtig. Zudem rügte das Gericht den Unternehmensbegriff im Antragsformular als „unscharf“. Für einen Antragsteller sei nicht klar, ob z.B. Vereine mit rein ideellem Geschäftsbetrieb antragsberechtigt sind.
Wir führen diverse Verfahren gemeinnütziger Vereine, in denen wir bereits die Ansicht des AG Tiergarten vertreten haben. Wir halten die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft in diesen Verfahren für nicht haltbar. Die Entscheidung des AG Tiergarten lässt sich auf andere betroffene Vereine und andere Coronaförderhilfen übertragen. Sie repräsentiert aber nicht die Auffassung aller Berliner Gerichte geschweige denn die der bundesweiten Rechtsprechung. Eine individuelle Verteidigung ist notwendig, um die Besonderheiten der Fälle herauszuarbeiten und zu prüfen, ob die Vereine tatsächlich nicht antragsbefugt waren.
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