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Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann auch ein Nichtselbstständiger sein

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15. Februar 2024

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nicht selbstständig, wenn er zwar 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält, ein anderer Gesellschafter jedoch durch Stichentscheid eine Entscheidung in der Gesellschafterversammlung herbeiführen kann. Dies entschied das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 11.01.2024 (Aktenzeichen: S 1 BA 23/23).

Rentenversicherung forderte Sozialversicherungsbeiträge nach

Die Rentenversicherung stellte im vorliegenden Fall fest, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mangels Einflusses auf die Geschicke der Gesellschaft wegen der Möglichkeit des Stichentscheides des anderen Geschäftsführers nicht selbstständig war und damit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag. Sie forderte aus diesem Grund Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. mehreren tausenden Euros von der GmbH nach.

Abgrenzungsmerkmale zwischen der selbstständigen und nicht selbstständigen Tätigkeit

Für die Abgrenzung zwischen einer nicht selbstständigen und einer selbstständigen Tätigkeit sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Maßgeblich ist hierbei, welche Abgrenzungsmerkmale überwiegen. Dieselben Grundsätze sind auch für die Einordnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH als selbstständig oder nicht selbstständig heranzuziehen.

Nach § 7 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) ist die nicht selbstständige Arbeit die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis und gekennzeichnet durch eine Tätigkeit nach Weisung und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine abhängige Beschäftigung setzt außerdem voraus, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig ist.

Eine selbstständige Tätigkeit dagegen ist durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein der eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Für die Abgrenzung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist zusätzlich die Beteiligung als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft und dessen Einfluss auf die Gesellschaft maßgeblich. Damit der Gesellschafter-Geschäftsführer als selbstständig eingeordnet werden kann, muss er also durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen und auf die gesamte Unternehmenstätigkeit einwirken können. Dies ist ihm grundsätzlich möglich, wenn er 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält. Andernfalls ist er nicht im „eigenen“ Unternehmen tätig, sondern in weisungsgebundener Art in die Gesellschaft als Arbeitgeberin eingegliedert.

Keine Einflussnahme auf Gesellschaft trotz 50 Prozent der Anteile am Stammkapital

In dem konkreten Geschäftsführeranstellungsvertrag war geregelt, dass die Geschäftsführer ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit nach Köpfen fassen, bei Stimmengleichheit jedoch dem dienstältesten Geschäftsführer der Stichentscheid zusteht.

Aus diesem Grund stufte das Sozialgericht den Gesellschafter-Geschäftsführer statusrechtlich nicht als selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführer ein, da er aufgrund der Stimmrechtsregelung in dem Gesellschaftsvertrag nicht die Rechtsmacht dazu habe, die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen und nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Dem anderen Gesellschafter stehe nämlich nach dem Gesellschaftsvertrag das Sonderrecht zu, eine Entscheidung in seinem Sinne herbeizuführen. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer habe hingegen keine Möglichkeit, die Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

Weitere Merkmale für die Einstufung als Nichtselbstständiger entscheidend

Als entscheidende Merkmale kamen laut Sozialgericht hinzu, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit ein festes Jahresgehalt erhielt, welches in 13 gleichen monatlichen Raten zahlbar war. Zudem hatte er Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts im Falle der Arbeitsunfähigkeit und auf bezahlten Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen, und es stand ihm ein Dienstwagen zu.


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