Für Furore sorgten Sammelauskunftsersuchen zuletzt bei Kryptoanlegern oder Airbnb-Vermietern. Nun scheinen offenbar keine Kryptobörsen oder das Unternehmen Airbnb, sondern der Zahlungsdienstleister PayPal betroffen zu sein. Dem Vernehmen nach hat PayPal die vom Fiskus angefragten Daten noch nicht ausgehändigt. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich daher beraten lassen, ob für sie eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommt.
Bei Sammelauskunftsersuchen handelt es sich um ein rechtliches Instrument der deutschen Finanzverwaltung. Die Empfänger eines Ersuchens sind – wie jetzt PayPal – grundsätzlich verpflichtet, steuerlich relevante Informationen ihrer Nutzer an die Finanzverwaltung herauszugeben. Aus der Menge der Daten versucht die Finanzverwaltung, auffällige Muster zu erkennen, die auf eine stetige Einnahmequelle hindeuten. Diese werden dann mit den schon vorhandenen Informationen abgeglichen.
Stellt sich heraus, dass ein PayPalnutzer z.B. Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit hatte (eBay-Verkäufe, sonstige regelmäßige Verkäufe auf anderen Plattformen im Internet) oder Einkünfte aus Vermietung hatte, die das Finanzamt bislang nicht kannte, kommt es zu einer Nachbesteuerung. Die Nachbesteuerung führt dazu, dass das Finanzamt die Steuer für die Vergangenheit festsetzt, indem bestehende Steuerbescheide abgeändert oder – sofern noch keine Steuerbescheide erlassen wurden – erstmalig erlassen werden. Dabei ist die Verjährung die einzige zeitliche Grenze, die einer Nachversteuerung entgegengehalten werden kann. Steht – was häufig bei verschwiegenen Einkünften vom Finanzamt unterstellt wird – eine Steuerhinterziehung im Raum, erhöht sich der Verjährungszeitraum für das Besteuerungsverfahren. Die nachzuzahlenden Steuern werden zudem rückwirkend verzinst, was ebenfalls zu einer beträchtlichen Summe führen kann.
Daneben wird regelmäßig ein steuerstrafrechtliches Verfahren gegen den Steuerpflichtigen eingeleitet. Je nach Ausmaß der Steuerhinterziehung ist eine Freiheitsstrafe möglich. Aber auch bei relativ geringer Steuerhinterziehungshöhe ist eine Vorstrafe möglich, was sich wiederum an ganz anderer Stelle negativ (wenn nicht existenzbedrohend) auswirken kann, bspw. auf die Eignung als Geschäftsführer einer GmbH oder auf die sogenannte „Zuverlässigkeit“ eines Gewerbetreibenden oder für den Waffen- sowie Jagdschein. Aber insbesondere verkammerte Berufsträger/-innen (Arzt/Ärztin, Anwalt/Anwältin, Architekt/-in, Ingenieur/-in, Steuerberater/-in) sowie Beamte müssen aufpassen, weil selbst kleine Strafen und sogar Einstellungen dienstliche Konsequenzen haben können.
Am praktisch häufigsten sind die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer betroffen. Bei sogenannten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung scheidet zwar die Umsatzsteuer regelmäßig aus, dafür können aber mit dem Gastgewerbe zusammenhängende Steuern wie die Übernachtungsteuer oder eine Kulturförderabgabe eine Rolle spielen. Sind demgegenüber Erlöse aus Verkäufen über eBay oder anderen Onlinemarktplätzen nachzuversteuern, spielt die Umsatzsteuer oftmals eine gewichtigere Rolle, da hiermit ein Großteil des vormaligen Reinerlöses abgegriffen wird.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann insoweit die Lösung sein, um einer Strafe zu entgehen. Wird eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben, müssen zwar die Steuern nachgezahlt werden, aber es wird ein Verfahrenshindernis für das Strafverfahren errichtet. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ist an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, die allesamt erfüllt sein müssen, um wirksam zu sein. Beispielsweise ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich, wenn es schon vorher zu einer sogenannten „Tatentdeckung“ gekommen ist. Dies ist bei Sammelauskunftsersuchen von besonderer Bedeutung, da spätestens die erste Sichtung der steuerlich relevanten Daten schädlich sein kann, wenn die Herausgabe der Daten durch PayPal in der Presse bekannt gemacht wurde. Ferner muss sie vollständig sein und nicht verjährte Zeiträume erfassen. Da es insoweit drei mögliche Verjährungszeiträume gibt (steuerrechtliche, steuerstrafrechtliche und eine selbstanzeigenspezifische) und deren Beginn, Dauer sowie Ende sich unterscheiden, sollte eine Selbstanzeige durch einen Fachanwalt für Steuerrecht erstellt werden. Eine fehlerhafte Selbstanzeige entfaltet nicht die Wirkung der Straffreiheit, präsentiert aber dem Finanzamt sämtliche belastenden Beweismittel. Daher muss die Selbstanzeige so vorbereitet werden, dass sie zur Straffreiheit führt.
Anders als die an Kryptobörsen oder Airbnb gerichteten Auskunftsersuchen sind die Zahlungsabwicklungen über PayPal nicht thematisch beschränkt, sodass eine Vielzahl von Geschäftsbereichen und Einnahmequellen betroffen sein dürfte. Neben den bereits erwähnten Vermietern von Ferienwohnungen oder Zimmern und eBay-Verkäufern könnten auch Handwerker, Teile der Gastronomie und andere Dienstleister erfasst werden.
Das Team von DREYENBERG besteht aus auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwälten. Wir beurteilen mit Ihnen das Entdeckungsrisiko, die möglichen Konsequenzen und zeigen Ihnen Handlungsoptionen. Die Beratung ist vertraulich, unterliegt dem Anwaltsgeheimnis, und es werden keinerlei Informationen über das Beratungsgespräch ohne Ihr Einverständnis mit Strafverfolgungsbehörden geteilt. Sollten Sie sich für eine strafbefreiende Selbstanzeige entscheiden, werden wir diese für Sie vorbereiten, mit Ihnen abstimmen und nach Ihrer Freigabe an das Finanzamt übermitteln. Sollte bereits ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet worden sein, übernehmen wir gerne die Strafverteidigung. Aufgrund unserer Expertise im Steuerrecht sowie Strafrecht, ist die Beauftragung eines Steuerberaters nicht notwendig. Wir bieten beides aus einer Hand an.
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