Die Rufe nach einer Gemeinnützigkeit des E-Sports haben auf politischer Ebene lange Zeit keinen Widerhall gefunden. Die Frage nach dem Ob ist aber spätestens mit dem Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung zu einer Frage des Wann geworden. Ausdrücklich soll der E-Sport noch in dieser Legislaturperiode gemeinnützig werden. Nach Aussage des FDP-Generalsekretärs Bijan Djir-Sarai könnte damit noch innerhalb dieses Jahres die Gesetzesänderung kommen.
Gemeinnützig können nur solche Tätigkeiten sein, die der Gesetzgeber ausdrücklich als solche anerkannt hat. Dazu zählt u.a. der Sport. Allerdings haben Finanzverwaltung und Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass E-Sport nicht unter den gemeinnützigkeitsrechtlichen Begriff des Sports fällt. Zur Begründung wird angeführt, dass es – beispielsweise im Vergleich zur Leichtathletik – an der erforderlichen „körperlichen Ertüchtigung“ fehle.
Aus Hamburg ist bekannt, dass die dortige Finanzverwaltung E-Sport schon jetzt unter Umständen als gemeinnützig anerkennt. Allerdings wird E-Sport dort gerade nicht als Sport im gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinn erfasst, sondern als sogenannte Förderung der Jugendhilfe. Ein großer Haken an dieser Lösung ist schon im Namen „Jugendhilfe“ andeutet. Denn die Förderung ist altersmäßig beschränkt auf Jugendliche, auch wenn die Finanzverwaltung die Altersgrenze recht großzügig auf die Vollendung des 27. Lebensjahres setzt. Außerdem ist zu beachten, dass sich die Finanzverwaltungen der anderen Bundesländer nicht dem „Hamburger Modell“ anschließen müssen.
Außerdem besteht die Möglichkeit, E-Sport über eine Ausnahmevorschrift als in gleicher Weise als gemeinwohlfördernd anzusehen. Dieser Weg steht offen, wenn eine Vergleichbarkeit zu einer anderen, bereits als gemeinnützig anerkannten Betätigung gegeben ist.
In welcher Form auch immer die Gemeinnützigkeit des E-Sports kommen wird, es dürfte schon jetzt klar sein: Steht eine kommerzielle Betätigung im Vordergrund, sollen also in erster Linie Einnahmen zur Finanzierung anderer gemeinnütziger Zwecke generiert werden, dürfte eine steuerliche Privilegierung nicht in Betracht kommen. In diesem Fall dürfte ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen, der voll steuerpflichtig sein wird. Zu einem anderen Ergebnis gelangt man allenfalls, wenn die Einnahmenerzielung nur eine untergeordnete Rolle gegenüber der gemeinnützigen Zweckverwirklichung spielt. Ob dann ein steuerlich privilegierter Zweckbetrieb vorliegt, hängt aber noch von weiteren Voraussetzungen ab.
Wird beispielsweise ein Turnier unter Auslobung von Preisen für die ersten Plätze veranstaltet, dürfte es für die Gemeinnützigkeit nicht per se schädlich sein, sollte beispielsweise zu Zwecken der Kostendeckung eine Teilnahmegebühr zu entrichten sein. Hinzutreten muss für einen privilegierten Zweckbetrieb u.a., dass die Preise praktisch nicht in Konkurrenz zu kommerziellen Anbietern derartiger Turniere treten dürfen.
Für Sportvereine kann der E-Sport ein probates Mittel sein, um für den jüngeren Nachwuchs attraktiv und sichtbar zu bleiben. Angesicht des großen ökonomischen Erfolgs des E-Sports erscheint gegebenenfalls auch eine von Anfang an geplante (Teil-)Kommerzialisierung zweckmäßig.
Für Unternehmen und wirtschaftlich tätige Vereine, die bisher nicht gemeinnützig tätig waren, ist der Schritt in die Gemeinnützigkeit theoretisch denkbar, sollte aber wohlüberlegt sein. Regelmäßig bietet sich hier eine Auslagerung der Funktion an, um beispielsweise Stipendien vergeben zu können.
Eine gemeinnützige Tätigkeit kann nur unter dem Dach einer Körperschaft (das heißt u.a. Verein, GmbH oder Stiftung) stattfinden. Zudem muss die Satzung der Körperschaft den speziellen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts genügen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Satzung die gemeinnützigen Zwecke und ihre Verwirklichung zutreffend beschreibt.
Ist beabsichtigt, über den E-Sport auch Einnahmen zu erzielen, empfiehlt es sich, schon im Voraus die teils fließenden Übergänge vom Zweckbetrieb zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu kennen und zu überwachen. So kann sich im Nachhinein herausstellen, dass Einnahmen fälschlicherweise steuerlich privilegiert behandelt wurden oder eine unzulässige Finanzierung mit steuerprivilegierten Mitteln stattgefunden hat. In diesen Fällen drohen empfindliche Sanktionen, die von einer Nachversteuerung bis zum Verlust der Gemeinnützigkeit reichen können. Auch steht ein erhebliches Haftungsrisiko für die Organmitglieder der Körperschaft im Raum.
Das Team von DREYENBERG besteht aus auf das Gemeinnützigkeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälten und Fachanwälten für Steuerrecht. Wir stehen seit Jahren unseren gemeinnützigen Mandanten beratend zur Seite. Dabei decken wir auch regelmäßig die gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen mit ab, wie etwa die Gründung eines Vereins und die Satzungserstellung bzw. ihre Änderung. Zu unseren Mandanten in diesem Bereich gehören Sportvereine und in der Jugendhilfe engagierte Träger.
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