Träger von Kitas haben als Rechtsform lange Zeit den eingetragenen Verein (e.V.) gewählt. Als das Kammergericht Berlin mit mehreren Entscheidungen um das Jahr 2011 herum für Aufsehen sorgte, weil es mit sehr gut nachvollziehbarer Begründung Kita-Vereinen eine Rechtsformverfehlung attestierte und Neueintragungen verweigerte sowie daraufhin Amtslöschungsverfahren drohten, hat dies für viel Aufregung bei den Vorstandsmitgliedern von Kita-Vereinen und deren Beratern gesorgt. Für die richtige Rechtsform wurde die gemeinnützige GmbH (gGmbH) gehalten.
Für Erleichterung sorgte dann die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2017 (Az.: II RB 7/16), wonach eine Löschung aus dem Vereinsregister nicht erfolgen muss, wenn – verkürzt dargestellt – der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (wGB) dem ideellen Hauptzweck des Vereins zugeordnet wird. In diesem Fall fällt nach Auffassung des BGH der Geschäftsbetrieb unter das Nebenzweckprivileg. Ob dies überzeugend ist, darf bezweifelt werden. Viele verstehen die Entscheidung des BGH als eine ergebnisgetriebene, pragmatische Entscheidung, denn hätte der BGH anders entschieden, hätten sich sehr viele Vereine – nicht nur Kita-Vereine – eine andere Rechtsform suchen müssen. Dies hätte zu hohen Kosten und auch Aufwand für die Registergerichte geführt.
Trotz der entlastenden Entscheidung des BGH entscheiden sich zunehmend Verantwortliche von Kitas bei Neugründungen für die gGmbH. Gleiches gilt auch bei bestehenden Kita-Vereinen, die in gGmbHs nach dem Umwandlungsgesetz sowie Umwandlungsteuergesetz umgewandelt werden. Gründe dafür sind häufig die gewünschte Professionalisierung der Struktur sowie die zunehmend geringere Bereitschaft der Eltern, sich im Verein zu engagieren.
Nun haben Sie sich vielleicht gefragt, was neu ist. Neu ist, dass das Registergericht Göttingen als Registergericht in einem ganz aktuellen Fall (November 2022) die Eintragung eines Kita-Vereins unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Kammergerichts in Berlin verweigert hat und auch der Beschwerde nicht abgeholfen hat. Erst das OLG Braunschweig (Beschluss vom 20.02.2023, Az.: 3 W 896/22) musste abhelfen und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH die Zwischenverfügung des Registergerichts aufheben sowie das Registergericht Göttingen anweisen, die Eintragung nicht mit der Begründung zu versagen, es handele sich um einen wirtschaftlichen Verein.
Verantwortliche der Kita-Vereine sollten daher ablehnende Zwischenverfügungen nicht einfach hinnehmen, sondern gegen die Zwischenverfügung, notfalls mit anwaltlicher Hilfe, vorgehen. Die Kosten für ein derartiges Verfahren sind äußerst überschaubar. Aus unserer Erfahrung heraus sollten sich Verantwortliche jedoch gut überlegen – und eventuell beraten lassen – ob ein Kita-Verein tatsächlich die richtige Rechtsform für das Vorhaben ist. Eine spätere Umwandlung ist in der Regel kostspieliger als eine direkte Gründung als gGmbH. Ferner lassen sich dadurch oft vereinstypische Ärgernisse vermeiden.
Sollten Sie Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Fachanwälte und Steuerberater von DREYENBERG gerne zur Verfügung. Wir sind spezialisiert auf die Beratung von Kita-Vereinen und sind auch exklusiver Partner eines Kita-Dachverbands. Wir beraten bei sämtlichen Problemen von Kitas (Vereinsrecht, Fördermittelrecht, Umwandlungen, Gemeinnützigkeitsrecht und Steuerrecht allgemein). Im Baurecht arbeiten wir mit einer auf Kitas spezialisierten Baurechtskanzlei zusammen.
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