Das Bundesarbeitsgericht hat für Rechtssicherheit im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung gesorgt. Der Verleiher darf seine Leiharbeitnehmer niedriger bezahlen als der Entleiher seine Stammarbeiter. Dieser Nachteil werde anderweitig kompensiert.
Im Gesetz steht als Grundsatz die Pflicht zur Beachtung von Equal Pay/Equal Treatment. Das heißt: Die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Verleihers müssen mindestens denen entsprechen, die für die Stammbelegschaft beim Entleiher gelten.
Bei Anwendung eines Zeitarbeitstarifvertrags gewährt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine Ausnahme davon. Es ist dann möglich, für neun Monate den Zeitarbeitstarifvertrag anzuwenden, ohne auf die Bedingungen beim Entleiher achten zu müssen. Das bringt zunächst den Vorteil, dass der Verleiher auf die rechtzeitige Auskunft des Entleihers nicht angewiesen ist.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Dezember 2022 im Rahmen einer Vorabentscheidung bereits geurteilt, dass diese Ausnahmemöglichkeit im deutschen Gesetz auch dann nicht gegen Europarecht verstößt, wenn der Zeitarbeitstarifvertrag ein niedrigeres Entgelt zulasse, solange ein solcher Nachteil anderweitig im Tarifwerk ausgeglichen werde (Urteil vom 15.12.2022, C-311/21).
Im Mai 2023 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschieden, dass ein solcher Ausgleich im deutschen Recht verankert ist, weil der Verleiher seinen Leiharbeitnehmern zwingend den Lohn weiterzahlen muss, auch wenn er sie nicht (mangels Auftrags oder ähnlichem) einsetzen kann (Urteil vom 31.05.2023, 5 AZR 143/19)
Damit hat das BAG die bisherige Praxis bestätigt und sich mit der Entscheidung der Sichtweise des EuGH angeschlossen. Dies sorgt für mehr Rechts- und Planungssicherheit bei den Entleihern. Diese können auch in Zukunft darauf verlassen, dass die ausgehandelten tariflichen Regelungen wirksam sind und angewendet werden können.
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