Lootboxen sind aus dem Geschäftsmodell der Gamingbranche kaum mehr wegzudenken. Sie stehen für eine besonders erfolgreiche Variante der In-App-Käufe und sind in zahlreichen Games anzutreffen, die auf Konsolen, PC oder am Smartphone gespielt werden können. Die Besonderheit einer Lootbox besteht in ihren psychologischen Anreizen auf die Person des Spielenden. Neben einem Pay-to-win-Ansatz ist der tatsächliche Inhalt der Lootbox zum Zeitpunkt des Kaufes nicht bekannt. Es besteht aber stets eine theoretische Möglichkeit auf einen „hohen Gewinn“ – was je nach Game ein seltener Ausrüstungsgegenstand oder auch ein rein ästhetisches Kleidungsstück sein kann.
Dieser Umstand rückt das Phänomen Lootboxen in Richtung des Anwendungsbereichs des Glücksspielrechts. Dies hätte nach heutiger Rechtslage gravierende Auswirkungen für das aktuelle Geschäftsmodell zahlreicher Gamesentwickler und birgt darüber hinaus auch einige steuerliche Risiken.
Das deutsche Glücksspielrecht wird im Wesentlichen durch den Glücksspielstaatsvertrag geprägt. Im Allgemeinen lässt sich sagen, dass Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags einer strengen Regulierung unterworfen sind. Dies zielt in erster Linie auf Suchtprävention und Minderjährigenschutz ab. Vorbehaltlich einer Änderung des Staatsvertrags wären Lootboxen glücksspielrechtlich derzeit nicht genehmigungsfähig, würden sie als Glücksspiele anerkannt. Bisher gelten Lootboxen nicht als Glücksspiel. Eine abschließende Klärung durch Gerichte oder den Gesetzgeber steht aber noch aus.
Im Februar diesen Jahres entschied erstmalig ein österreichisches Gericht über die Einordnung von Lootboxen (nach österreichischem Recht) und bejahte deren Glücksspieleigenschaft. Das auch in Deutschland viel diskutierte Urteil des Bezirksgerichts Hermagor lässt sich in seinen Begründungsansätzen jedoch nur bedingt auf das deutsche Recht übertragen.
In der breiten Diskussion fällt auf, dass die steuerrechtliche Dimension kaum eine Rolle spielt. Für die umsatzbezogene Besteuerung ist neben der Umsatzsteuer auch die Lotteriesteuer (nach dem Rennwett- und Lotteriesteuergesetz) von Bedeutung. Beide Steuerarten stehen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis, was konkret bedeutet, dass Umsatzsteuer nur anfällt, wenn die Erlöse aus Lootboxverkäufen
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die steuerrechtliche Beurteilung nicht notwendigerweise an das Glücksspielrecht anknüpft. Vor allem hängt die Besteuerung durch Lotteriesteuer nicht davon ab, ob eine glücksspielrechtliche Genehmigung vorliegt. Das bedeutet praktisch, dass die Finanzverwaltung durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als die Glücksspielbehörden gelangen kann.
Spätestens aber mit einer glücksspielrechtlichen Einordnung als Lotterie (beziehungsweise Ausspielung) stellt sich die Frage, wie mit einer Lotteriebesteuerung umzugehen wäre.
Zunächst ist aus einer rein steuerlichen Sicht die Lotteriesteuerpflicht sogar günstiger für den Steuerpflichtigen. Denn während der Umsatzsteuersatz 19 Prozent beträgt, entfällt ein Lotteriesteuersatz in Höhe von 20 Prozent auf die geleisteten „Teilnahmeentgelte“ (dies entspricht dem Kaufpreis der Lootbox) abzüglich der Lotteriesteuer, was einer effektiven Besteuerung in Höhe von 16,7 Prozent entspricht. Auf den zweiten Blick dürfte sich jedoch ein anderes Bild ergeben. Da die Umsätze nach dem Umsatzsteuersteuergesetz nunmehr steuerfrei sind, droht dem Steuerpflichtigen nämlich der Verlust seines Rechts zum Vorsteuerabzug für einige seiner Eingangsumsätze, die mit dem Lootboxverkauf zusammenhängen.
Auch verfahrensrechtlich stellen sich Herausforderungen. Soweit die Umsatzsteuer für das Jahr festgesetzt und in Bestandskraft erwachsen ist, ist eine nachträgliche Änderung nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich. Umgekehrt ist es gesetzlich nicht ausgeschlossen, die Erlöse der Lotteriebesteuerung zu unterwerfen. Eine zeitliche Grenze setzt freilich die sogenannte Festsetzungsverjährung.
Das aufgezeigte Nebeneinander von Umsatzsteuer und Lotteriesteuer macht eine umsichtige und vorausschauende Planung erforderlich. Wir sehen hier auch Parallelen zu den von gemeinnützigen Organisationen oftmals ausgerichteten Lotterien, die je nach konkreter Ausgestaltung nach dem Rennwett- und Lotteriesteuergesetz der Steuerpflicht unterliegen oder nicht. Unbedingt sollte darauf geachtet werden, die glücksspielrechtlichen Regularien einzuhalten. Dies gilt auch für die bei gemeinnützigen Organisationen beliebten „kleinen Lotterien“.
Die Rechtsanwälte von DREYENBERG beraten Sie gerne zum Glücksspielrecht, Rennwett- und Lotteriesteuergesetz sowie Umsatzsteuerrecht. Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an!
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