Natürliche Personen, die in ein sog. Niedrigsteuerland verziehen, unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen zehn Jahre nach dem Wegzug der erweiterten beschränkten Steuerpflicht in Deutschland nach dem Außensteuergesetz (AStG).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun bestätigt, dass die „Remittance Basis“-Besteuerung im Vereinigten Königreich die Voraussetzungen einer Vorzugsbesteuerung erfüllt (BFH, Urteil vom 14. Januar 2025, Az. IX R 37/21). Aus dem Urteil dürften sich aber auch Schlüsse auf ähnliche Besteuerungsregime in Irland, Malta und Zypern ziehen lassen.
Die sog. „Remittance Basis“-Besteuerung ermöglicht, bestimmte aus dem Ausland stammende Einkünfte nur versteuern zu müssen, wenn und soweit diese Einkünfte nach Großbritannien transferiert („remitted“) werden. Hierzu zählen unter anderem laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Wahlrechts ist ein sog. „Resident“-Status, der im Wesentlichen eine physische Präsenz sowie eine anhaltende Bindung zu Großbritannien erfordert. Bei Mittelpunkt der Lebensinteressen und gleichzeitiger (Wahl-)Heimat in Großbritannien besteht dieses Wahlrecht nicht. Die Inanspruchnahme ist wiederum möglich, wenn der Steuerpflichtige zwar den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Großbritannien hat, aber dort „Non-domiciled“, also steuerlich nicht ansässig ist.
Der BFH hat nun die Auffassung der Finanzverwaltung, dass es sich bei dieser Art der Besteuerung um eine Vorzugsbesteuerung handelt, bestätigt. Die „Remittance Basis“-Besteuerung führt damit zur Anwendung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach dem AStG.
Bei der „Remittance Basis“-Besteuerung handelt es sich nach der Begründung des BFH um eine der Allgemeinheit nicht zugängliche Sonderregelung für „Residents“, die einen schwächeren persönlichen Bezug zu Großbritannien haben als Steuerpflichtige, die dort über einen „Domiciled“-Status verfügen. Damit steht diese Besteuerung nur Zugezogenen offen. Diese Form der Einkommensbesteuerung stellt eine Ausnahme vom grundsätzlich in Großbritannien geltenden Welteinkommensprinzip („Arising Basis“) dar und begründet einen steuerlichen Vorzug insoweit, als privilegiertes Auslandseinkommen, das nicht nach Großbritannien transferiert wird, von der steuerlichen Bemessungsgrundlage in Großbritannien ausgenommen wird.
Rechtsfolge der erweiterten beschränkten Steuerpflicht ist, dass die Einkünfte als nicht ausländische Einkünfte für zehn Jahre nach dem Wegzug in die Inlandsbesteuerung einzubeziehen und in Deutschland zu versteuern sind.
Die „Remittance Basis“-Besteuerung wurde zum 6. April 2025 abgeschafft. Stattdessen gilt nun die „Foreign Income and Gains“-Besteuerung, nach der Zuzügler in den ersten vier Jahren nur die in Großbritannien erzielten Einkünfte und Gewinne versteuern müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einkünfte in das Vereinigte Königreich „remitted“ wurden.
Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung und ggf. die Rechtsprechung auch das neue Besteuerungsregime als Vorzugsbesteuerung einordnen werden.
Die Aussagen des BFH dürften aber jedenfalls für alle offenen Fälle Relevanz haben und insbesondere auch auf Staaten mit ähnlichen Besteuerungsregimen, wie Irland, Malta und Zypern übertragbar sein.
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