Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über den Arbeitnehmerstatus eines langjährig tätigen Marketingberaters einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zu entscheiden (Urteil vom 17.12.2024 – 9 AZR 26/24). Trotz jahrzehntelanger Tätigkeit auf Basis kurzfristiger Einzelverträge stellte das BAG klar: Eine auf Dauer angelegte, faktisch weisungsgebundene Beschäftigung kann ein einheitliches Arbeitsverhältnis begründen.
Der Kläger war seit 1999 durchgehend für den Hessischen Rundfunk im Programm-Marketing tätig – zunächst für hr1, später auch für hr-INFO und das Fernsehen. Grundlage der Zusammenarbeit waren sogenannte „Angebotspläne“, die jeweils Tätigkeiten für wenige Wochen umfassten. Die Arbeit wurde jedoch regelmäßig in der betriebsüblichen Kernarbeitszeit und in den Räumlichkeiten der Rundfunkanstalt erbracht. Der Kläger war dabei in die Arbeitsabläufe integriert und nutzte Infrastruktur und IT der Beklagten.
Entscheidend war die Anwendung des § 611a BGB, wonach die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit bei der Statusfeststellung im Mittelpunkt stehen. Liegt eine persönliche Abhängigkeit – insbesondere durch Weisungsgebundenheit und betriebliche Eingliederung – vor, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis. Dabei ist es unerheblich, ob die Vertragsparteien formell eine freie Mitarbeit vereinbart haben.
Das BAG hob die Entscheidung der Vorinstanz (LAG Hessen) teilweise auf. Zwar sah auch das LAG ein Arbeitsverhältnis, stützte dies aber auf unzureichende Tatsachenfeststellungen. So war z. B. unklar geblieben, wie stark der Kläger weisungsgebunden war oder wie mit Arbeitsunfähigkeit umgegangen wurde. Das BAG verwies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück.
Für Auftraggeber ist das Urteil eine Mahnung: Werden über Jahre hinweg faktisch Arbeitsverhältnisse gelebt, greift das Arbeitsrecht – unabhängig vom Etikett „freier Mitarbeiter“.
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