Müssen Vereine Mitgliederlisten herausgeben?

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07. August 2023

Einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm zufolge (Urt. v. 26.04.2023, I-8 U 94/22) hat ein Vereinsmitglied grundsätzlich Anspruch auf Übermittlung der Mitgliederliste mit zugehörigen E-Mail-Adressen. Der Kläger, ein Mitglied eines 5.500 Mitglieder starken Vereins, hatte gegen seinen Verein auf Übermittlung einer aktuellen und vollständigen Mitgliederliste an sich mit Angabe von Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse geklagt. Mithilfe der E-Mail-Liste wolle er mit anderen Mitgliedern in Kontakt treten, um eine Opposition gegen die Vereinspolitik des Vorstands zu organisieren.

Geringe Hürden für Auskunftsanspruch

Das OLG Hamm gab dem Vereinsmitglied recht. Einem Vereinsmitglied steht ein Recht gegen den Verein auf Übermittlung einer Mitgliederliste zu, die auch E-Mail-Adressen der Mitglieder enthält, soweit es ein berechtigtes Interesse hat und dem keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. Als „berechtigtes Interesse“ reiche bereits die Absicht aus, auf die Meinungsbildung seiner Vereinskollegen Einfluss nehmen zu können. Belange der übrigen Vereinsmitglieder stünden einem solchem Anspruch auf Übermittlung nicht schon deswegen entgegen, weil diese dadurch befürchten müssen, mit E-Mails von anderen Vereinsmitgliedern überhäuft zu werden. Vielmehr begründe der Beitritt zu einem Verein die Vermutung, auch zu der damit einhergehenden Kommunikation – auch per E-Mail – bereit zu sein.

Übermittlung mit Datenschutz vereinbar

Einer Weitergabe der Mitgliederlisten stünde der Datenschutz nicht entgegen. Die Übermittlung sei durch den Erlaubnistatbestand in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO (Verarbeitung der Daten zur Erfüllung eines Vertrags) gedeckt, so das OLG Hamm. Weil es sich bei dem Anspruch auf Übermittlung um ein aus der Mitgliedschaft fließendes Recht handelt, liege in der Übermittlung durch den Verein eine Erfüllung dieser vertraglichen Pflicht.

Entscheidung birgt Folgeprobleme

Die Entscheidung des OLG Hamm ist für Vereine nicht unproblematisch. Je nach Zweck des Vereins kann sich für die Mitglieder ein Bedürfnis nach Anonymität und Diskretion ergeben (z.B. Selbsthilfegruppen Suchtgefährdeter). Zwar dürften in diesem Fall die „Geheimhaltungsinteressen“ des Vereins überwiegen, jedoch muss der Verein die vom OLG Hamm propagierte „Abwägung im Einzelfall“ zwischen den Auskunftsinteressen des Mitglieds und den Belangen der Mitglieder selbst treffen. Der Verein gerät dadurch in ein Spannungsverhältnis zwischen seiner datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit und einklagbarem Auskunftsrecht. Nicht zuletzt wird das Mitglied mit Erhalt der Daten selbst datenschutzrechtlicher Verantwortlicher mit allen sich daraus ergebenden Pflichten.

Wie kann sich der Verein schützen?

Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung durchklingen lassen, dass eine Beschränkung des mitgliedschaftlichen Auskunftsrechts in der Satzung wohl unzulässig wäre. Außerdem kann das Vereinsmitglied nicht auf ein vom Verein eingerichtetes Onlineforum verwiesen werden. Die Vereinsmitglieder können jedoch selbst ihr Einverständnis zur Datenverarbeitung verweigern. Ratsam wäre deshalb im Aufnahmeantrag/Mitgliederbogen die Zustimmung zur Übermittlung der Daten an andere Vereinsmitglieder abzufragen.

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