Das LSG Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 10.10.2024 – L 9 BA 32/21) deutlich gemacht, dass auch formell selbstständige Handwerker sozialversicherungspflichtig sein können – wenn sie in die Arbeitsorganisation eines Auftraggebers eingegliedert sind und kein unternehmerisches Risiko tragen.
Geklagt hatte ein Fliesenlegerbetrieb, der mit mehreren Einzelunternehmern über Jahre hinweg regelmäßig bei Großbaustellen zusammenarbeitete. Die Tätigkeit wurde jeweils projektbezogen vereinbart, jedoch ohne schriftliche Verträge. Die Betroffenen arbeiteten regelmäßig und fast ausschließlich für die Klägerin, setzten eigenes Werkzeug ein, erhielten aber Material vom Auftraggeber. Vergütet wurde auf Stundenbasis bzw. pauschal nach Fläche.
Trotz dieser vermeintlich selbstständigen Tätigkeit sah das LSG die Voraussetzungen für eine abhängige Beschäftigung (§ 7 SGB IV) als erfüllt an. Entscheidende Kriterien waren die faktische Eingliederung in die betriebliche Organisation, die Kontrolle durch den Auftraggeber, das Fehlen eines eigenen wirtschaftlichen Risikos und die fehlende Marktpräsenz der Auftragnehmer. Zwar konnten einzelne Aufträge abgelehnt werden – das allein spreche aber nicht gegen eine Beschäftigung.
Das Gericht bestätigte den Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung: Das angebliche Unternehmerrisiko sei nicht erkennbar – die Bezahlung erfolgte unabhängig vom Arbeitserfolg allein nach Arbeitszeit oder Fläche ohne eigenes wirtschaftliches Risiko.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch formale Selbstständigkeit (Gewerbeanmeldung, Rechnungsstellung, Steuerveranlagung) nicht vor der Sozialversicherungspflicht schützt. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Durchführung – und hier sprechen regelmäßige, kontrollierte Tätigkeiten ohne Marktverhalten für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Das Urteil zeigt die Bedeutung präziser Statusfeststellungen bei Einsatz von Nachunternehmern. Betriebe im Baugewerbe sind gut beraten, ihre Verträge und Einsatzpraxis regelmäßig zu überprüfen – denn auch strafrechtliche Konsequenzen wegen Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) können im Raum stehen.
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