Urteile zu (Subventions-)Betrug mit Corona-Teststationen

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23. Februar 2023

Das Landgericht Berlin sowie Landgericht Bochum haben jeweils einen Mann zu langen Freiheitsstrafen verurteilt. Lesen Sie hier die Details dazu.

LG Berlin verurteilt Mann zu 3 Jahren und 10 Monaten Haft wegen vorgetäuschter Corona-Testzentren

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 20.02.2023 – 528 KLs 28/22) hat einen 46-Jährigen Mann, der in U-Haft saß, zu 3 Jahren und 10 Monaten Haft wegen Betruges verurteilt. Er hat sich im November 2021 über das Onlineverfahren bei dem zuständigen Landesamt in Baden-Württemberg als Teststellenbetreiber registriert. Sodann hat er Coronatestungen abgerechnet, die er gar nicht vornahm, weil es die Teststationen gar nicht gab. Über die hierdurch erlangten 650.000 Euro hat das Gericht die Einziehung angeordnet. Das Gericht wertete zu seinen Gunsten ein Geständnis sowie den Umstand, dass es ihm besonders leicht gemacht wurde, die Krankenkassen zu schädigen.

LG Bochum verurteilte Mann zu 6 Jahren Haft wegen zu viel abgerechneter Coronatests

Dieses Urteil ist nicht das erste im Zusammenhang mit Corona-Testzentren. Bereits das LG Bochum (Urteil vom 24.06.2022) hat einen Mann zu 6 Jahren Haft wegen zu viel abgerechneter Coronatests verurteilt. Tatsächlich betrieb der Mann Corona-Testzentren, allerdings hat er von Anfang an keine richtig Buchführung vorgenommen, sodass es ihm, so das Gericht, klar gewesen sein muss, dass die zur Abrechnung übermittelten Zahlen der Tests nicht stimmen konnten. Den entstandenen Schaden bezifferte das Gericht mit 24,5 Mio. Euro. Zugunsten des Angeklagten wertete das Gericht sein spätes Geständnis sowie eine Schadenswiedergutmachung in Höhe von 17 Mio. Euro.

Einschätzung von DREYENBERG

Aufgrund der hohen Schadenssummen ist die Straferwartung bei Coronatest-Falschabrechnungen ebenfalls hoch, wie die beiden Urteile zeigen. Es muss jedoch genau geprüft werden, welche Annahmen der Staatsanwaltschaft sich auch beweisen lassen. Aus unserer Erfahrung werden häufig Behauptungen aufgestellt, die nicht bewiesen werden können. Auch ist zu berücksichtigen, dass es für gewisse Zeiträume gar keine vorgeschriebene Buchführungspflicht gab, sodass der Nachweis von zu viel abgerechneten Testungen schwierig ist. Unseres Erachtens hat die Staatsanwaltschaft  die Tests zu überprüfen, da zumeist die Namen der Getesteten vorliegen. Sind diese nicht mehr zu erreichen oder erinnern sich nicht, ob sie getestet wurden oder nicht, ist unseres Erachtens in dubio pro reo, also im Zweifel für den Angeklagten, zu entscheiden. Gleiches gilt für die Berechnung des Schadens. Unserer Beobachtung nach wird dieser Grundsatz nicht immer beachtet und Ermittlungen werden einseitig geführt. Dem ist entschieden entgegenzutreten.

DREYENBERG vertritt bei Verfahren wegen (Subventions-)Betrugs

Die Fachanwälte und Steuerberater von DREYENBERG sind auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert und haben bereits diverse Verfahren wegen Subventionsbetrugs aufgrund Coronahilfen und Corona-Teststationen geführt. Sie werden nicht nur als Verteidiger hinzugezogen, sondern auch zur Abgabe einer Zweitmeinung, um die Arbeit von bereits beauftragten Strafverteidigern einzuschätzen. Sprechen Sie uns gerne an.


Wirtschaftsstrafrecht
© DREYENBERG
Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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