Verlängerung der Verjährungsfristen im Steuerrecht - Was bedeutet das für Steuerstraftäter?

teilen
20. Januar 2025

Das Landgericht Lübeck hat am 11. Januar 2024 entschieden, die Frist zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung um fünf Jahre zu verlängern. Der Verurteilte hatte sich nach Dubai abgesetzt und befindet sich bis heute dort.

Doch warum wurde diese Frist überhaupt verlängert?

Nach deutschem Gesetz, insbesondere nach § 79b StGB, hat ein Gericht die Möglichkeit, die Verjährungsfrist einmal zu verlängern, wenn sich der Verurteilte in einem Land aufhält, aus dem eine Auslieferung nicht möglich ist. Das ist typischerweise der Fall, wenn der Steuerhinterzieher nach Dubai oder ein anderes Land flüchtet. Dubai ist ein Staat, das kein Auslieferungsabkommen mit Deutschland getroffen hat. Nun hat das Gericht entschieden, dass es erforderlich ist, die Vollstreckung der Haftstrafe fortzusetzen, da es sich um besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehung (§ 370 III AO) handelt. Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass auch nach einer längeren Zeit ein Bedürfnis zur Vollstreckung der Strafe besteht.

Was passiert, wenn sich der Verurteilte im Ausland aufhält?

Sofern der Täter rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde und vor Strafantritt nach Dubai geflüchtet ist, dann kann die Strafe gegen ihn nicht ohne Weiteres vollstreckt werden. Das liegt gerade darin, dass zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und Deutschland kein Auslieferungsabkommen ausgehandelt wurde und damit die Vollstreckung der Strafe erheblich erschwert wird – eigentlich unmöglich ist.

Kann eine Auslieferung aus Dubai überhaupt erfolgen?

Obwohl Dubai seit 2017 internationale Haftbefehle aus Deutschland entgegengenommen hat, scheiterte die Auslieferung des Verurteilten bisher an rechtlichen Hürden. Ein zentraler Punkt war, dass Steuerhinterziehung in Dubai lange Zeit nicht als Straftat galt. Erst mit der Einführung von Steuern in den VAE wurde auch die Steuerhinterziehung unter Strafe gestellt, was die Chancen auf eine mögliche Auslieferung erhöhen dürfte.

Was bedeutet die Verlängerung der Verjährungsfrist für den betroffenen Verurteilten, der am 22.02.2014 zum Strafantritt geladen wurde und nicht antrat?

Zunächst wurde ein erneuter erfolgloser Haftbefehl am 17.03.2014 erlassen. Am 25.11.2016 wurde der Betroffene in Dubai aufgrund der internationalen Fahndung festgenommen. Daraufhin hat die deutsche Botschaft eine erneute Auslieferung des Verurteilten ersucht. Am 18.12.2017 wurde der Auslieferungsersuch der Staatsanwaltschaft zurückgenommen, weil sie davon ausgeht, dass eine Bewilligung nicht möglich sein wird. Jedoch wurde am 06.07.2023 ein erneutes Auslieferungsersuchen gestellt und bat um eine Rückmeldung der erfolgreichen Auslieferung mit dem Hinweis auf die eintretende Verjährung am 14.01.2024. Jedenfalls liegt kein bekannter erfolgreicher Fall der Auslieferung aus den VAE vor. Das Landgericht Lübeck hat daraufhin die Vollstreckungsverjährungsfrist um 5 Jahre verlängert. Daher kann die Strafe gegen den Betroffenen bis Januar 2029 vollstreckt werden.

Was bringt eine solche Verlängerung der Vollstreckungsverjährung überhaupt?

Damit bleibt Zeit, die Chancen auf eine Auslieferung aus Dubai zu nutzen. Auch wenn eine direkte Auslieferung aktuell unwahrscheinlich ist, bleibt der Verurteilte weiterhin im Visier der deutschen Justiz. Die Einführung von Steuergesetzen in Dubai könnte die Situation jedoch verändern, und möglicherweise wird der Steuerhinterzieher doch noch nach Deutschland zurückgeführt.

Wie kann die Kanzlei DREYENBERG helfen?

Die Kanzlei DREYENBERG verfügt über erfahrene Anwälte im Bereich der Strafverteidigung bei Steuerhinterziehung und bei Wirtschaftsstraftaten. Sollten Sie selbst mit diesem oder anderen rechtlichen Problemen konfrontiert sein, zögern Sie nicht, die Kanzlei DREYENBERG zu kontaktieren. Je früher Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, desto mehr kann man auf das Strafverfahren einwirken. Ist ein Strafverfahren schlecht geführt, lassen sich nach einem Urteil entlastende Argumente in der Regel gar nicht mehr einbringen. Die Verteidigung sollte schon am Anfang der Ermittlungen aufgebaut werden.


Einstieg | Zollrecht | Steuerstrafrecht | Wirtschaftsstrafrecht
© DREYENBERG
Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

Durch Klick auf "Einverstanden" werden alle Cookies und Dienste aktiviert, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind. Weitere Cookies und Dienste werden genutzt, um externe Inhalte anzeigen und die Zugriffe auf unsere Website analysieren zu können. Um keine Einwilligung zu erteilen oder die Nutzung von Cookies zu personalisieren, nutzen Sie die "Datenschutzeinstellungen".