Abgeltungsteuer verfassungswidrig?

teilen
20. Mai 2022

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hält die Vorschriften über die Abgeltungsteuer im Einkommensteuergesetz für verfassungswidrig, weil sie mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar seien und hat sie daher dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (Beschluss vom 18. März 2022 - 7 K 120/21).

Worum geht es?

Einkünfte aus Kapitalvermögen, also z.B. Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne, werden mit einem Einkommensteuersatz von 25 % versteuert. Hinzu kommen u.U. der Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Diese Steuer wird von den Gläubigern der Kapitalerträge (z.B. Banken) einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Mit dieser "Abgeltungsteuer" ist die diesbezügliche Einkommensteuerschuld grundsätzlich abgegolten.                

Beschluss des Niedersächsischen FG

Das Niedersächsische FG ist der Überzeugung, dass die Vorschriften über die Abgeltungsteuer gegen die in Art 3 Abs. 1 GG vorgegebene Gleichbehandlung aller Einkunftsarten und einer gleichmäßigen Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit verstoßen und daher verfassungswidrig sind. Die Abgeltungsteuer führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte und den übrigen Steuerpflichtigen.

Während die Kapitaleinkünfte mit einem Sondersteuersatz von 25 % abgeltend belastet werden, unterliegen die übrigen Einkünfte einem Steuersatz von bis zu 45 %. Die Begründung des Gesetzgebers für diese Ungleichbehandlung genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, so das Niedersächsische FG. Die Abgeltungsteuer sei weder zur Verwirklichung eines effektiven Steuervollzugs noch zur Beseitigung eines etwaigen strukturellen Vollzugsdefizits geeignet. Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Geeignetheit der Regelung sei die Erforderlichkeit zwischenzeitlich entfallen, da sich seit dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, im Ausland befindliches Vermögen zu ermitteln, stark verbessert hätten. Die Abgeltungsteuer sei auch weder zur Standortförderung des deutschen Finanzplatzes geeignet noch führe sie zu einer wesentlichen Vereinfachung im Besteuerungsverfahren.

Das Niedersächsische FG hat daher das Klageverfahren ausgesetzt und holt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein, "ob § 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen“.

Bedeutung für die Praxis

Ob das Bundesverfassungsgericht die Auffassung des Niedersächsischen FG teilen wird, ist derzeit nicht absehbar. Sollte dies der Fall sein und das Bundesverfassungsgericht die Abgeltungsteuer für verfassungswidrig erachten, würden die Vorschriften damit nichtig. Einkünfte aus Kapitalvermögen würden dann dem individuellen Einkommensteuersatz unterliegen. Üblicherweise regelt das Bundesverfassungsgericht für solche Fälle den zeitlichen Rahmen für die Anwendung der Vorschrift trotz Verfassungswidrigkeit und gibt dem Gesetzgeber auf, die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Kapitaleinkünften herzustellen.

Bis dahin ist es jedoch noch ein langer Weg. Zunächst einmal müsste das Bundesverfassungsgericht den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG überhaupt für zulässig erachten. Hierfür gelten strenge Anforderungen. Bis es zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt, dürfte einige Zeit ins Land gehen. Ausgehend von der Jahresstatistik des Bundesverfassungsgerichts 2020 muss mit einer Verfahrensdauer zwischen einem Jahr und mehreren Jahren gerechnet werden. Bis dahin müssen die Finanzämter die Vorschriften über die Abgeltungsteuer selbst dann anwenden, wenn sie sie ebenfalls für verfassungswidrig hielten. Denn die Kompetenz, ein Gesetz für grundgesetzwidrig und damit für nichtig zu erklären, hat nur das Bundesverfassungsgericht.

DREYENBERG berät bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Die Rechtsanwälte und Steuerberater von DREYENBERG beraten Sie gerne zu Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen und Fragen zur Abgeltungssteuer. Wir verfügen über besondere Kenntnisse bei der steuerlichen Beurteilung von grenzüberschreitenden Sachverhalten und unterstützen Sie gerne hinsichtlich der Erstattung von Kapitalertragsteuer.


Steuerrecht

Autor

© DREYENBERG
Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

Durch Klick auf "Einverstanden" werden alle Cookies und Dienste aktiviert, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind. Weitere Cookies und Dienste werden genutzt, um externe Inhalte anzeigen und die Zugriffe auf unsere Website analysieren zu können. Um keine Einwilligung zu erteilen oder die Nutzung von Cookies zu personalisieren, nutzen Sie die "Datenschutzeinstellungen".