Letztes Jahr hat sich der Bundestag auf eine Reform des Tabaksteuergesetzes geeinigt. Hiermit reagierte der Gesetzgeber auf die Etablierung von E-Zigaretten und den dazugehörigen Liquids (Flüssigkeit, die in einer E-Zigarette verdampft wird), die mehr und mehr neben die konventionellen Zigaretten treten. Durch die Gesetzesänderung fallen beim Kauf von E-Zigaretten-Flüssigkeit nun nicht mehr nur Mehrwertsteuer, sondern auch Tabaksteuer an. Im Tabaksteuergesetz finden sich die E-Zigaretten-Flüssigkeiten als „Substitute für Tabakwaren“ wieder. Darunter fallen laut Gesetzgeber „alle Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind“. Es kommt also auf die Zweckbestimmung an.
Der Entwurf des Bundesfinanzministeriums sah dabei zunächst eine Besteuerung abhängig vom Nikotingehalt vor. Das letztlich verabschiedete Gesetz sieht jedoch eine Besteuerung nach Volumengehalt für nikotinhaltige wie auch nikotinfreie Liquids gleichermaßen vor. Für alle ab dem 01.07.2022 produzierten E-Zigaretten-Liquids fällt demnach eine Tabaksteuer von 0,16 Euro pro ml an. Das Gesetz sieht vor, dass der Steuersatz in mehreren Stufen bis 2026 auf 0,32 Euro pro ml ansteigt. Der Marktpreis der Liquids würde sich demnach steuerbedingt fast verdoppeln.
Gegen die Steuererhöhungen hat ein Zusammenschluss von kleinen und mittelständischen Unternehmen der E-Zigaretten-Branche „Bündnis für Tabakfreien Genuss“ Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Bündnis begründet die Beschwerde in erster Linie mit einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Vergleich zu Zigaretten seien E-Zigaretten weitaus weniger schädlich. Eine Besteuerung von E-Zigaretten wie konventionelle Zigaretten sei daher nicht angebracht. Ein Rückgang des Absatzes von konventionellen Tabakwaren und ein Wechsel der Konsumenten zur E-Zigarette sei vielmehr eine gesundheitspolitisch wünschenswerte Entwicklung.
Ob das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung annehmen wird, ist derzeit unklar. Verfassungsbeschwerden werden zur Entscheidung nur angenommen, soweit ihnen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Der weit überwiegende Teil der Verfassungsbeschwerden wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar. Aber selbst wenn die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen werden sollte, sind ihr Erfolgsaussichten offen. Der Gesetzgeber begründet die Besteuerung der Tabakwarensubstitute mit einer Verstetigung der Tabaksteuereinnahmen. Die gesundheitspolitische Steuerung des Konsumverhaltens durch die Preiserhöhung findet sich im Gesetzentwurf dagegen nicht wieder. Indessen verweist der Vorsitzende des Beschwerdeführers auf das Nachbarland Italien, wo das dortige Verfassungsgericht eine starke Steuererhöhung auf E-Zigaretten vor einigen Jahren für verfassungswidrig erklärt hat.
Die Rechtsanwälte und Steuerberater von DREYENBERG haben jahrelange Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Tabakhändlern und -Herstellern bei der Einfuhr, Verkauf und Transport von verbrauchssteuerpflichtiger Ware, wie Tabak. DREYENBERG berät bei der Einrichtung von Zolllagern, bei der Vertretung gegen Zollbehörden, wie z.B. bei der aktuellen Frage, ob nicht entrippte Tabakblätter der Tabaksteuer unterliegen.
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