Zuwendungsempfängerregister (2024): Vereinfachte Verwaltung und Transparenz für steuerbegünstigte Organisationen

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05. März 2024

Das Zuwendungsempfängerregister stellt eine elektronische Datenbank bzw. ein Verzeichnis dar, in welchem Informationen über Personenvereinigungen, Vermögensmassen und andere Organisationen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zusammengetragen werden. Maßgeblich soll es die Nachweismöglichkeit der Spender hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs vereinfachen. Mit der Neuerung sollen Zuwendungsbestätigungen ab sofort elektronisch abgewickelt werden und mittels des Zuwendungsempfängerregisters soll überprüft werden können, ob die Organisation gemeinnützig ist.

Wozu dient das Zuwendungsempfängerregister und welchen Zweck verfolgt es?

Das Zuwendungsempfängerregister verfolgt primär das Ziel, die Verwaltung zu entlasten und damit die Leistungsfähigkeit erheblich zu steigern. Dadurch wird unter anderem sichergestellt, dass verwaltungsintern einheitlich gearbeitet werden kann. Außerdem ist das Register öffentlich für alle zugänglich und damit auch transparent (§ 60b Abs. 4 Abgabenordnung neue Fassung – AO n.F.). Es kann folglich schnell überprüft werden, ob verfassungsfeindliche Aktivitäten gefördert werden und eine Organisation deswegen nicht mehr gemeinnützig ist. Außerdem sollen im Zuwendungsempfängerregister auch EU-Auslandsorganisationen erfasst werden. Es betrifft gerade solche Organisationen, die innerhalb der EU ihren Sitz haben und zudem von deutschen Spendern gefördert werden. Demnach kann das Bundeszentralamt für Steuern auch diesen Bereich insgesamt besser kontrollieren und für einen allgemeinen Schutz vor Missbrauch sorgen.

Welche Angaben werden im Zuwendungsempfängerregister zusammengetragen?

Es werden nach § 60b Abs. 2 AO n.F. neben dem Namen und der Adresse der Organisation auch die Wirtschaftsidentifikationsnummer, die zuständigen Finanzämter, die aktuellen Freistellungsbescheide sowie die Bankverbindung und die steuerbegünstigten Zwecke eingetragen.

Wie müssen sich die betroffenen Organisationen verhalten? Sind bestimmte Vorgehensweisen einzuhalten?

Tatsächlich müssen die betroffenen Organisationen sich nicht aktiv anmelden. Vielmehr erfolgen die Übermittlungen automatisch durch die Finanzämter an das Bundeszentralamt für Steuern.

Wie kann die Kanzlei DREYENBERG dabei behilflich sein?

Als Experten für Gemeinnützigkeitsrecht sind wir darauf spezialisiert, unsere Mandanten dabei zu unterstützen die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten. Unsere Dienstleistungen umfassen unter anderem die Überprüfung Ihrer Daten, die Vorbereitung bzw. Erstellung der Daten für das Finanzamt sowie die ständige Überwachung der aktuellen Einzelumstände sowie auch die Projektberatung und Anpassung/Erstellung von Satzungen. Insbesondere beschäftigen wir uns mit komplexen Umstrukturierungen und Umwandlungen von gemeinnützigen Organisationen sowie beraten gemeinnützige „Konzernstrukturen“. Unser Team steht Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihr Anliegen zu besprechen und Ihnen eine Lösung zu Ihrem Problem zu erarbeiten.


Einstieg | Gemeinnützigkeitsrecht
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Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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