Mitarbeiterbeteiligungen

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Mitarbeiterbeteiligungsprogramme bieten die Möglichkeit einer flexiblen, liquiditätsschonenden Vergütung und können Anreize für Mitarbeiter schaffen, sodass deren Motivation und Produktivität erhöht wird und sie langfristig an das Unternehmen gebunden werden können. Das ist insbesondere bei Mitarbeitern in Schlüsselpositionen sinnvoll. Start-ups sind damit prädestiniert für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Aus den selben Gründen können Mitarbeiterbeteiligungen aber auch für etablierte Unternehmen attraktiv sein. Die Beteiligung von Mitarbeitern kann nicht zuletzt sinnvoll sein, um die Unternehmensnachfolge zu sichern. Nachfolgend fassen wir die wesentlichen Beteiligungsformen und Gestaltungsmöglichkeiten zusammen.

Formen von Mitarbeiterbeteiligungen – ESOP vs. VSOP

Bei der Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen ihres Arbeitgebers bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Die Gewährung echter Anteile im Rahmen eines sog. ESOP (Employee Stock/Share Option Plan) oder virtuelle Beteiligungen, sog. VSOPs (Virtual Stock/Share Option Plans).

Bei ESOPs werden den Mitarbeitern echte Anteile am Unternehmen übertragen bzw. die Option zum Erwerb einer solchen Beteiligung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eingeräumt. In diesem Fall werden die Mitarbeiter grundsätzlich vollwertige Gesellschafter des Unternehmens. Es besteht aber die Möglichkeit, beispielsweise die Stimmrechte oder die Übertragungsmöglichkeit einzuschränken.

Bei VSOPs wird eine Beteiligung am Unternehmen nur vertraglich finanziell („virtuell“) nachgebildet. Stimmrechte o.Ä. sind mit der virtuellen Beteiligung nicht verbunden. Den Mitarbeitern wird ein schuldrechtlicher Anspruch auf Ausschüttungen oder den Teil des Veräußerungserlöses im Exit-Fall eingeräumt, der seinem virtuellen Anteil entspricht.

Vertragsgestaltung – Vesting- und Leaver-Klauseln

Bei Einräumung der (virtuellen) Beteiligung bzw. der Option darauf werden in der Regel sog. Vesting-Klauseln vorgesehen. Vesting-Klauseln können in verschiedenster Weise ausgestaltet werden.

Im Wesentlichen sehen Vesting-Klauseln aber vor, dass die (virtuellen) Anteile erst nach Ablauf einer festgelegten Zeitdauer oder nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses übertragen werden bzw. bereits übertragene Anteile zurückgegeben werden müssen, wenn das Arbeitsverhältnis vorher endet. Vesting-Klausen sollen damit einen Anreiz dafür schaffen, das Unternehmen nicht (vorzeitig) zu verlassen und so sicherstellen, dass die betreffenden Mitarbeiter für eine gewisse Zeit im Unternehmen verbleiben.

Sowohl bei ESOPs als auch bei VSOPs wird die (virtuelle) Beteiligung mit dem Arbeitsverhältnis durch sog. Leaver-Klauseln verknüpft, die vorsehen, dass der Mitarbeiter die (virtuelle) Beteiligung bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen zurück übertragen muss oder die Option verliert.

Leaver-Klauseln werden individuell ausgestaltet, enthalten zumeist aber Regelungen für zwei wesentliche Szenarien, den Good Leaver und den Bad Leaver:

Der Good Leaver verlässt das Unternehmen in der Regel aufgrund einer ordentlichen Kündigung oder aus sonstigen Gründen, die ihm nicht vorwerfbar sind bzw. nach Ablauf einer vereinbarten Zeitdauer. Der Bad Leaver hingegen verlässt das Unternehmen (vorzeitig) auf eigenen Wunsch oder wird aufgrund von vorwerfbarem Verhalten außerordentlich gekündigt.

Wirtschaftlich soll der Good Leaver besser gestellt werden als der Bad Leaver. Der Arbeitnehmer muss zwar grundsätzlich in beiden Szenarien die Anteile zurückgeben bzw. verliert seine Ansprüche, der Good Leaver erhält dafür aber regelmäßig (annähernd) den Verkehrswert oder einen sonstigen Ausgleich. Der Bad Leaver hingegen erhält entweder keinen Ausgleich oder aber weit unter dem Verkehrswert.

Leaver-Klauseln sind sehr streitanfällig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer sorgfältigen Vorbereitung und Begleitung bei der Umsetzung.

Besteuerung von ESOPs und VSOPs

Bei der Besteuerung von ESOPs und VSOPs ist zwischen der Besteuerung bei Einräumung der (virtuellen) Beteiligung und bei Veräußerung der (virtuellen) Beteiligung zu differenzieren.

ESOP bzw. echte Beteiligung

Im Rahmen eines ESOP werden den Mitarbeitern entweder unmittelbar Anteile am Unternehmen vergünstigt (d.h. unter dem Verkehrswert) oder unentgeltlich übertragen bzw. die Option eingeräumt, bei Vorliegen der vereinbarten Ausübungsvoraussetzungen Anteile am Unternehmen vergünstigt oder unentgeltlich zu erwerben. Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung unterliegt der Lohnsteuer im Zeitpunkt der Übertragung der Anteile bzw. bei Ausübung der Option.

Der Nachteil hierbei ist, dass die steuerliche Belastung eintritt, ohne dass dem Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt Einnahmen aus der Beteiligung zufließen (sog. Dry Income).

Es besteht allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Besteuerung bis zu einer Veräußerung der Anteile aufzuschieben, um diesen Liquiditätsnachteil zu verhindern. Diese Möglichkeit besteht aber grundsätzlich nur bei kleinen und mittleren Unternehmen, die nicht vor mehr als 20 Jahren gegründet wurden.

Eine Alternative, um die steuerliche Belastung für den Mitarbeiter aufzuschieben oder zu verringern, ist die Ausgestaltung der Anteile als sog. Hurdle Shares. Hurdle Shares sind Anteile, die mit einer negativen Liquidationspräferenz ausgestattet sind und so nur die Partizipation an zukünftigen Erträgen ermöglichen. Die Anteile sind damit im Zeitpunkt der Einräumung wertentleert, sodass kein zu versteuernder geldwerter Vorteil gegeben ist. Entsprechende Gestaltungen bedürfen allerdings eines gewissen Strukturierungsaufwands und sollten stets durch eine Lohnsteueranrufungsauskunft abgesichert werden.

Bei Veräußerung der Beteiligung unterliegt der Veräußerungsgewinn der Besteuerung als Kapitaleinkünfte mit der Abgeltungsteuer.

VSOP bzw. virtuelle Beteiligung

Im Rahmen eines VSOP wird der Mitarbeiter virtuell, d.h. rein finanziell, am Unternehmen beteiligt. Konkret wird dem Mitarbeiter vertraglich ein Anspruch auf Gewinnausschüttungen und/oder einen Anteil am Veräußerungsgewinn entsprechend einer fiktiven Beteiligungsquote eingeräumt. Im Zeitpunkt der Einräumung der Beteiligung fällt keine Steuer an. Erst die fiktiven Gewinnausschüttungen bzw. der fiktive Veräußerungsgewinn sind bei Auszahlung durch den Arbeitnehmer zu versteuern. Aufgrund der Tatsache, dass es sich nur um eine virtuelle Beteiligung handelt, sind die Auszahlungen nicht als Kapitaleinkünfte, sondern als Arbeitslohn zu versteuern.

Gegenüberstellung ESOP und VSOP

Sowohl ESOPs als auch VSOPs haben Vor- und Nachteile.

Ein wesentlicher Vorteil des ESOP ist die günstigere Versteuerung von Wertzuwächsen mit der Abgeltungsteuer. Allerdings sind ESOPs in der Umsetzung komplexer und aufgrund der Gesellschafterstellung des Mitarbeiters weniger flexibel. Zudem können ESOPs zumindest zu Beginn zu einer höheren steuerlichen Belastung führen, die aber bei entsprechender Gestaltung vermieden werden kann.

Demgegenüber können VSOPs sehr flexibel ausgestaltet werden und bedürfen weniger Verwaltungsaufwand. Die Versteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz ist allerdings gegenüber ESOPs in der Regel deutlich unattraktiver.

Mitarbeiterbeteiligungsprogramme bieten Unternehmen attraktive Möglichkeiten, ihre Mitarbeiter an das Unternehmen ohne hohe Fixkosten zu binden und zu motivieren.

Welche Art von Beteiligungsprogramm am sinnvollsten erscheint und wie dieses – auch steuerlich – optimal ausgestaltet werden kann, ist höchst individuell und sollte sorgfältig geprüft werden.

DREYENBERG unterstützt bei Mitarbeiterbeteiligungen

Erwägen Sie, Mitarbeiter an ihrem Unternehmen zu beteiligen? Hierbei stellen sich einige Fragen:

  • Welches Beteiligungsmodell (ESOP oder VSOP) ist für mein Unternehmen sinnvoll?
  • Wie kann das Beteiligungsmodell optimal gestaltet werden?
  • Welche rechtlichen Aspekte sind zu beachten?
  • Wie lassen sich steuerliche Lasten minimieren?

Sprechen Sie uns gerne an! Angesichts der Komplexität der Materie ist die sachkundige anwaltliche Beratung unverzichtbar. DREYENBERG ist auf Mitarbeiterbeteiligungen spezialisiert und berät Sie kompetent und umfassend in allen rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragen. Unsere hochspezialisierten Experten bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für Ihr Unternehmen.

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