Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet, keinen Anspruch auf den Diskriminierungsschutz für befristet Beschäftigte haben (Urteil vom 31. Juli 2025 – 6 AZR 18/25).
Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.09.2025 - 4 K 2085/24 VTa) hat klargestellt, dass reines Glycerin kein Substitut für Tabakwaren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 TabStG ist und somit nicht tabaksteuerpflichtig ist. Ausschlaggebend für diese Einordnung ist, dass Glycerin weder eine Genusswirkung entfaltet noch eine typische Ersatzfunktion für Tabakwaren erfüllt.
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