Bei der Erteilung behördlicher Genehmigungen spielt die Zuverlässigkeit des Antragstellers eine zentrale Rolle. Aktuelle verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zeigen, dass steuerrechtliche Pflichtverstöße die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgeblich beeinflussen können.
Von behördlichen Erlaubnissen wie der Gaststättenerlaubnis, der Fahrlehrererlaubnis oder der Waffenbesitzkarte hängt für die Betroffenen oft viel ab. Grundlage für die Erlaubniserteilung ist in zumeist die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Kommt es nachträglich zu Erkenntnissen, die diese Zuverlässigkeit infrage stellen, sind die zuständigen Behörden gesetzlich verpflichtet, die Erlaubnis zu widerrufen.
Dies ist beispielsweise im Gaststättenrecht der Fall. Nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Inhaber unzuverlässig ist. Dabei entspricht der Zuverlässigkeitsbegriff des Gaststättengesetzes dem der Gewerbeordnung. Als unzuverlässig gilt, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.
Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat diesen Zuverlässigkeitsbegriff in zahlreichen Urteilen konkretisiert. Sie zeigt deutlich, dass steuerliche Pflichtverletzungen regelmäßig als Zeichen fehlender Zuverlässigkeit gewertet werden.
Ein aktuelles Beispiel bietet ein Fall, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Beschluss vom 07.11.2022) zu entscheiden hatte. Ein Gaststättenbetreiber verlor seine Erlaubnis wegen einer rechtskräftigen steuerstrafrechtlichen Verurteilung. Gegen den Widerruf der Konzession klagte er vor dem Verwaltungsgericht, blieb dort jedoch weitgehend erfolglos.
In seinem Antrag auf Zulassung der Berufung argumentierte der Kläger, dass der strafrechtliche Schuldspruch bei der Entscheidung über die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies dieses Vorbringen zurück und ließ die Berufung nicht zu.
Auch im Fahrlehrerrecht spielt die Zuverlässigkeit eine zentrale Rolle. Das Verwaltungsgericht München (VG München, Beschluss vom 21.10.2015, M 16 K 14.5209) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem das Landratsamt die Fahrschulerlaubnis entzogen hatte. Grund waren Steuerschulden in Höhe von rund 40.000 €, die die Behörde als Indiz für die Unzuverlässigkeit des Betreibers wertete.
Das Gericht bestätigte die behördliche Einschätzung und stellte fest, dass für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Fahrschulinhabers die im allgemeinen Gewerberecht entwickelten Grundsätze gälten. Danach gelte ein Gewerbetreibender bei erheblichen Steuerrückständen regelmäßig als unzuverlässig. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht den Widerruf der Fahrschulerlaubnis für rechtmäßig.
Die gleichen Grundsätze gelten nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.08.2024, 8 K 3952/24) auch für die Fahrschullehrererlaubnis. Das Gericht entschied, dass auch diese entzogen werden könne, wenn ein Steuervergehen vorliegt.
Auch im Bereich des Waffenrechts spielt die persönliche Zuverlässigkeit eine tragende Rolle. Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Beschluss vom 04.05.2011, 1 K 257/10) entschied im Fall eines Waffeninhabers, der sich gegen den Widerruf von drei Waffenbesitzkarten wandte, dass eine vorausgegangene Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ein Indiz für seine charakterliche Unzulänglichkeit sei und damit zum Widerruf seiner Waffenbesitzkarten führen könne.
Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zeigen: Steuerliche Pflichtverletzungen wie Steuerhinterziehung oder hohe Steuerrückstände sind ein häufiger Grund für die Annahme fehlender Zuverlässigkeit. Sie können damit erhebliche Konsequenzen für die berufliche Existenz haben.
Wer auf eine behördliche Erlaubnis angewiesen ist, sollte daher nicht nur die materiellen Voraussetzungen, sondern auch steuerrechtliche Vorgaben im Blick behalten. Kommt es dennoch zu einem Widerruf der Erlaubnis, ist schnelles rechtliches Handeln gefragt.
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