Im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber das Stiftungsrecht umfassend reformiert. Ziel dieser Reform war es, das bislang stark landesrechtlich geprägte Stiftungsrecht zu vereinheitlichen und an die Bedürfnisse der Praxis anzupassen. Ein zentrales Element dieser Reform ist die Einführung eines bundesweiten elektronischen Stiftungsregisters, das ab dem 01.01.2026 vom Bundesamt für Justiz geführt werden wird.
Ab dem 01.01.2026 gilt gem. § 82b Abs. 2 BGB, dass alle neu errichteten Stiftungen nach ihrer Anerkennung zur Eintragung ins Stiftungsregister angemeldet werden müssen. Stiftungen, die zum 01.01.2026 schon bestehen, müssen die Eintragung bis zum 31.12.2026 veranlassen. Bei Verstößen gegen diese Pflichten kann die Registerbehörde gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 StiftRG ein Zwangsgeld festsetzen.
Für die Eintragung ins Stiftungsregister müssen die Stiftungen nach § 2 StiftRG unter anderem die folgenden Angaben machen:
- Name, Sitz und Datum der Anerkennung der Stiftung
- Angaben zu den Mitgliedern des Vorstands und etwaigen besonderen Vertretern (inkl. Vorname, Name, Geburtsdatum, Wohnort, Vertretungsmacht)
- Satzung und Satzungsänderungen
Derzeit ist keine Eintragung des Stiftungszwecks vorgesehen. Damit ist der gemeinnützige Status einer Stiftung aus dem Register nicht direkt erkennbar.
Die Gebühren für Erst- und Folgeeintragungen werden in einer speziellen Stiftungsregistergebührenverordnung geregelt. Nach aktuellem Stand sind dort keine Ermäßigungen oder Befreiungen für gemeinnützige Stiftungen vorgesehen.
Das Stiftungsregister soll die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr erhöhen und Transparenz über grundlegende Strukturen der Stiftungen schaffen. Ähnlich wie das Handels- oder das Vereinsregister soll das Stiftungsregister ermöglichen, dass in Zukunft auf einfachem Weg die Vertretungsmacht der handelnden Organe geprüft werden kann.
Außerdem bietet das Stiftungsregister nach § 82d Abs. 1 BGB negativen Gutglaubensschutz, was bedeutet, dass in das Stiftungsregister einzutragende Tatsachen einem Dritten im Geschäftsverkehr nur entgegengehalten werden können, wenn diese Tatsachen auch tatsächlich in das Register eingetragen oder dem Dritten bekannt sind. Umgekehrt gilt nach § 82d Abs. 2 BGB, dass sich die Stiftung gegenüber Dritten auf jede eintragungspflichtige Tatsache, die im Stiftungsregister eingetragen ist, berufen kann.
Bereits im Vorfeld der Registereinführung entstehen konkrete Handlungsbedarfe für Stiftungen und deren Vorstände.
1. Namenszusatz nach Eintragung
Nach § 82c BGB müssen eingetragene Stiftungen künftig den Zusatz „e.S.“ (eingetragene Stiftung) bzw. „e.VS.“ (eingetragene Verbrauchsstiftung) führen. Entsprechend müssen Briefköpfe, Impressumsangaben und weitere offizielle Kommunikationsmittel angepasst werden.
2. Einschränkung der Einsichtnahme
Das Stiftungsregister wird über das Onlineportal www.handelsregister.de jedermann elektronisch zugänglich gemacht werden. Eine Einsichtnahme ist dann ohne Antrag möglich (§ 15 Satz 1 StiftRG). Entsprechend können auch potenziell sensible Informationen gesehen werden. Das betrifft insbesondere personenbezogene Daten der Vorstandsmitglieder.
Die Einsichtnahme kann zwar gem. § 15 Satz 2 StiftRG beschränkt oder ausgeschlossen werden, allerdings nur dann, wenn berechtigte Interessen der Stiftung oder Dritter entgegenstehen. Diese sind vom Stifter bzw. vom Dritten darzulegen.
3. Satzung gegebenenfalls überarbeiten
Der Anmeldung in das Register ist gem. § 82b Abs. 2 Nr. 1 BGB die Satzung beizufügen. Dies hat zur Folge, dass die Satzung öffentlich einsehbar sein wird. Diese Tatsache sollte nicht nur bei anstehenden Stiftungserrichtungen beachtet werden, um etwaige Geheimhaltungsinteressen im Rahmen der Satzungsgestaltung zu beachten. Auch bei bestehenden Stiftungen sollte geprüft werden, ob die aktuelle Satzung sensible persönliche oder wirtschaftlich signifikante Informationen enthält, die gegebenenfalls durch weniger spezifische Formulierungen ersetzt werden müssen.
Die Einführung des bundesweiten Stiftungsregisters bringt zahlreiche Vorteile: mehr Transparenz, einheitliche Registerpraxis und bessere Integration der Stiftungen in den Rechtsverkehr.
Gleichzeitig entsteht für Stiftungsvorstände ein konkreter Handlungsbedarf: Die Anmeldung zur Eintragung muss fristgerecht erfolgen, bestehende Satzungen sollten überprüft und ggf. angepasst werden. Bei Neugründungen ist es ratsam, die neuen Registeranforderungen von Anfang an zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz und Außenwirkung.
Wer frühzeitig reagiert, kann mögliche Konflikte vermeiden und die Reform als Chance zur strukturellen Modernisierung der eigenen Stiftung nutzen.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes auf den 1. Januar 2028 verschoben werden soll. Dieses Gesetzgebungsverfahren befindet sich derzeit noch in der laufenden parlamentarischen Beratung und ist daher noch nicht abschließend beschlossen.
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