Das Jahressteuergesetz 2024 sieht die Ausweitung der sog. Wegzugsbesteuerung auch auf Investmentanteile und Anteile an Spezial-Investmentfonds vor, die unter das Investmentsteuergesetz (InvStG) fallen, um die Umgehung der Wegzugsbesteuerung durch die Strukturierung von Investmentfonds zu verhindern.
Die neuen Regelungen sollen die Vorschrift des § 6 AStG über die sog. Wegzugsbesteuerung nachbilden und an die Besonderheiten des Investmentsteuerrechts anpassen. Nähere Einzelheiten zur Wegzugsbesteuerung können Sie hier lesen. Die Regelungen wurde auf Petitum des Bundesrates umgesetzt. Der Bundesrat bat um Prüfung einer Regelung, die bei einem Wegfall oder einer Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands eine Besteuerung der stillen Reserven sicherstellt und mit der eine Steuerumgehung ausgeschlossen werden kann.
Die Wegzugsbesteuerung erfasst sowohl Anteile an inländischen als auch an ausländischen Investmentfonds. Dabei ist unbeachtlich, ob die Anteile in einem inländischen oder ausländischen Depot verwahrt werden. Entscheidend ist, dass der Anleger eine natürliche Person ist, die in Deutschland unbeschränkt gemäß § 6 Abs. 2 AStG steuerpflichtig ist und die Investmentanteile und Anteile an Spezial-Investmentfonds unmittelbar oder mittelbar über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft im Privatvermögen hält. Nicht betroffen sind Investmentanteile, die im Betriebsvermögen gehalten werden.
Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG sollen nahezu wortgleich auf das InvStG übertragen werden:
Im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile gelten als veräußert, wenn
Bei Verwirklichung des Tatbestandes kommt es zu einer Besteuerung des Wertzuwachses.
Es sollen dabei lediglich gewichtige Fälle erfasst werden, daher beschränkt der Satz 2 die Anwendung auf Fälle in denen
Dabei werden Beteiligungen an verschiedenen Investmentfonds getrennt betrachtet.
Im Übrigen ist § 6 AStG weitestgehend entsprechend anzuwenden. Damit greifen auch die dort geregelten Erleichterungen bei Investmentanteilen, z.B. bei vorübergehender Abwesenheit.
Zweck der Regelung soll auch die Gestaltungsprävention sein. Bisher konnte unter Umständen die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG durch Nutzung eine Kapitalverwaltungsgesellschaft verhindert werden, an der der Steuerpflichtige alle Anteile hält. Über diese konnten Anteile an Kapitalgesellschaften erworben werden. Solche Umgehungsgestaltungen sollen mit der Neuregelung unattraktiv gemacht werden.
Durch die Neuregelung wurden den Anlegern keine neuen Mitteilungspflichten auferlegt. Auf eine solche wurde verzichtet, da nur eine geringe Zahl an Anwendungsfällen zu erwarten ist.
Mit Zustimmung des Bundesrats am 22.11.2024, tritt das Gesetz in dieser Fassung in Kraft.
Die neuen Bestimmungen sollen erstmals für Fälle gelten, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31.12.2024 endet, Investmentanteile nach diesem Datum unentgeltlich übertragen werden oder das Besteuerungsrecht Deutschlands eingeschränkt wird. Damit unterliegen künftig ggf. auch Investitionen in ETF der sog. Wegzugsbesteuerung.
Aufgrund der Einschränkungen des Satzes 2 führt nicht jede Beteiligung an Investmentfonds zur Auslösung der Wegzugsteuer. Lediglich „gewichtige“ Fälle, in denen ein – mit den Fällen des § 17 EStG vergleichbarer – relevanter Beteiligungsumfang besteht führen zur Wegzugsbesteuerung. Bereits nach Einschätzung des Gesetzgebers ist dabei nur eine geringe Zahl an Anwendungsfällen zu erwarten.
Die Beraterinnen und Berater von DREYENBERG sind spezialisiert auf das internationale Steuerrecht die steuerliche Strukturierung internationaler Investments und Vermögen und haben langjährige Erfahrung mit der Wegzugsbesteuerung und Strukturen zu deren Vermeidung.
Sie sind unsicher, ob Ihre Investitionen künftig der Wegzugsbesteuerung unterliegen? Sprechen Sie uns gerne an!
Durch Klick auf "Einverstanden" werden alle Cookies und Dienste aktiviert, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind. Weitere Cookies und Dienste werden genutzt, um externe Inhalte anzeigen und die Zugriffe auf unsere Website analysieren zu können. Um keine Einwilligung zu erteilen oder die Nutzung von Cookies zu personalisieren, nutzen Sie die "Datenschutzeinstellungen".
Datenschutz-Einstellungen
Mit diesem Tool können Sie die Cookies, Analyse-Tools und externen Medien aktivieren und deaktivieren.
Datenschutz ImpressumEssentielle Cookies, die für die Nutzung der Website erforderlich sind.
Diese Cookies ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um deren Leistung zu messen und zu verbessern. Sie werden auch verwendet, um Ihnen personalisierte Werbung anzuzeigen, die Ihren Interessen entspricht. Wenn Sie eine andere Website besuchen, wird das Cookie Ihres Browsers erkannt und Ihnen anhand der in diesem Cookie gespeicherten Informationen ausgewählte Anzeigen angezeigt (Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO).