Einführung der Wegzugsbesteuerung für Investmentanteile

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05. November 2024

Das Jahressteuergesetz 2024 sieht die Ausweitung der sog. Wegzugsbesteuerung auch auf Investmentanteile und Anteile an Spezial-Investmentfonds vor, die unter das Investmentsteuergesetz (InvStG) fallen, um die Umgehung der Wegzugsbesteuerung durch die Strukturierung von Investmentfonds zu verhindern. 

Hintergrund der Einführung

Die neuen Regelungen sollen die Vorschrift des § 6 AStG über die sog. Wegzugsbesteuerung nachbilden und an die Besonderheiten des Investmentsteuerrechts anpassen. Nähere Einzelheiten zur Wegzugsbesteuerung können Sie hier lesen. Die Regelungen wurde auf Petitum des Bundesrates umgesetzt. Der Bundesrat bat um Prüfung einer Regelung, die bei einem Wegfall oder einer Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands eine Besteuerung der stillen Reserven sicherstellt und mit der eine Steuerumgehung ausgeschlossen werden kann.

Betroffene Investmentanteile

Die Wegzugsbesteuerung erfasst sowohl Anteile an inländischen als auch an ausländischen Investmentfonds. Dabei ist unbeachtlich, ob die Anteile in einem inländischen oder ausländischen Depot verwahrt werden. Entscheidend ist, dass der Anleger eine natürliche Person ist, die in Deutschland unbeschränkt gemäß § 6 Abs. 2 AStG steuerpflichtig ist und die Investmentanteile und Anteile an Spezial-Investmentfonds unmittelbar oder mittelbar über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft im Privatvermögen hält. Nicht betroffen sind Investmentanteile, die im Betriebsvermögen gehalten werden.

Inhalt der neuen Regelung

Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG sollen nahezu wortgleich auf das InvStG übertragen werden: 

Im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile gelten als veräußert, wenn

  • die unbeschränkte Steuerpflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts endet,
  • die Investmentanteile unentgeltlich auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übertragen werden oder
  • das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Investmentanteile ausgeschlossen oder beschränkt wird.

Bei Verwirklichung des Tatbestandes kommt es zu einer Besteuerung des Wertzuwachses.

Es sollen dabei lediglich gewichtige Fälle erfasst werden, daher beschränkt der Satz 2 die Anwendung auf Fälle in denen

  • der Steuerpflichtige in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Veräußerungsfiktion unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile eines Investmentfonds gehalten hat oder 
  • der Steuerpflichtige mindestens 500.000 € für die Investmentanteile an einem Investmentfonds aufgewendet hat. 

Dabei werden Beteiligungen an verschiedenen Investmentfonds getrennt betrachtet.

Im Übrigen ist § 6 AStG weitestgehend entsprechend anzuwenden. Damit greifen auch die dort geregelten Erleichterungen bei Investmentanteilen, z.B. bei vorübergehender Abwesenheit.

Gestaltungsprävention

Zweck der Regelung soll auch die Gestaltungsprävention sein. Bisher konnte unter Umständen die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG durch Nutzung eine Kapitalverwaltungsgesellschaft verhindert werden, an der der Steuerpflichtige alle Anteile hält. Über diese konnten Anteile an Kapitalgesellschaften erworben werden. Solche Umgehungsgestaltungen sollen mit der Neuregelung unattraktiv gemacht werden.

Keine neuen Mitteilungspflichten

Durch die Neuregelung wurden den Anlegern keine neuen Mitteilungspflichten auferlegt. Auf eine solche wurde verzichtet, da nur eine geringe Zahl an Anwendungsfällen zu erwarten ist.

Praxishinweis

Mit Zustimmung des Bundesrats am 22.11.2024, tritt das Gesetz in dieser Fassung in Kraft.

Die neuen Bestimmungen sollen erstmals für Fälle gelten, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31.12.2024 endet, Investmentanteile nach diesem Datum unentgeltlich übertragen werden oder das Besteuerungsrecht Deutschlands eingeschränkt wird. Damit unterliegen künftig ggf. auch Investitionen in ETF der sog. Wegzugsbesteuerung.  

Aufgrund der Einschränkungen des Satzes 2 führt nicht jede Beteiligung an Investmentfonds zur Auslösung der Wegzugsteuer. Lediglich „gewichtige“ Fälle, in denen ein – mit den Fällen des § 17 EStG vergleichbarer – relevanter Beteiligungsumfang besteht führen zur Wegzugsbesteuerung. Bereits nach Einschätzung des Gesetzgebers ist dabei nur eine geringe Zahl an Anwendungsfällen zu erwarten.

Die Beraterinnen und Berater von DREYENBERG sind spezialisiert auf das internationale Steuerrecht die steuerliche Strukturierung internationaler Investments und Vermögen und haben langjährige Erfahrung mit der Wegzugsbesteuerung und Strukturen zu deren Vermeidung.

Sie sind unsicher, ob Ihre Investitionen künftig der Wegzugsbesteuerung unterliegen? Sprechen Sie uns gerne an!


Steuerrecht | Internationales Steuerrecht

Autor

© DREYENBERG
Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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