Wegzugsbesteuerung

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Die zunehmende Digitalisierung erlaubt es Unternehmern und Mitarbeitern, von fast überall in der Welt aus für ihr Unternehmen tätig zu werden. Dadurch ist der Wegzug ins Ausland sowohl für junge als auch bereits erfolgreiche deutsche Unternehmer, Gesellschafter und Investoren sehr beliebt geworden. Ein Wegzug aus Deutschland sollte allerdings vorausschauend geplant werden. Ein nicht zu unterschätzender Punkt ist die die sog. Wegzugsbesteuerung oder Wegzugssteuer nach § 6 AStG, die im englischsprachigen Raum als „Exit Taxation“ bekannt ist.

Was ist die Wegzugsbesteuerung?

Der Gewinn aus der Veräußerung von mehr als 1 Prozent der Anteile an der Kapitalgesellschaft eines unbeschränkt Steuerpflichtigen unterliegt der Besteuerung mit Einkommensteuer.

Bei einem Wegzug in einen anderen Staat und der damit regelmäßig verbundenen Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht verliert Deutschland sein Besteuerungsrecht für den Fall der Veräußerung der Beteiligung.

Insbesondere auch um eine Umgehung der Veräußerungsbesteuerung in Deutschland durch einen Wegzug in ein Niedrigsteuerland zu verhindern, hat der der Gesetzgeber die sog. Wegzugsbesteuerung in § 6 AStG implementiert. Danach sollen die nicht realisierten Gewinne in den Anteilen (sog. stille Reserven) bereits im Zeitpunkt des Wegzugs besteuert werden, wenn die deutschen Besteuerungsmöglichkeiten durch den Wegzug ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Was sind die Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung ?

Die Wegzugsbesteuerung setzt zunächst die unbeschränkte Steuerpflicht voraus. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer seinen Wohnsitz i.S.v. § 8 AO oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 9 AO in Deutschland hat und die unbeschränkte Steuerpflicht mindestens sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Eintritt des Wegzugs bestanden hat.

Weiteres Erfordernis ist, dass

  • die unbeschränkte Steuerpflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts endet,
  • die Anteile unentgeltlich auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übertragen werden oder
  • das Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile ausgeschlossen oder beschränkt wird.

Oft erfolgt der Wegzug unter vollständiger Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland. Behält der Steuerpflichte einen Wohnsitz und/oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und bleibt er damit unbeschränkt steuerpflichtig, kann es dennoch sein, dass das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt ist.

Das ist typischerweise der Fall, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Staat ebenfalls steuerpflichtig wird und ein Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) zwischen Deutschland und dem Zuzugsstaat besteht, das dem Zuzugsstaat das Besteuerungsrecht aus dem Gewinn der Veräußerung der Anteile zuweist. Im Fall der Steuerpflicht sowohl im Wegzugsstaat als auch im Zuzugsstaat wird das Besteuerungsrecht aus der Veräußerung von Anteilen regelmäßig dem Staat zugewiesen, in dem der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt hat. In der Praxis wird der Lebensmittelpunkt regelmäßig an dem Ort liegen, an dem die Familie des Steuerpflichtigen ist.

Wie hoch ist die Wegzugsbesteuerung ?

Liegen die Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG vor, führt dies zu einer Besteuerung der sog. stillen Reserven in den Anteilen an der Kapitalgesellschaft gemäß § 17 EStG.

Die Ermittlung der stillen Reserven erfordert regelmäßig eine Bewertung der Anteile, soweit nicht innerhalb eines Jahres vor Wegzug eine Veräußerung von Anteilen der Gesellschaft erfolgt ist, deren Veräußerungspreis als Vergleich herangezogen werden kann.

Nach dem Teileinkünfteverfahren sind effektiv 40 Prozent des Gewinns steuerfrei und die verbleibenden 60 Prozent werden mit dem individuellen progressiven Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen besteuert, maximal 45 Prozent. Die Einkommensteuerlast beträgt damit bis zu 27 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Ratenzahlung über sieben Jahre möglich

Die Möglichkeit einer zinslosen Stundung der Wegzugsteuer ist mit der Verschärfung des § 6 AStG zum 01.07.0221 entfallen. § 6 Abs. 4 AStG ermöglicht auf Antrag jedoch eine Zahlung der Wegzugsteuer in sieben gleichen Jahresraten. Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen.

Keine Wegzugsteuer bei lediglich vorübergehender Abwesenheit

In Fällen, in denen der Steuerpflichtige lediglich vorübergehend seine unbeschränkte Steuerpflicht beendet (z.B. für ein Studium oder Secondment) kann der Anspruch der Finanzverwaltung auf die Wegzugsteuer entfallen, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Das zuständige Finanzamt kann die Frist auf Antrag insgesamt um höchstens weitere fünf Jahre verlängern, wenn die Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht.

In der Vergangenheit hat der Nachweis der Rückkehrabsicht regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung geführt. Bisher war daher dringend zu empfehlen, die Rückkehrabsicht vor Wegzug ausreichend zu dokumentieren und den Wegzug mit einem Antrag auf verbindliche Auskunft abzusichern. Mit einer jüngeren Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfte sich dieses Thema jedoch etwas entspannt haben. Nach Auffassung des BFH ist eine Rückkehrabsicht im Zeitpunkt des Wegzugs nicht erforderlich. Es komme vielmehr auf die tatsächliche Rückkehr an.

Wie kann ich die Wegzugsbesteuerung vermeiden?

In Fällen, in denen der Steuerpflichtige lediglich beabsichtigt einen Teil des Jahres in einem anderen Staat zu verbringen, kann schon ein gut organisiertes und entsprechend dokumentiertes Wohnsitzmanagement ausreichen, um das Risiko der Wegzugsbesteuerung auszuschließen.

Sollte das bloße Wohnsitzmanagement nicht ausreichen, um das Risiko einer Wegzugsbesteuerung auszuschließen oder wenigstens wesentlich zu reduzieren, sollten Gestaltungen zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung erwogen werden. Im Wesentlichen kennt die Praxis die folgenden Modelle:

  • Formwechsel der GmbH in eine gewerblich tätige Personengesellschaft,
  • Übertragung der Anteile auf eine gewerblich tätige Personengesellschaft,
  • Übertragung der Anteile auf eine Familienstiftung.

Weitere grundsätzlich mögliche, in der Praxis jedoch nicht ganz so geläufige Gestaltungsvarianten sind

  • die Übertragung auf eine GmbH mit Besserungsschein,
  • die Übertragung auf eine Genossenschaft sowie
  • die Begründung einer atypisch stillen Beteiligung.

Generell empfiehlt es sich, die geplante Gestaltung vorab durch eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung abzusichern.

Vorsicht vor Geschäftsleitung aus dem Ausland!

Die Tätigkeit als Geschäftsführer im Zuzugsstaat begründet dort in der Regel eine steuerliche Betriebsstätte, der neben Gewinnen der Gesellschaft auch Wirtschaftsgüter zuzurechnen sein können. Waren Wirtschaftsgüter zuvor einer deutschen Betriebsstätte zuzurechnen, führt dies zu einer sog. Entstrickung der Wirtschaftsgüter mit der Konsequenz, dass die stillen Reserven in Deutschland besteuert werden. Anteile an Kapitalgesellschaften sind regelmäßig der Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzurechnen.

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Wir beraten Sie gerne bei Ihren Überlegungen in das Ausland zu ziehen. Hierbei erstellen wir für Sie ein passendendes Konzept und prüfen die Machbarkeit der verschiedenen Gestaltungsvarianten. Wir beraten Sie bei der Erstellung der notwendigen Dokumentation und begleiten Sie im Austausch mit der Finanzbehörde.

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