Wer als Gesellschafter einer GmbH, AG oder vergleichbaren Kapitalgesellschaft Deutschland verlässt, sollte die Wegzugsbesteuerung frühzeitig prüfen. Sie kann entstehen, wenn Deutschland durch den Wegzug sein Recht verliert oder beschränkt wird, einen späteren Gewinn aus der Veräußerung der Anteile zu besteuern.
Die zunehmende internationale Mobilität von Unternehmern, Gesellschaftern und Investoren führt dazu, dass die Wegzugsbesteuerung heute weit über klassische Auswanderungsfälle hinaus relevant ist. Sie kann nicht nur bei einem vollständigen Wegzug entstehen, sondern auch bei einem Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder bei bestimmten unentgeltlichen Übertragungen von Anteilen auf im Ausland ansässige Personen. Im englischsprachigen Raum wird sie häufig als „Exit Taxation“ bezeichnet.
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG betrifft grundsätzlich natürliche Personen, die innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 % an einer GmbH, AG oder vergleichbaren Kapitalgesellschaft gehalten haben. Steuerlich wird unter bestimmten Voraussetzungen unterstellt, dass die Anteile unmittelbar vor dem Wegzug zum gemeinen Wert verkauft wurden. Die bis dahin entstandenen stillen Reserven sind dann zu versteuern, obwohl kein Verkauf und kein Liquiditätszufluss stattfinden.
Wer an einer GmbH, AG oder einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist und Deutschland dauerhaft verlässt, sollte die Wegzugsbesteuerung frühzeitig prüfen lassen. Sie betrifft natürliche Personen, die innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 % der Anteile gehalten haben. Maßgeblich ist nicht, ob die Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland oder im Ausland hat.
Hintergrund ist, dass Deutschland bei einem Wegzug regelmäßig sein Besteuerungsrecht für einen späteren Verkauf der Anteile verliert oder nur noch eingeschränkt ausüben kann. § 6 AStG behandelt den Wegzug deshalb steuerlich so, als wären die Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs zum gemeinen Wert verkauft worden. Die bis dahin entstandene Wertsteigerung – also die stillen Reserven – wird besteuert, obwohl tatsächlich kein Verkauf stattfindet und kein Geld zufließt.
Betroffen sind nicht nur klassische Wegzüge in Niedrigsteuerländer. Auch ein Ansässigkeitswechsel nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder die unentgeltliche Übertragung von Anteilen auf eine im Ausland ansässige Person kann Wegzugsbesteuerung auslösen. Seit dem 1. Januar 2025 sind unter bestimmten Voraussetzungen zudem Anteile an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds erfasst.
Die Wegzugsbesteuerung setzt zunächst die unbeschränkte Steuerpflicht voraus. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer seinen Wohnsitz i.S.v. § 8 AO oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 9 AO in Deutschland hat und die unbeschränkte Steuerpflicht mindestens sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Eintritt des Wegzugs bestanden hat.
Weiteres Erfordernis ist, dass
Oft erfolgt der Wegzug unter vollständiger Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland. Behält der Steuerpflichtige einen Wohnsitz und/oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und bleibt er damit unbeschränkt steuerpflichtig, kann es dennoch sein, dass das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt ist.
Das ist typischerweise der Fall, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Staat ebenfalls steuerpflichtig wird und ein Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) zwischen Deutschland und dem Zuzugsstaat besteht, das dem Zuzugsstaat das Besteuerungsrecht aus dem Gewinn der Veräußerung der Anteile zuweist. Im Fall der Steuerpflicht sowohl im Wegzugsstaat als auch im Zuzugsstaat wird das Besteuerungsrecht aus der Veräußerung von Anteilen regelmäßig dem Staat zugewiesen, in dem der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt hat. In der Praxis wird der Lebensmittelpunkt regelmäßig an dem Ort liegen, an dem die Familie des Steuerpflichtigen ist.
Liegen die Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG vor, führt dies zu einer Besteuerung der sog. stillen Reserven in den Anteilen an der Kapitalgesellschaft gemäß § 17 EStG.
Die Ermittlung der stillen Reserven erfordert regelmäßig eine Bewertung der Anteile, soweit nicht innerhalb eines Jahres vor Wegzug eine Veräußerung von Anteilen der Gesellschaft erfolgt ist, deren Veräußerungspreis als Vergleich herangezogen werden kann.
Nach dem Teileinkünfteverfahren sind effektiv 40 Prozent des Gewinns steuerfrei und die verbleibenden 60 Prozent werden mit dem individuellen progressiven Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen besteuert, maximal 45 Prozent. Die Einkommensteuerlast beträgt damit bis zu 27 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Für die Wegzugsbesteuerung ist der gemeine Wert der GmbH-Anteile zum Wegzugsstichtag maßgeblich. Liegt kein zeitnaher Verkauf unter fremden Dritten vor, wird die Finanzverwaltung regelmäßig auf die Bewertungsregeln des BewG zurückgreifen. In Betracht kommen insbesondere das Ertragswertverfahren, das die künftig nachhaltig erzielbaren Erträge der Gesellschaft abbilden soll, sowie der Substanzwert, also vereinfacht der Wert der Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden. Der Substanzwert bildet dabei regelmäßig die Untergrenze.
Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG führt wegen des gesetzlich festgelegten Kapitalisierungsfaktors von 13,75 in vielen Fällen zu wenig realistischen und deutlich zu hohen Werten. Es berücksichtigt insbesondere nicht die konkrete Markt- und Risikosituation eines Unternehmens. Ein niedrigerer gemeiner Wert kann jedoch durch ein belastbares Sachverständigengutachten (z.B. nach IDW S 1) nachgewiesen werden, etwa wenn Ertragsrisiken, Minderheitsbeteiligungen, fehlende Veräußerbarkeit oder besondere vertragliche Beschränkungen den tatsächlichen Wert der Anteile mindern.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat inzwischen höchstrichterlich entschieden, dass der Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht der maßgebliche Zeitpunkt für die Erfassung des Gewinns aus der Wegzugsbesteuerung ist. Der Gewinn ist damit in der Einkommensteuererklärung des Jahres zu erfassen, in dem der Tatbestand des § 6 Abs. 1 AStG erfüllt wurde. Das wird üblicherweise das Jahr sein, in dem der Steuerpflichtige ins Ausland zieht.
Auf Antrag kann die Wegzugssteuer gemäß § 6 Abs. 4 AStG in sieben gleichen, grundsätzlich zinslosen Jahresraten gezahlt werden. Das Finanzamt kann hierfür jedoch eine Sicherheitsleistung verlangen. Bei Veräußerung oder Übertragung der Anteile, bestimmten Ausschüttungen oder Verstößen gegen Mitwirkungs- und Anzeigepflichten kann die Ratenzahlung entfallen; die verbleibende Steuer wird dann sofort fällig.
Der Wegfall der früheren zeitlich unbefristeten und zinslosen Stundung bei Wegzügen in EU-/EWR-Staaten ist europarechtlich und verfassungsrechtlich nicht unumstritten. Die Ratenzahlung beseitigt den Liquiditätsnachteil gegenüber einem im Inland verbleibenden Gesellschafter nicht vollständig. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag "Wegzugssteuer: Ist der Liquidationsnachteil bei Ratenzahlung europarechtskonform?".
In dem beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren Gena (C‑430/25), ist unter anderem zu klären, ob die Erhebung einer Wegzugssteuer vor der tatsächlichen Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen – auch bei einer bloßen Ratenzahlung – mit der unionsrechtlich garantierten Freizügigkeit vereinbar ist. Das Verfahren betrifft zwar polnisches Recht, kann aber für die Beurteilung vergleichbarer deutscher Regelungen wichtige Hinweise geben.
In Fällen, in denen der Steuerpflichtige lediglich vorübergehend seine unbeschränkte Steuerpflicht beendet (z.B. für ein Studium oder Secondment) kann der Anspruch der Finanzverwaltung auf die Wegzugsteuer entfallen, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Das zuständige Finanzamt kann die Frist auf Antrag insgesamt um höchstens weitere fünf Jahre verlängern, wenn die Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht.
In der Vergangenheit hat der Nachweis der Rückkehrabsicht regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung geführt. Bisher war daher dringend zu empfehlen, die Rückkehrabsicht vor Wegzug ausreichend zu dokumentieren und den Wegzug mit einem Antrag auf verbindliche Auskunft abzusichern. Mit einer jüngeren Entscheidung des BFH dürfte sich dieses Thema jedoch etwas entspannt haben. Nach Auffassung des BFH ist eine Rückkehrabsicht im Zeitpunkt des Wegzugs nicht erforderlich. Es komme vielmehr auf die tatsächliche Rückkehr an.
Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist für sich genommen nicht entscheidend. Steuerlich kommt es darauf an, ob der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland tatsächlich aufgegeben wird und ob Deutschland sein Besteuerungsrecht an den Anteilen verliert. Wer etwa eine weiterhin jederzeit nutzbare Wohnung in Deutschland behält, kann trotz Abmeldung weiterhin einen steuerlichen Wohnsitz im Inland haben. Umgekehrt kann auch bei fortbestehender unbeschränkter Steuerpflicht ein Wechsel der sog. DBA-Ansässigkeit in das Ausland Wegzugsbesteuerung auslösen.
Die Wegzugsbesteuerung führt zu einer Besteuerung, ohne entsprechenden Liquiditätszufluss (sog. „dry income“), was für viele Steuerpflichtige eine erhebliche wirtschaftliche Belastung ausmacht, sodass eine Vermeidung der Wegzugsbesteuerung oftmals sinnvoll ist.
In Fällen, in denen der Steuerpflichtige lediglich beabsichtigt einen Teil des Jahres in einem anderen Staat zu verbringen, kann schon ein gut organisiertes und entsprechend dokumentiertes Wohnsitzmanagement ausreichen, um das Risiko der Wegzugsbesteuerung auszuschließen.
Sollte das bloße Wohnsitzmanagement nicht ausreichen, um das Risiko einer Wegzugsbesteuerung auszuschließen oder wenigstens wesentlich zu reduzieren, sollten Gestaltungen zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung erwogen werden. Im Wesentlichen kennt die Praxis die folgenden Modelle:
Eine weitere grundsätzlich mögliche, in der Praxis jedoch nicht ganz so geläufige Gestaltungsvariante ist die Übertragung auf eine GmbH mit Besserungsschein. Die Verwendung einer vermögensverwaltenden Genossenschaft zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung wird zwar vermehrt erwogen und auch angeboten, dürfte sich jedoch eher nicht eignen. Warum eine vermögensverwaltende Genossenschaft die Wegzugsbesteuerung häufig nicht zuverlässig vermeidet erläutern wir in unserem Beitrag "Die Genossenschaft als geeignetes Mittel zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung?".
Welche Rolle eine Familienstiftung, eine atypisch stille Beteiligung oder eine GmbH & Co. KG bei der Wegzugsplanung spielen können, erläutern wir in unserem Beitrag „Wegzugsbesteuerung vermeiden: Stiftung, atypisch stille Beteiligung oder GmbH & Co. KG?".
Generell empfiehlt es sich, die geplante Gestaltung vorab durch eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung abzusichern.
Verlegt ein Geschäftsführer seine tatsächliche Leitungstätigkeit ins Ausland, kann dies dort eine Betriebsstätte oder sogar einen Ort der Geschäftsleitung begründen. Dadurch können sich Körperschaft-, Gewerbe-, Quellensteuer- und Verrechnungspreisfolgen ergeben. Die Ansässigkeit und die steuerliche Gewinnabgrenzung der Gesellschaft sollten daher vor dem Wegzug gesondert geprüft werden.
Nicht jede unternehmerische Tätigkeit führt beim Wegzug zur Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Bei Einzelunternehmen, Mitunternehmerschaften und betrieblichen Wirtschaftsgütern kann stattdessen eine Entstrickungsbesteuerung drohen. Hierzu können Sie in unserem Beitrag "Entstrickungsbesteuerung beim Wegzug von Influencern und Content Creators?" mehr erfahren. Den genauen Unterschied zwischen der Wegzugsbesteuerung und der Entstrickungsbesteuerung erläutern wir in unserem Beitrag „Wegzugsbesteuerung oder Entstrickungsbesteuerung?“.
Die Anwälte und Steuerberater von DREYENBERG beraten Sie gerne zur Wegzugsbesteuerung!
Wir begleiten Sie gerne bei Ihren Überlegungen in das Ausland zu ziehen. Hierbei erstellen wir für Sie ein passendes Konzept und prüfen die Machbarkeit der verschiedenen Gestaltungsvarianten. Wir beraten Sie bei der Erstellung der notwendigen Dokumentation und vertreten Sie im Austausch mit der Finanzbehörde.
Weitere Informationen zur Wegzugsbesteuerung erhalten Sie auch in unserem Podcast.
Sie beabsichtigen in die USA auszuwandern? Wir begleiten Sie mit strukturierter Planung durch alle Phasen des Verfahrens, einschließlich der Beantragung des Visums und beraten Sie auch gerne bei der Gründung einer US LLC.
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