Goldfinger-Modell: Legale Steuergestaltung oder strafbares Risiko

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25. März 2026

Das Goldfinger-Modell ist nicht automatisch als Steuerstundungsmodell einzuordnen. Das Finanzgericht München hat im Jahr 2025 entschieden, dass eine „Goldfinger“-Struktur aus dem Jahr 2009 nicht unter § 15b EStG fällt. Ausschlaggebend war, dass bei der Investitionsentscheidung kein fertig ausgearbeitetes, vorab konzipiertes Steuersparmodell vorlag. Deshalb konnten die im Ausland entstandenen Verluste bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden. Allerdings ist die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen worden. Eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung steht somit noch aus.

Wie genau war das Modell strukturiert – und worauf beruhte der steuerliche Effekt?

Im Kern ging es bei dem Modell um die steuerliche Behandlung von Goldgeschäften innerhalb einer Personengesellschaft. Die Gesellschaft kaufte physisches Gold an und verkaufte es später wieder. Weil das Gold dem Umlaufvermögen zugeordnet war, konnten die Anschaffungskosten sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Auf diese Weise entstanden bereits im Jahr des Kaufs Verluste, die sich steuermindernd auf die persönliche Einkommensteuer auswirkten. Bei grenzüberschreitenden Gestaltungen spielte zudem der Progressionsvorbehalt eine Rolle. Die im Ausland erzielten Verluste wurden zwar nicht direkt von der deutschen Steuerbemessungsgrundlage abgezogen, wirkten sich jedoch auf den anzuwendenden Steuersatz aus und konnten diesen reduzieren. Der Bundesfinanzhof hat vergleichbare Modelle in der Vergangenheit grundsätzlich anerkannt – allerdings nur dann, wenn tatsächlich eine unternehmerische Tätigkeit vorlag und kein rein formales Konstrukt ohne echten Geschäftsbetrieb.

Warum stehen solche Modelle heute verstärkt im Fokus?

In der Praxis wird inzwischen sehr genau hingeschaut. Die Ermittlungsbehörden prüfen sorgfältig, ob im Ausland tatsächlich eine eigenständige geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wurde oder ob lediglich eine Konstruktion auf dem Papier bestand. Wenn es etwa an eigenen Geschäftsräumen, Personal oder einer vor Ort handelnden Geschäftsführung fehlt, entsteht schnell der Eindruck, dass keine echte Betriebsstätte vorliegt. Die Folge können steuerliche Nachkorrekturen sein – im schlimmsten Fall sogar strafrechtliche Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung. Zudem hat der Gesetzgeber die rechtlichen Vorgaben in den vergangenen Jahren deutlich verschärft. Modelle dieser Art lassen sich unter den heutigen Rahmenbedingungen praktisch nicht mehr in gleicher Weise umsetzen.

Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für Betroffene?

Am Ende kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend ist insbesondere, zu welchem Zeitpunkt investiert wurde, wie die Gesellschaft tatsächlich aufgestellt war und ob im Ausland eine funktionsfähige Betriebsstätte bestand. Ebenso spielt eine Rolle, wie die damalige steuerliche Beratung dokumentiert worden ist. Nicht jede „Goldfinger“-Gestaltung führt automatisch zu strafrechtlichen Konsequenzen. Gleichwohl sollte jeder Fall sorgfältig geprüft werden. Eine frühzeitige und klare rechtliche Strategie ist dabei der beste Weg, um mögliche Risiken realistisch zu bewerten und angemessen zu handeln.

Für Betroffene ist es jetzt besonders wichtig, den eigenen Fall sorgfältig aufzuarbeiten. Dabei kommt es vor allem darauf an, wann genau die Investition erfolgt ist, wie die Gesellschaft tatsächlich organisiert war und ob im Ausland eine funktionsfähige Betriebsstätte bestand. Auch die damalige steuerliche Beratung und eine nachvollziehbare Dokumentation können eine entscheidende Rolle spielen. Nicht jede Gestaltung zieht automatisch steuerliche oder strafrechtliche Folgen nach sich. Dennoch empfiehlt es sich, die Situation frühzeitig fachkundig prüfen zu lassen, um mögliche Risiken realistisch einzuschätzen und entsprechend zu reagieren.

DREYENBERG berät beim Goldfinger-Modell

Die Anwälte der Kanzlei DREYENBERG unterstützen Sie dabei mit einer strukturierten und strategisch ausgerichteten Beratung im Steuer- und Steuerstrafrecht. Die Steueranwälte von DREYENBERG können sowohl die steuerrechtliche als auch die strafrechtliche Überprüfung übernehmen und Sie dazu beraten. Mit dem Goldfinger-Modell haben die Strafverteidiger von DREYENBERG Erfahrung.


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