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Für unsere Mandanten ist es oft selbstverständlich, die wichtigen Angelegenheiten des Lebens selbst zu regeln und in allen Lebensbereichen eigenverantwortlich zu handeln. Das kann sich aber ändern, wenn man durch Unfall, Krankheit oder Alter nicht mehr über die körperlichen oder geistigen Fähigkeiten verfügt, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Dann ist man auf fremde Hilfe angewiesen.

In einem solchen Fall sieht das Gesetz grundsätzlich die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch das Betreuungsgericht vor. Zum Betreuer kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Person bestellt werden, die keinerlei familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem Betreuten hat, sei es als ehrenamtlicher oder beruflicher Betreuer. Dazu muss es aber nicht kommen. Denn ein Betreuer darf grundsätzlich nicht bestellt werden, wenn der Hilfebedürftige einer Person seines Vertrauens rechtzeitig eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt hat.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine volljährige, geschäftsfähige Person bevollmächtigt werden, im Bedarfsfall die Angelegenheiten des Vollmachtgebers wahrzunehmen, wenn dieser infolge von Krankheit, Unfall oder Nachlassen der geistigen Kräfte seine eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr in vollem Umfang regeln kann. Liegt eine in diesem Sinne wirksame Vorsorgevollmacht für die erforderlichen Aufgabenbereiche vor und ist die bevollmächtigte Person bereit, die Angelegenheiten der betreuungsbedürftigen Person wahrzunehmen, so ist die gerichtliche Bestellung eines rechtlichen Betreuers nicht erforderlich und dadurch grundsätzlich kraft Gesetzes ausgeschlossen. 

Was ist der Unterschied zur Generalvollmacht?     

Eine schlichte Generalvollmacht („zur Vertretung in allen Angelegenheiten“) reicht nicht aus. Sie erfasst ohne konkrete Bezeichnungen schon nicht die Einwilligung des Vertretenen in medizinische Behandlungen oder freiheitseinschränkende Maßnahmen.

Wer kann eine Vorsorgevollmacht erteilen?

Eine wirksame Vorsorgevollmacht kann durch jede volljährige, geschäftsfähige Person erteilt werden.

Welchen Inhalt hat eine Vorsorgevollmacht?

Der mögliche Inhalt einer Vorsorgevollmacht ist vielfältig (z. B. Vermögen, Gesundheit). Die von der Bevollmächtigung umfassten Aufgabenbereiche müssen möglichst genau und konkret bezeichnet werden. Bedenken sollte man, dass für von der Vorsorgevollmacht ausgenommene Aufgaben unter Umständen die Bestellung eines Betreuers erforderlich werden könnte.

Welche Form muss eine Vorsorgevollmacht haben?

Eine bestimmte Form ist für die Vorsorgevollmacht nicht vorgesehen. Aber schon zu Beweiszwecken empfiehlt es sich, die Vorsorgevollmacht mindestens schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift zu erteilen.

Will die bevollmächtigte Person z. B. Grundstücksgeschäfte tätigen, Erklärungen gegenüber dem Handelsregister abgeben, eine Erbausschlagung erklären oder in den gesetzlich geregelten Fällen einen Reisepass oder Personalausweis für den Vollmachtgeber beantragen, ist eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht erforderlich. Mit der öffentlichen Beglaubigung durch eine Behörde oder einen Notar wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht vom Vollmachtgeber stammt. Die notarielle Beurkundung schließt diese Bestätigung ebenfalls ein. Darüber hinaus wird der Inhalt der Urkunde notariell beurkundet, was für entsprechende Rechtssicherheit sorgt und Zweifel hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung auszuräumen helfen kann. Die notarielle Beurkundung ist zu empfehlen, wenn der Vollmachtgeber ein Handelsgewerbe betreibt oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder einer GmbH ist.

Fazit   

Eine Vorsorgevollmacht kann bei sorgfältiger Handhabung den Handlungsspielraum des Vollmachtgebers auf die Zeit erweitern, in der seine körperlichen oder geistigen Fähigkeiten nachlassen oder gar entfallen und die Bestellung eines Betreuers durch ein Betreuungsgericht vermeiden. Das seit dem 1.1.2023 in § 1358 BGB geregelte Notvertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner macht die Vorsorgevollmacht in den meisten Fällen nicht obsolet. Denn es ist zeitlich auf sechs Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden. In allen Fällen, in denen die körperlichen oder geistigen Fähigkeiten nicht nur vorübergehend schwinden oder entfallen, muss zur Vermeidung einer Betreuung weiterhin auf das Instrument der Vorsorgevollmacht zurückgegriffen werden.

Für die Erstellung einer rechtssicheren, an den Interessen des Vollmachtgebers ausgerichteten Vorsorgevollmacht erscheint angesichts der Komplexität der Materie die sachkundige anwaltliche Beratung unverzichtbar. Die Rechtsanwälte von DREYENBERG beraten Sie hierzu gerne.

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