Die Familienstiftung galt und gilt teilweise auch heute noch fälschlicherweise als ein Instrument der Vermögensnachfolge, das ausschließlich Familiendynastien vorbehalten ist.
Mit einer Stiftung können verschiedenste Ziele verfolgt werden. Oft geht es um den Erhalt des eigenen Vermögens (sog. Asset Protection), die Versorgung der Nachkommen oder anderer Familienmitglieder. Häufig soll mit einer Familienstiftung auch frühzeitig die Nachfolge geregelt werden.
Eine Stiftung ist allgemein ein verselbständigtes zweckbestimmtes Vermögen und hat weder Gesellschafter noch Mitglieder. Die Stiftung erhält ihre Rechtsfähigkeit durch die Anerkennung der Stiftungsaufsicht. Häufig sind Stiftungen gemeinnützig tätig, verfolgen also steuerbegünstigte Zwecke zum Wohle der Allgemeinheit.
Zweck des Vermögens bei einer privatnützigen Familienstiftung hingegen ist, den Stifter selbst und seiner Familienmitglieder finanziell zu fördern und zu unterstützen. Die derzeit und ggf. zukünftig begünstigten Familienmitglieder werden durch den Stifter in der Satzung bestimmt.
Einfache Handhabung
Die Stiftung ist nach Errichtung relativ einfach ohne großen Verwaltungsaufwand zu handhaben.
Steuervorteile
Eine Familienstiftung kann sich auch aus steuerlichen Gründen durchaus lohnen.
Als Körperschaft unterliegt die Stiftung der Körperschaftsteuer von 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag.
Doch auch im direkten Vergleich zu einer Kapitalgesellschaft bringt die Stiftung Vorteile mit sich: Anders als eine Kapitalgesellschaft, die aufgrund ihrer Rechtsform stets steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte bezieht, ist eine Stiftung grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig. Daher ist auch keine Gewerbesteuerkürzung erforderlich, was aufgrund der strengen Voraussetzungen und der Fehleranfälligkeit der Gewerbesteuerkürzung mehr Rechtssicherheit bietet.
Gewerbesteuer schuldet die Stiftung nur dann, wenn sie auch tatsächlich gewerblich tätig ist.
Immobilien können durch eine Stiftung nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuergesetzes außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden. Dadurch, dass die Stiftung nicht kraft Rechtsform gewerblich tätig ist, hat sie auch kein Betriebsvermögen, und eignet sich damit bestens für die Vermögensverwaltung, wie etwa die Vermietung von Immobilien.
Nicht nur auf Ebene der Stiftung, sondern auch bei deren Begünstigten bieten sich einige Vorteile:
Die Besteuerung von Ausschüttungen an die Begünstigten der Stiftung (sog. Destinatäre) hängt von der Struktur der jeweiligen Stiftung ab und ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. In vielen Fällen greift aber die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge in Höhe von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), die gegenüber dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 % deutlich attraktiver ist.
Mit einer Familienstiftung kann auch die Wegzugsbesteuerung verhindert werden und ermöglicht gerade Unternehmerfamilien internationale Bewegungsfreiheit. Sofern die Stiftung ihren Geschäftssitz im Inland hat und Unternehmensbeteiligungen hält, sind diese Anteile dauerhaft im Inland verstrickt. Anders als beim Wegzug eines GmbH-Gesellschafters entsteht beim Wegzug des Destinatärs einer Stiftung kein fiktiver Veräußerungsgewinn. Ein Wegzug der Begünstigten löst daher grundsätzlich keine Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) aus. Die Vermeidung der Wegzugsbesteuerung ist ein entscheidender Vorteil der Stiftung als Holding gegenüber einer Holding-GmbH. In jedem Fall sind jedoch die jeweiligen Steuergesetze im Zuzugsstaat zu beachten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Stiftungen im Ausland transparent behandelt werden und eine Besteuerung der Begünstigten nach ausländischem Recht droht.
Generationsübergreifende Vermögensplanung und Schutz vor Zersplitterung des Vermögens
Mit dem Einsatz einer Familienstiftung kann aber insbesondere auch der Familienfrieden gewahrt werden. Die Nachfolge des Stifters ist in Bezug auf das übertragene Vermögen bereits abschließend geregelt und die Begünstigten können langfristig durch die Stiftung auf Grundlage der durch den Stifter getroffenen Regelungen versorgt werden. Eine Zersplitterung des Nachlassvermögens oder Konflikte im Rahmen der Erbauseinandersetzung müssen damit nicht befürchtet werden.
Schutz des Vermögens (Asset Protection)
Ein weiterer wichtiger Vorteil der Familienstiftung ist der Schutz des Vermögens, sog. Asset Protection. Ist das Vermögen einmal wirksam auf die Stiftung übertragen worden, ist es dem Zugriff durch Dritte entzogen und steht dauerhaft den Begünstigten zur Verfügung. Die Pfändung des Stiftungsvermögens ist nach Ablauf bestimmter Fristen grundsätzlich nicht möglich. Aufgrund der Tatsache, dass die Begünstigten anders als bei einer Gesellschaft keine Anteile an der Stiftung halten, kommt auch eine Pfändung durch Gläubiger der Begünstigten nicht in Betracht. Der Zugriff auf Ausschüttungen an Begünstigte scheitert regelmäßig daran, dass die Destinatäre keinen (pfändbaren) Anspruch auf die Ausschüttungen haben.
Die Stiftung schützt das Familienvermögen darüber hinaus auch im Falle einer Scheidung.
Die Errichtung einer Stiftung bringt nur wenige Nachteile mit sich. Sicherlich ist die Errichtung einer Stiftung mit höheren Kosten verbunden als die Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die sehr kostengünstig möglich ist. Grund hierfür ist die höhere Komplexität der Stiftungserrichtung:
Die Stiftung ist „für die Ewigkeit“ gedacht. Auch wenn die Stiftungsrechtsreform einiges an Rechtssicherheit in Bezug auf Satzungsänderungen gebracht hat, ist die Satzung einer Stiftung nach deren Errichtung nach wie vor nur sehr eingeschränkt änderbar. Dementsprechend bedarf der Entwurf der Satzung, insbesondere die Regelungen zur sog. Governance der Stiftung, einiges an Abstimmungsaufwand und sorgfältiger Vorbereitung. In der Praxis erleben wir leider häufiger, dass dieser Punkt von anderen Beratern vernachlässigt wird, was sich später rächen kann. Dies stellt insbesondere ein Problem vor dem Hintergrund dar, dass die Stiftungssatzung sich – wenn überhaupt – später nur sehr schwer ändern lässt.
Besteuerung der Vermögensausstattung der Familienstiftung
Eine vergleichsweise höhere Steuerbelastung ergibt sich oft bei der Vermögensübertragung auf die Stiftung. Anders als bei einer Gesellschaft ist die Übertragung von Vermögen auf die Stiftung nicht im Wege der steuerneutralen Einlage möglich. Sowohl die Vermögensausstattung der Stiftung bei deren Errichtung als auch spätere Zustiftungen durch den Stifter werden der Schenkungsteuer unterworfen.
Allerdings steht für Übertragungen im Rahmen der Errichtung der Stiftung ein Freibetrag i.H.v. üblicherweise 100.000 EUR je Stifter zur Verfügung. Bei der Errichtung kommt die Steuerklasse des vom Stifter am entferntesten Berechtigten zur Anwendung (sog. Steuerklassenprivileg). Da zum Kreis der Begünstigten meist der Ehegatte sowie Kinder und Enkel gehören, ist häufig die günstigste Steuerklasse I einschlägig.
Bei späteren Zustiftungen gilt das Steuerklassenprivileg allerdings nicht mehr. Es kommt die Steuerklasse III zur Anwendung, sodass nur noch ein Freibetrag von 120.000 EUR gewährt wird und ein Steuersatz i.H.v. mindestens 30 % greift.
Eine mögliche Alternative der Übertragung auf die Stiftung ist die Veräußerung von Vermögensgegenständen an die Stiftung. Dies kann jedoch nach ertragsteuerlichen Regelungen steuerpflichtig sein. Der Verkauf von Immobilien außerhalb der sog. Spekulationsfrist unterliegt aber z.B. nicht der Besteuerung.
Erbersatzsteuer
Alle 30 Jahre fällt die sog. Erbersatzsteuer bei den Begünstigen der Stiftung an. Dies führt oft zu Vorbehalten gegenüber einer Stiftungserrichtung.
Der Vorteil der Erbersatzsteuer gegenüber der Erbschaftsteuer ist, dass deren Eintritt zeitlich feststeht und so planbar ist. Die Begünstigten haben die Möglichkeit, durch die günstigere Ertragsbesteuerung der Stiftung (15 % Körperschaftsteuer, keine Gewerbesteuerpflicht) sowie Thesaurierungs- und Zinseffekte durch eine günstigere Wiederanlage, vorausschauend Vermögen für die Erbersatzsteuer aufzubauen.
Zudem greifen weitergehende Privilegierungen für die Erbersatzsteuer, wie etwa der Freibetrag von 800.000 Euro (doppelter Kinderfreibetrag). Darüber hinaus sind die allgemeinen erbschaftsteuerlichen Begünstigungen anwendbar, z.B. ein Abschlag von 10 % auf den Wert von zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien (§ 13d ErbStG).
Satzungsänderungen und Auflösung
Die Stiftung ist, wie bereits ausgeführt, „für die Ewigkeit“ gedacht und damit recht unflexibel, sobald sie errichtet wurde.
Unsere Berater zeigen Ihnen bei der Entwicklung der Satzung gerne die verschiedenen Möglichkeiten auf und lassen ihre langjährigen Erfahrungen im Umgang mit Familienstiftungen einfließen, sodass Sie die langfristig bestmögliche Vermögensplanung für Ihre Nachkommen erreichen.
Auch im Hinblick auf die Auflösung eine Stiftung ergeben sich Einschränkungen. Anders als eine GmbH kann die Stiftung nicht einfach durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst werden. Eine Stiftung kann ausschließlich durch die Stiftungsbehörde beendet werden. Die Stiftungsbehörde kann eine Stiftung aufheben bzw. auflösen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet (§ 87 BGB). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet wiederum ausschließlich die Stiftungsbehörde.
Prüfung und Entwicklung eines Stiftungskonzepts
Da eine Familienstiftung für die Ewigkeit gedacht ist, bedarf deren Errichtung einer sorgfältigen Planung und Vorbereitung. In einem ersten Schritt entwickeln wir mit unseren Mandanten daher zunächst ein passendes Konzept. Hierzu gehören die Fragen, wer an der Errichtung beteiligt ist, also Stifter wird, wer zum Kreis der Begünstigten gehört und welches Vermögen auf die Stiftung übertragen werden soll.
Entwurf der Satzung der Stiftung
Anschließend entwerfen wir die Satzung der Stiftung. Hierbei muss vor allen Dingen sorgfältig durchdacht werden, wie die Stiftung organisiert sein soll sowie wie das Vermögen verwaltet und Erträge verwendet werden sollen. Zudem sind ggf. Regelungen zu Anpassungsmöglichkeiten der Satzung, Verfahrensregelungen und Kontrollmechanismen vorzusehen.
Außerdem ist zu klären, wer Vorstand der Stiftung werden soll und, ob ein weiteres Organ, z.B. in der Form eines Kuratoriums oder Familienrats implementiert werden soll. Der Vorstand führt grundsätzlich die laufenden Geschäfte der Stiftung und vertritt diese nach außen. Welche Kompetenzen der Vorstand im Einzelnen hat, hängt von den Regelungen in der Satzung ab. Üblicherweise ist der Stifter auf Lebenszeit Teil des Vorstands, dies ist aber nicht zwingend. Der Stifter kann sich auch Sonderrechte (z.B. Einzelvertretungsbefugnis) vorbehalten. Bei mehreren Familienstämmen sollten diese sämtlich vertreten sein und nicht ein einzelner Familienstamm allein Entscheidung treffen können. Regelmäßig empfiehlt sich eine ungerade Anzahl von Vorstandsmitgliedern, um Patt-Situationen zu vermeiden. Allgemein ist auch die Begrenzung der Amtsdauer von Organmitgliedern sinnvoll.
Wir raten außerdem dringend zur einem Kontrollorgan in der Form eines Kuratoriums oder Familienrats, da hierdurch eine Kontrolle der Geschäftsführung gewährleistet ist und der Einfluss der Familie auf die Geschäftsführung gesichert wird. Gewisse Kontrollmöglichkeiten sind insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Stiftung nicht beliebig geändert oder aufgelöst werden kann, von entscheidender Bedeutung. Der Familienrat kann darüber hinaus beratend tätig werden.
Grundsätzlich sind die Organe in ihrem Handeln an den historischen Stifterwillen gebunden. Diesen kann der Stifter konkretisieren und den Organen weitere Vorgaben an die Hand geben, etwa durch Anlagerichtlinien oder einer Governance (sog. Grundsätze guter Stiftungsführung).
Vermögensausstattung der Stiftung durch das Stiftungsgeschäft
Durch das sogenannte Stiftungsgeschäft widmet der Stifter Vermögen dem in der Satzung festgelegten Zweck. D.h., dass der Stifter sich verpflichtet, das entsprechende Vermögen auf nach deren Anerkennung auf die Stiftung zu übertragen.
Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsicht
Die Stiftungssatzung und das Stiftungsgeschäft allein führen jedoch noch nicht dazu, dass die Stiftung wirksam errichtet wird. Um Rechtsfähigkeit zu erlangen, bedarf die Stiftung vielmehr der Anerkennung durch die zuständige Stiftungsaufsicht. Mit Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht wird die Stiftung rechtsfähig.
Zunächst wird jedoch ein sog. Vorabprüfungsverfahren durchgeführt. Dabei prüft die Stiftungsaufsicht die Anerkennungsfähigkeit der Stiftung anhand der einzelnen Regelungen der Stiftungssatzung und des Finanzierungskonzepts: Die Stiftung ist grundsätzlich anzuerkennen, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet (§ 80 Abs. 2 BGB). Wir entwickeln mit Ihnen ein individuelles Finanzierungskonzept und lassen unsere langjährigen Erfahrungen mit zahlreichen Stiftungsbehörden einfließen.
Nach Erlangung der Rechtsfähigkeit und Eröffnung eines Bankkontos muss die Stiftung mit Vermögen ausgestattet werden, etwa durch Zahlung des im Stiftungsgeschäft festgelegten Geldbetrages als Grundstockvermögen der Stiftung. Die Vermögensausstattung muss gegenüber der Stiftungsaufsicht anschließend nachgewiesen werden.
Soweit das Grundstockvermögen innerhalb des Freibetrages von 100.000 EUR liegt, stellt die Vermögensausstattung i.d.R. keinen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang dar, sodass keine Schenkungsteuererklärung abgegeben werden muss. Gleichwohl sollte der Finanzverwaltung gegenüber eine Schenkungsanzeige abgegeben werden.
Die Stiftung muss auch zwingend zur Eintragung im Transparenzregister angemeldet werden (§ 20 Abs. 1 GwG). Die Eintragungspflicht führt häufig zu Vorbehalten gegenüber Familienstiftungen, da nach § 3 Abs. 3 GwG sowohl die Vorstandsmitglieder als auch die Begünstigten der Stiftung als wirtschaftlich Berechtigte eingetragen werden müssen. Auch nachträgliche Änderungen der wirtschaftlich Berechtigten sind unverzüglich mitzuteilen. Auf Antrag kann die Einsichtnahme jedoch beschränkt werden, wenn schutzwürdige Interessen dargelegt werden, etwa wenn der Begünstigte minderjährig ist. Die Eintragungspflicht in das Transparenzregister besteht bspw. auch für die Gesellschafter bei sämtlichen Gesellschaftsformen, sodass die Stiftung hier keine Nachteile mit sich bringt.
Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, eine Familienstiftung zu gründen, kommen Sie gerne auf uns zu. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Steuerberater prüfen, ob eine Stiftung für Sie sinnvoll ist, entwickeln ein individuell auf Sie und Ihre Nachfolgeplanung zugeschnittenes Konzept, entwerfen die erforderlichen Dokumente und begleiten Sie bei Verfahren vor der Stiftungsaufsicht und den Finanzbehörden.
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