Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Betreiber von Großanlagen als eingeschränkte Versorger nach § 1a Abs. 7 StromStV einzuordnen sind. Die Umsetzung des Beschlusses durch die örtlichen Hauptzollämter dürfte in der Praxis zu einer Verschiebung weg vom eingeschränkten hin zum „vollen“ Versorgerstatus nach § 2 Nr. 1 StromStG führen.
Im Stromsteuerrecht hängen die steuerrechtlichen Pflichten vom „Status“ des jeweiligen Betreibers ab. § 2 StromStG unterscheidet zwischen dem Letztversorger, dem Versorger und dem Eigenversorger.
Besonders weitgehende Pflichten haben die „Versorger“ – sie müssen beispielsweise eine Steueranmeldung beim Hauptzollamt einreichen (§ 8 StromStG) und benötigen eine Erlaubnis (§ 4 StromStG). Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 StromStG ist Versorger derjenige, der Strom leistet. Damit ist die gesetzliche Definition weit gefasst.
Eine Einschränkung erfährt sie aber durch § 1a StromStV. Diese Norm sieht beispielsweise in den Absätzen 6 und 7 vor, dass der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage nur hinsichtlich des eigenerzeugten Stroms den vollständigen Versorgerstatus innehat und hinsichtlich des bezogenen Stroms wie ein Letztverbraucher behandelt wird („eingeschränkter Versorger“). Dies ist für den Betreiber günstig.
Aber nicht jeder Betreiber einer Stromerzeugungsanlage ist ein steuerlich begünstigter eingeschränkter Versorger. Nach § 1a Abs. 6 StromStV kann die Ausnahme vom Versorgerstatus nur beansprucht werden, wenn Strom in Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugt und dieser eigenerzeugte Strom ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage an den Letztverbraucher geleistet wird.
Diese Ausnahme wird durch § 1a Abs. 7 StromStV auf Windkraft-, Solarenergie- und Biomasseanlagen erweitert, die mit einer Nennleistung von 2 MW betrieben werden. Dabei verweist § 1a Abs. 7 StromStV auf Abs. 6 („gilt mit der Maßgabe entsprechend“).
Im vom BFH zu entscheidenden Fall war gerade die Reichweite dieser Verweisung streitig.
Das Hauptzollamt ging bisher in ständiger Praxis davon aus, dass es sich bei der Verweisung um eine sogenannte Rechtsfolgenverweisung handelt, was dazu führte, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 6 beim Abs. 7 nicht vorliegen mussten. Danach genügte es für die Einordnung als eingeschränkter Versorger, wenn eine juristische Person eine Erzeugungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 2 MW betrieb.
Dieser Auslegung tritt der BFH mit seiner Entscheidung entgegen. Er entschied, dass § 1a Abs. 7 StromStV eine Rechtsgrundverweisung auf § 1a Abs. 6 StromStV enthält. Dies hat zur Folge, dass künftig die Tatbestandsmerkmale des Abs. 6 auch bei Abs. 7 zu beachten sind.
Zur Begründung zieht das Gericht den durch die Begründung des Referentenentwurfs übermittelten Regelungszweck heran. Demnach habe der Verordnungsgeber vor allem den Verwaltungsaufwand bei Mieterstrommodellen verringern und im Bereich der Windenergie-, Biomasse- und Photovoltaikanlagen dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass deren Betreiber häufig keine Berührungspunkte zum Stromsteuerrecht hätten. Es sei dem Verordnungsgeber darum gegangen, unerfahrene Marktteilnehmer durch die Ausnahme vom Versorgerstatus von einigen stromsteuerlichen Pflichten auszunehmen.
Würde § 1a Abs. 7 StromStV hingegen als Rechtsfolgenverweisung ausgelegt, hätte dies zur Folge, dass für Windkraft-, Biomasse- und Sonnenenergieanlagen der Erzeuger für den bezogenen Strom immer als Letztverbraucher gelten würde. Für eine derart weitgehende Einschränkung ergäben sich aus den Materialien zur StromStV jedoch keine Anhaltspunkte.
Die Hauptzollämter sind aktuell gehalten, Fälle neu zu bewerten, in denen Betreiber bislang als eingeschränkte Versorger im Sinne des § 1a Abs. 7 StromStV eingeordnet wurden. Künftig wird zu prüfen sein, ob die Betreiber die strengeren Voraussetzungen des § 1a Abs. 6 StromStV erfüllen.
Für betroffene Betreibergesellschaften stellt sich damit eine zentrale Frage: Ist nun ein Antrag auf Erteilung einer förmlichen Einzelerlaubnis nach § 4 Abs. 1 StromStG erforderlich? Denn mit einem Wechsel vom eingeschränkten in den „vollen“ Versorgerstatus gehen erhebliche steuerliche Pflichten einher, etwa die verpflichtende Anmeldung der Stromsteuer oder das Führen eines Beleghefts.
Noch ist unklar, ob die Zollverwaltung eine Übergangsfrist gewähren wird, bis sich betroffene Unternehmen beim zuständigen Hauptzollamt neu anmelden müssen. Schließlich unterliegt die Erlaubnis als Versorger einem Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 StromStG, der streng genommen bereits jetzt besteht.
Unternehmen, die Energieanlagen betreiben, sollten daher dringend prüfen, ob sie nach aktueller Rechtslage als Versorger einzustufen sind und ob eine stromsteuerrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist. Gerne unterstützen wir Sie dabei, rechtzeitig die nötigen Schritte zu gehen und mögliche Risiken zu minimieren.
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