Wegzugsbesteuerung auch für Content Creator und Influencer?

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03. März 2026

Bei einem Wegzug ins Ausland ist Vieles zu beachten, nicht zuletzt auch die steuerlichen Auswirkungen. Zunehmend bekannt ist das Thema Wegzugsbesteuerung, das aber nur bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einschlägig ist. Bei Gewerbetreibenden und damit auch für Influencer und Content Creator greift in aller Regel ein Äquivalent, die sog. Entstrickungsbesteuerung.

Was ist die Entstrickungsbesteuerung?

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen unterliegt der deutschen Einkommensteuer.

Bei einem Wegzug in einen anderen Staat und der damit meist verbundenen Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht verliert Deutschland in der Regel sein Besteuerungsrecht hinsichtlich der Veräußerung des Gewerbebetriebs bzw. dessen Wirtschaftsgüter.

Insbesondere auch um eine Umgehung der Veräußerungsbesteuerung in Deutschland durch einen Wegzug in ein Niedrigsteuerland zu verhindern, hat der der Gesetzgeber die sog. Entstrickungsbesteuerung implementiert. Danach sollen die nicht realisierten Gewinne in den Wirtschaftsgütern des Gewerbebetriebs (sog. stille Reserven) bereits im Zeitpunkt des Wegzugs besteuert werden, wenn die deutschen Besteuerungsmöglichkeiten durch den Wegzug ausgeschlossen oder beschränkt werden. Hierfür wird eine Betriebsaufgabe fingiert, die wie eine Besteuerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs besteuert wird.

Was sind die Voraussetzungen der Entstrickungsbesteuerung?

Die Entstrickungsbesteuerung setzt zunächst einen Gewerbebetrieb voraus. Ein solcher liegt bei Influencern und Creators vor, unabhängig davon, in welcher Rechtsform (regelmäßig als sog. Einzelunternehmen) die Tätigkeit ausgeübt wird.

Ein weiteres Erfordernis ist, dass das Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Gewerbebetriebs ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts ergeben sich immer dann, wenn die Wirtschaftsgüter des Gewerbebetriebs keiner inländischen Betriebsstätte mehr zugeordnet werden können. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob mit dem ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder nicht.

Bei Wegzug von Creators greift die Entstrickungsbesteuerung in der Regel: Wenn diese ins Ausland ziehen, nehmen sie sämtliche Wirtschaftsgüter ihres Betriebs (Handy, Laptop, Kamera etc.) mit. Insbesondere aber auch die Accounts und die persönliche Marke „hängen“ an der Person selbst und ziehen dementsprechend ebenfalls um.

Wie hoch ist die Entstrickungsbesteuerung?

Liegen die Voraussetzungen der Entstrickungsbesteuerung vor, führt dies zu einer Besteuerung der sog. stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern des Gewerbebetriebs.

Bei Equipment gibt es grundsätzlich keine stillen Reserven, sondern dieses verliert nach Kauf an Wert. Hohe stille Reserven gibt es aber häufig bei eigenen Accounts oder Kanälen, dem Namensrecht und Markenrechten sowie dem „Firmenwert“ (Goodwill).

Der Wert muss im Einzelnen ermittelt werden, liegt aber grundsätzlich deutlich über dem durchschnittlichen Jahresgewinn und damit schnell im fünf- bis siebenstelligen Bereich.

Der so ermittelte „Entstrickungsgewinn“ wird nach dem sog. Teileinkünfteverfahren besteuert: 40% des fiktiven Gewinns sind steuerfrei, die verbleibenden 60% müssen mit dem individuellen progressiven Einkommensteuersatz des Influencers oder Creators (bis zu 45%) versteuert werden.

Besonders belastend hierbei ist, dass aufgrund der fingierten Veräußerung tatsächlich kein Kapital zufließt, die Steuer also aus Rücklagen gezahlt werden muss.

Wann entsteht die Entstrickungsbesteuerung?

Die Entstrickungssteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird, also im Zeitpunkt des Wegzugs. Der fiktive steuerpflichtige Gewinn ist damit in der Einkommensteuererklärung des Wegzugsjahres zu erfassen. Wird die Erklärung des Enstrickungsgewinns versäumt oder bewusst unterlassen, kann dies schwerwiegende steuer- und strafrechtliche Folgen haben.

Wie kann die Entstrickungssteuer vermieden werden?

Die Entstrickungsbesteuerung kann vermieden werden, indem das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich der Wirtschaftsgüter gesichert wird. Das erfordert nicht unerheblichen Strukturierungsaufwand und läuft regelmäßig einem Grund für den Wegzug – nämlich der Beendigung der deutschen Steuerpflicht – zuwider. Es sollte bereits deshalb individuell sorgfältig geprüft werden, ob eine solche Strukturierung möglich und sinnvoll ist.

Was ist noch zu beachten?

Bei einem Wegzug ist zuerst zu prüfen und ggf. sicherzustellen, dass die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland überhaupt endet. Entgegen der weit verbreiteten Meinung, dass bei einer Anwesenheit in Deutschland von weniger als 183 Tagen keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr besteht, ist dies keinesfalls so eindeutig. So kann beispielsweise eine im Inland beibehaltene Wohnung oder auch das „Kinderzimmer“ bei den Eltern ausreichen, um weiterhin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu sein. Im worst case treffen unbeschränkte Steuerpflicht und Entstrickungssteuer zusammen.

Aber auch bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland endet die Besteuerung in Deutschland nicht. Es findet lediglich der Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht statt. D.h., dass nach dem Wegzug nur noch sog. inländische Einkünfte (z.B. Einkünfte aus Vermietung einer deutschen Immobilie oder aus Auftritten in Deutschland) versteuert werden müssen.

Bei einem unterjährigen Wegzug findet dennoch für das gesamte Jahr des Wegzugs eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht statt.

Abhängig davon, ob mit dem Zuzugstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kann das deutsche Besteuerungsrecht für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ausgeschlossen sein. Die Einkünfte sind in diesem Fall aber dennoch in der Steuererklärung anzugeben und werden bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes berücksichtigt.

Bei Wegzug in ein sog. Niedrigsteuerland greift unter bestimmten Voraussetzungen auch die sog. erweiterte beschränkte Steuerpflicht, z.B. für Zinsen.

Nicht zu vernachlässigen sind auch die erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht für mindestens fünf Jahre nach dem Wegzug.

DREYENBERG begleitet Sie beim Wegzug 

Sie sind als Influencer oder Content Creator tätig und beabsichtigen, aus Deutschland wegzuziehen? DREYENBERG ist auf Internationales Steuerrecht spezialisiert und unterstützt Sie gerne! Beim Wegzug aus Deutschland gibt es einige steuerliche Hürden zu beachten. Zudem hat die Finanzverwaltung Influencer zunehmend in den Fokus genommen, was eine sorgfältige steuerliche Prüfung und Begleitung unumgänglich macht.


Steuerrecht | Internationales Steuerrecht

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© DREYENBERG
Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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