Familienstiftungen bieten neben dem Schutz des Vermögens (Asset Protection) auch attraktive Möglichkeiten zur Steueroptimierung. Die Vorteile und Besonderheiten der liechtensteinischen Familienstiftung, aber auch mögliche Hürden im Vergleich zu einer deutschen Familienstiftung, fassen wir in diesem Beitrag zusammen.
Einen ausführlichen Beitrag zur Familienstiftung im Allgemeinen und deren Vorteilen finden Sie hier.
Kurz zusammengefasst kann mit einer Familienstiftung Vermögen langfristig gebunden und vor Zugriffen Dritter (insbesondere im Erbfall, bei Scheidung oder Insolvenz) geschützt werden. Steuerlich attraktiv ist die Stiftung u.a., weil sie grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig ist, Dividenden auf Ebene der Stiftung steuerbegünstigt sind und Auszahlungen aus der Stiftung regelmäßig dem günstigeren Abgeltungsteuersatz unterfallen. Weiterhin kann mit einer Familienstiftung die Wegzugsbesteuerung vermieden werden.
Eine Stiftung kann in Liechtenstein unkompliziert von einem Treuhänder gegründet werden und setzt keine Anwesenheit des Stifters in Liechtenstein voraus. Die Unterschriften unter der Stiftungssatzung sind notariell zu beglaubigen und die Gründung der Stiftung dem liechtensteinischen Register gegenüber anzuzeigen. DREYENBERG arbeitet hier vertrauensvoll mit langjährigen Partnern in Liechtenstein zusammen, die auf Liechtensteiner Stiftungsrecht spezialisiert sind.
Zentrales Organ einer liechtensteinischen Familienstiftung ist der Stiftungsrat, der aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen muss. Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese nach außen. Zur Verwaltung des Vermögens und zur Beratung des Stiftungsrats können auch weitere Organe vorgesehen werden.
Einfachere Gründung mit weniger Kapital
Die Gründung einer Stiftung ist in Liechtenstein deutlich flexibler, einfacher und damit vor allem auch schneller möglich als in Deutschland. In Liechtenstein ist insbesondere keine behördliche Anerkennung der Stiftung erforderlich, was in Deutschland mehrere Monate in Anspruch nehmen kann.
Das liechtensteinische Stiftungsrecht sieht für die Gründung einer Stiftung ein Mindestkapital von EUR 30.000 vor. Anders als in Deutschland, wo das notwendige Kapital von der jeweils zuständigen Stiftungsaufsicht im Einzelfall geprüft wird, besteht damit Rechtssicherheit hinsichtlich der Gründungsvoraussetzungen. Der Betrag von EUR 30.000 liegt darüber hinaus regelmäßig unter dem nach deutschem Stiftungsrecht als erforderlich angesehen Betrag von EUR 50.000 – 100.000.
Weitreichender Gestaltungsspielraum und Flexibilität
Ein weiterer Vorteil der liechtensteinischen Stiftung ist, dass für diese keine Kapitalerhaltungspflicht gilt, sodass auch das Grundvermögen der Stiftung ohne Weiteres verteilt werden kann.
Insgesamt ermöglicht das Stiftungsrecht in Liechtenstein weitgehende Gestaltungsfreiheit, sodass dem Stifterwillen bestmöglich Rechnung getragen werden kann.
Auch spätere Änderungen hinsichtlich der Stiftung sind in Liechtenstein unkompliziert möglich. In der Satzung können beispielsweise von vorneherein Änderungen vorgesehen werden, sodass auf geänderte Bedürfnisse sowie veränderte tatsächliche oder rechtliche Umstände reagiert werden kann. Selbst ein Widerruf der Stiftungsgründung ist möglich. In Deutschland sind Stiftungen hingegen „für die Ewigkeit“ gemacht und Änderungen, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt möglich. Alle Änderungen müssen bei einer deutschen Stiftung zudem durch die zuständige Stiftungsaufsicht genehmigt werden, was lange Zeit in Anspruch nehmen kann.
Steuerfreiheit bzw. günstigere Besteuerung der Stiftung in Liechtenstein
Während in Deutschland Erträge der Stiftung mit 15% Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Gewerbesteuer besteuert werden, fallen in Liechtenstein maximal Steuern in Höhe von 12,5% an. Die vermeintlich geringe Differenz wirkt sich insbesondere bei größeren Erträgen erheblich aus. Zudem sind Einkünfte der Stiftung in Liechtenstein weitgehend steuerfrei. Dies gilt insbesondere für Dividenden und Mieterträge aus ausländischen Grundstücken. Soweit eine Steuerpflicht besteht, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine pauschale Jahressteuer in Höhe von lediglich CHF 1.800 gezahlt werden. In diesem Fall ist auch die Abgabe einer Steuererklärung entbehrlich.
Erträge der Stiftung in Deutschland steuerfrei
Anders als Erträge einer deutschen Familienstiftung unterliegen die Erträge einer intransparenten liechtensteinischen Familienstiftung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Liechtenstein in Deutschland nicht der Besteuerung. Dies setzt allerdings voraus, dass die Liechtensteiner Stiftung nicht ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Deutschland hat. Die wesentlichen Entscheidungen betreffend die Stiftung müssen deshalb in Liechtenstein getroffen werden. Das kann insbesondere bei der Besetzung der Stiftungsorgane mit in Deutschland ansässigen Personen eine Herausforderung darstellen. Hier sind sorgfältige Planung und Begleitung sowie eine gewisse Disziplin bei der tatsächlichen Handhabung erforderlich.
Damit die liechtensteinische Familienstiftung steuerlich als intransparent gilt, muss das Stiftungsvermögen der Kontrolle durch den Stifter oder Begünstigte der Stiftung rechtlich und tatsächlich entzogen sein und unabhängig vom Willen des Stifters verwaltet werden. Zentrale Herausforderung bei der Strukturierung ist deshalb, sicherzustellen, dass der in der Satzung zum Ausdruck gebrachte Stifterwillen umgesetzt wird, ohne zu riskieren, dass die Stiftung hierdurch als vom Stifter oder durch Begünstigte kontrolliert und deshalb steuerlich als transparent anzusehen ist. Die Verfügungsmöglichkeit der Begünstigten hinsichtlich der Familienstiftung sollte auch mit Blick auf die Zurechnungsbesteuerung ausgeschlossen werden. Eine fachkundige Beratung durch spezialisierte Experten ist hierbei unerlässlich.
Keine Erbersatzsteuer
Eine liechtensteinische Familienstiftung unterfällt unter den genannten Voraussetzungen auch nicht der deutschen Erbersatzsteuer, bei der alle 30 Jahre ein steuerpflichtiger Erbfall hinsichtlich des Stiftungsvermögens fingiert wird. In Liechtenstein existiert eine vergleichbare Steuer nicht. Insbesondere in der längerfristigen Betrachtung stellt dies einen erheblichen Steuervorteil dar.
Bei Gründung einer Liechtensteiner Stiftung ist zu beachten, dass die Kosten für den Treuhänder sowie etwaig erforderliche externe Dienstleister wie Anwälte, Buchhalter und Treuhänder in Liechtenstein regelmäßig höher sind als die Kosten für die Verwaltung einer Familienstiftung in Deutschland.
Auch der Verwaltungsaufwand für eine Stiftung im Ausland kann etwas größer sein, beispielsweise hinsichtlich erhöhter steuerlicher Mitwirkungs- und Meldepflichten in Deutschland.
Die Belegenheit des Vermögens und die Abgabe der Kontrolle an den Stiftungsvorstand im Ausland stellt per se zwar keinen Nachteil dar, wird teilweise aber zumindest als eine psychologisch höhere Hürde wahrgenommen. Insbesondere mögliche rechtliche Änderungen werden als Unsicherheit empfunden. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass sich auch die Rechtslage in Deutschland jederzeit ändern kann und das Liechtensteiner Recht historisch stets sehr stifterfreundlich ausgestaltet war. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Attraktivität für ausländisches Vermögen ein ganz wesentlicher Wirtschaftsfaktor Liechtensteins ist und Steuererhöhungen derzeit – anders als in Deutschland – nicht diskutiert werden.
Die Übertragung des Vermögens auf eine Stiftung unterliegt der deutschen Schenkungsteuer. Anders als bei der deutschen Familienstiftung gilt bei Übertragung auf eine Liechtensteiner Stiftung stets die ungünstigste Steuerklasse III mit einem Freibetrag von lediglich EUR 20.000 und einem Steuersatz von 30-50%. Die Ausstattung einer liechtensteinischen Stiftung führt damit regelmäßig zu einer höheren Steuerbelastung als bei einer deutschen Stiftung. Allerdings greifen auch bei Vermögensübertragungen auf eine Stiftung in Liechtenstein die allgemeinen Steuerbefreiungen, sodass insbesondere Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übertragen werden kann.
Ein möglicher Nachteil ist, dass die Übertragung von Geschäftsanteilen auf eine Liechtensteiner Stiftung die Wegzugsbesteuerung auslösen kann. Die Wegzugsbesteuerung kann aber durch entsprechende Gestaltung vermieden werden. Gleiches gilt für die mögliche Entstrickungsbesteuerung bei Übertragung von Betriebsvermögen.
Eine Liechtensteiner Familienstiftung kann insbesondere langfristig deutliche steuerliche Vorteile bieten, auch wenn deren Gründung und Verwaltung ggf. zunächst mit höheren Kosten verbunden ist.
Ob eine liechtensteinische Stiftung, eine deutsche Stiftung oder eine andere Lösung das passende Gestaltungsmittel sind, hängt von individuellen Faktoren ab und bedarf stets einer sorgfältigen Prüfung und Beratung im Einzelfall. DREYENBERG berät umfassend zu den Themen Vermögen, Nachfolge und Stiftungen und unterstützt Sie gerne bei der Wahl des für Sie optimalen Gestaltungsinstruments.
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