Wir beobachten zunehmend, dass Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche von gemeinnützigen Vereinen eingeleitet werden, die für ihren Verein Coronasoforthilfen beantragt haben. Die Staatsanwaltschaften werfen den Verantwortlichen in der Regel Subventionsbetrug (§ 264 StGB) vor.
In manchen Fällen wurden Ermittlungsverfahren nur deshalb eingeleitet, weil die ermittelnde Staatsanwaltschaft offenbar grundsätzlich der Auffassung war, dass gemeinnützige Vereine keinen Anspruch auf Coronahilfen haben, da sie nicht wirtschaftlich tätig sind.
Hintergrund dessen ist die Vorstellung, dass eine Förderfähigkeit nur dann vorlag, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit nicht unerheblich war. Zum Antragszeitpunkt war aber an keiner Stelle definiert, was unter „unerheblich“ zu verstehen ist.
In manchen Fällen verkennen die Staatsanwaltschaften, dass sich die steuerrechtliche Einordnung der Einnahmen von gemeinnützigen Vereinen in vier Bereiche aufteilt: ideelle Sphäre, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Während coronabedingte Liquiditätsengpässe in den ersten beiden Sphären tatsächlich irrelevant sind und nicht zur Förderfähigkeit führen, ist jedoch der Zweckbetrieb ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der lediglich steuerbegünstigt wird. So wird nur der reine wirtschaftliche Geschäftsbetrieb betrachtet, über den einige Vereine gar nicht bzw. nur in einem geringen Umfang verfügen. Dass aber z.B. der Betrieb von Kindertagesstätten durch Vereine dem Zweckbetrieb unterfällt und dadurch ein ausreichender wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – nur als Zweckbetrieb steuerbegünstigt – ist, wird übersehen.
Selbst wenn kein Zweckbetrieb vorliegt, sondern z.B. ein Sportverein eine Gaststätte betreibt, wird von Staatsanwaltschaften in einigen Fällen vertreten, dass der vorhandene wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unwesentlich war und somit keine Förderfähigkeit bestand. Folglich hätten sich die Verantwortlichen mit der Antragstellung eines Subventionsbetrugs schuldig gemacht.
Problematisch ist, dass bei Antragstellung keine Hinweise/Erläuterungen bzw. Auslegungshilfen vorlagen, wann ein unerheblicher Geschäftsbetrieb vorliegt. In mehreren von DREYENBERG betreuten Fällen meint die zuständige Staatsanwaltschaft, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit einem Jahresumsatz von weniger als 35.000 Euro sei unerheblich. Die Antwort, woher dieser Betrag kommt, ist die Staatsanwaltschaft bislang schuldig geblieben. Möglicherweise bedient sie sich einer Analogie zu § 64 Abs. 3 AO, also der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Dann allerdings hat die Staatsanwaltschaft die Anhebung der Freigrenze auf 45.000 Euro übersehen.
Wir sind jedenfalls der Auffassung, dass die Grenze von 45.000 Euro zu unbestimmt ist, um daraus grundsätzlich eine Strafbarkeit herzuleiten.
Unseres Erachtens wird auch nicht beachtet, dass die Verantwortlichen zum Antragszeitpunkt in der Zwickmühle waren: Sollten sie den Antrag stellen oder nicht? Die unklaren Auslegungshinweise boten, gerade bei gemeinnützigen Vereinen, keine Hilfe. Bei einer unzulässigen Antragstellung bestand die Gefahr einer strafrechtlichen Ermittlung. Bei Unterlassen der Antragstellung hätten sich die Verantwortlichen der zivilrechtlichen Haftung ausgesetzt, falls ein Anspruch auf die Coronasoforthilfe bestand und die Verantwortlichen diese schlicht nicht beantragten.
Fraglich ist vor diesem Hintergrund, ob den Verantwortlichen der für die Verurteilung notwendige Vorsatz nachgewiesen werden kann.
Da sich bislang die Staatsanwaltschaften nur schwer überzeugen ließen und unseres Erachtens ein ungewöhnlich hoher Verurteilungsdruck vorzuliegen scheint, können wir Verantwortlichen von gemeinnützigen Vereinen nur davon abraten, Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs ohne anwaltliche Unterstützung entgegenzutreten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto mehr Einfluss kann man auf das Ermittlungsverfahren ausüben und desto höher ist die Chance, dass es außergerichtlich eingestellt wird. Es ist nicht empfehlenswert, erst eine Anklage oder – wie wir es in solchen Fällen erleben – einen Strafbefehl abzuwarten. Wer will denn schon eine unberechtigte oder unberechtigt hohe Strafe erhalten und im schlimmsten Fall als vorbestraft gelten?
Durch Klick auf "Einverstanden" werden alle Cookies und Dienste aktiviert, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind. Weitere Cookies und Dienste werden genutzt, um externe Inhalte anzeigen und die Zugriffe auf unsere Website analysieren zu können. Um keine Einwilligung zu erteilen oder die Nutzung von Cookies zu personalisieren, nutzen Sie die "Datenschutzeinstellungen".
Datenschutz-Einstellungen
Mit diesem Tool können Sie die Cookies, Analyse-Tools und externen Medien aktivieren und deaktivieren.
Datenschutz ImpressumEssentielle Cookies, die für die Nutzung der Website erforderlich sind.
Diese Cookies ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um deren Leistung zu messen und zu verbessern. Sie werden auch verwendet, um Ihnen personalisierte Werbung anzuzeigen, die Ihren Interessen entspricht. Wenn Sie eine andere Website besuchen, wird das Cookie Ihres Browsers erkannt und Ihnen anhand der in diesem Cookie gespeicherten Informationen ausgewählte Anzeigen angezeigt (Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO).