Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet, keinen Anspruch auf den Diskriminierungsschutz für befristet Beschäftigte haben (Urteil vom 31. Juli 2025 – 6 AZR 18/25).
Eine tarifbeschäftigte Arbeitnehmerin eines Landes berief sich auf das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), da ihr Arbeitsvertrag - wie üblich - mit Erreichen der Regelaltersgrenze endete.
Das BAG wies die Klage ab. Zwar liege formal eine Befristung vor, doch diene der Diskriminierungsschutz des § 4 Abs. 2 TzBfG dem Schutz atypisch befristeter Beschäftigungsverhältnisse - nicht aber solcher, die bis zum gesetzlichen Rentenalter laufen. Arbeitnehmer, deren Verträge mit Erreichen der Altersgrenze enden, seien keine schutzbedürftige Gruppe.
Auch unions- und verfassungsrechtlich sei diese Praxis unbedenklich. Die automatische Beendigung mit Renteneintritt sei in der EU üblich und stelle einen angemessenen Interessenausgleich dar. Weder Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union noch Art. 3 des Grundgesetzes gebieten eine Gleichstellung mit unbefristet Beschäftigten.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf die Regelaltersgrenze befristet sind, können sich nicht auf Diskriminierungsschutz berufen. Diese Verträge gelten als „Normalarbeitsverhältnisse“ und nicht als atypische Befristungen. Für Arbeitgeber schafft das Urteil Klarheit: Die Befristung auf das Rentenalter bleibt rechtlich zulässig und diskriminierungsfrei.
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