Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 wurden die Fristen für die Einreichung der Einkommensteuererklärungen 2020 um drei Monate verlängert. Für steuerrechtlich vertretene Steuerpflichtige galt somit Ende Mai 2022 als Frist. Personen, die ohne ihren Steuerberater/Rechtsanwalt bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein Steuererklärungen einreichen, hatten hingegen bis Ende September 2021 Zeit, die Einkommensteuererklärung zu übermitteln. Dies gilt in beiden Fällen aber nur dann, wenn es sich nicht um Einkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft handelte.
Einige Steuerberater wurden bereits nervös, denn aufgrund der Überbrückungshilfeanträge hat sich die Bearbeitung der Steuererklärungen gestaut und die Frist bis Ende Mai 2022 wird nicht zu halten sein. Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt. So soll im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz die Frist um weitere drei Monate verlängert werden. Allerdings ist das Gesetz noch nicht in Kraft getreten.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist in seinem Schreiben vom 01.04.2022 die Finanzämter an, dass bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2020, die nach Mai 2022 abgegeben werden, nicht als verspätet gelten. Allerdings gilt dies nur für steuerrechtlich vertretene Steuerpflichtige. Fraglich ist, was geschieht, wenn das Gesetz – egal aus welchen Gründen – nicht in Kraft tritt. Die Abgabefrist ist nämlich in der Abgabenordnung (§ 149 AO), also einem formellen Gesetz, geregelt, und das BMF hat nicht die Kompetenz, dies durch eine Verwaltungsvorschrift auszuhebeln. Sicherlich ist nicht zu erwarten, dass die Finanzämter in diesen Fällen größere Probleme bereiten werden. Interessant wird aber sein, ob die Staatsanwaltschaften es anders sehen würden, denn eine zu spät abgegebene Steuererklärung kann grundsätzlich eine Steuerhinterziehung (im Versuch) darstellen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes und so auch mit der weiteren Verlängerung wird allgemein fest gerechnet, sodass es vermutlich nie zu einer Diskussion mit der Staatsanwaltschaft kommen wird. Falls doch, dürfte unserer Auffassung nach eine vorsätzliche Steuerhinterziehung ausscheiden, aber es würde auf den Einzelfall ankommen.
Bei nicht steuerrechtlich vertretenen Steuerpflichtigen verlängert sich die Abgabefrist zwar auch, allerdings – anders als bei steuerrechtlich vertretenen Steuerpflichtigen – kann das Finanzamt laut dem BMF dennoch Verspätungszuschläge erheben, wenn die verspätete Abgabe nicht glaubhaft entschuldigt wird. Allerdings werden die Finanzämter angewiesen, nicht automatisch einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Somit bleibt es im Ermessen des Finanzamts, ob Verspätungszuschläge erhoben werden.
Durch Klick auf "Einverstanden" werden alle Cookies und Dienste aktiviert, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind. Weitere Cookies und Dienste werden genutzt, um externe Inhalte anzeigen und die Zugriffe auf unsere Website analysieren zu können. Um keine Einwilligung zu erteilen oder die Nutzung von Cookies zu personalisieren, nutzen Sie die "Datenschutzeinstellungen".
Datenschutz-Einstellungen
Mit diesem Tool können Sie die Cookies, Analyse-Tools und externen Medien aktivieren und deaktivieren.
Datenschutz ImpressumEssentielle Cookies, die für die Nutzung der Website erforderlich sind.
Diese Cookies ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um deren Leistung zu messen und zu verbessern. Sie werden auch verwendet, um Ihnen personalisierte Werbung anzuzeigen, die Ihren Interessen entspricht. Wenn Sie eine andere Website besuchen, wird das Cookie Ihres Browsers erkannt und Ihnen anhand der in diesem Cookie gespeicherten Informationen ausgewählte Anzeigen angezeigt (Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO).