gGmbHs und gAGs aufgepasst: Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister!

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09. März 2022

Gemeinnützige Organisationen wurden lange Zeit von den Meldepflichten zum Transparenzregister ausgenommen. Dies ist leider nun zu Ende. gGmbHs müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister anmelden. Andernfalls drohen hohe Bußgelder.

Frist: bis 30.06.2022

Bis zum 30.06.2022 haben die Verantwortlichen der gGmbHs, Genossenschaften und gAGs Zeit, um die Eintragung vornehmen zu lassen. Die Eintragung muss auch dann erfolgen, wenn die Informationen im Handelsregister aktuell sind, denn die sogenannte Mitteilungsfiktion ist weggefallen.

Wer ist zu melden?

In das Transparenzregister sind die wirtschaftlich Berechtigten zu melden.

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die an der gGmbH oder gAG (unmittelbar oder mittelbar) mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten bzw. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf andere Weise (z.B. aufgrund von Stimmbindungsverträgen) einen vergleichbar beherrschenden Einfluss ausüben.

Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter.

DREYENBERG hilft bei der Eintragung

Die Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten kann mitunter, insbesondere bei verschachtelten Organisationsstrukturen sowie bei Personengesellschaften als Gesellschafter, schwierig sein. DREYENBERG unterstützt Sie gerne bei der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten und betreut für Sie auf Wunsch auch das Verfahren zur Eintragung in das Transparenzregister zu einem Festpreis.


Gemeinnützigkeitsrecht
© DREYENBERG
Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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