Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens das Arbeitsentgelt in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe zu zahlen. Diese Mindesthöhe beträgt aktuell 12 Euro pro Stunde. Die Regelung gilt selbstverständlich auch, wenn die Arbeitgeberin als GmbH auftritt.
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens das Arbeitsentgelt in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe zu zahlen. Diese Mindesthöhe beträgt aktuell 12 Euro pro Stunde. Die Regelung gilt selbstverständlich auch, wenn die Arbeitgeberin als GmbH auftritt.
Das löst allerdings nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 30.03.2023 – 8 AZR 120/22) nicht ohne Weiteres eine persönliche Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH aus, wenn Letztere etwa wegen Zahlungsunfähigkeit den Mindestlohn nicht mehr begleichen kann.
Die Vorschriften zum Verstoß gegen das Mindestlohngesetz, auch wenn sie Ordnungswidrigkeiten darstellen, seien nämlich keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Bei anderer Auffassung würde die Haftungsbeschränkung nach außen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft unterlaufen.
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